Guten Tag,
wie entscheidet im allgemeinen das JA(vertritt weiter Volljäh.) bei Unterhalt eines privilegierten volljährigen Kindes,wenn ein verheirateter barunterhalspflichtiger Elternteil Mangelfall ist?
Habe zu diesem Thema die Leitlinien meines OLGs Hamm gelesen,kann aber keine Informationen betreffend Erwerbsobliegenheit,fiktives Einkommen etc. finden.
Mir scheint das diese Problematik nicht eindeutig geregelt ist.
Vielen Dank ans Forum.
Hallo Technika,
ich kann mit deiner Frage nicht viel anfangen.
Das JA kann nichts entscheiden, die können nur aufgrund ihrer Berechnungen fordern. Ein paar mehr Infos wären da sehr hilfreich, zumal ja ab Volljährigkeit beide Elternteil Barunterhaltspflichtig sind. Ist denn das kind noch in der allg. Schulausbildung?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Guten Abend,
hier die Fakten.
Sohn wird nächsten Monat 18 Jahre,wohnt bei KM und besucht das Gymn.
Es besteht ein Unterhaltstitel der aber bei Volljährigkeit endet,da befristet.
KM ist verheiratet und hat mit Ehemann eine 13Jährige Tochter.
KM(O-Ton:"ich zahle keinen Cent.") hat kein eigenes Einkommen(war bis vor kurzem selbstständig) wird wohl über Ehemann versorgt.
Sohn wird sicherlich JA wegen Neuberechnung zu Rate ziehen,da leider kein Kontakt besteht(wurde stets von KM und Ehemann unterbunden).
Wie sieht es in diesem Fall bezüglich Erwerbsobliegenheit,fiktives Einkommen aus.
Ist hier ein RA einzuschalten?
Vielen Dank ans Forum
Hi Technika
Da Sohn priveligiert ist besteht auch für die KM gesteigerte Erwerbsobliegenheit ihm gegenüber, so dass sie nicht ohne weiteres sich zurücklehnen kann. Mit dem 18. Geburtstag des Sohnes ist auch sie ersteinmal barunterhaltspflichtig.
Beim JA wird es vermutlich so ablaufen. Sohn muss (übers JA) Mutter und Vater auffordern die jeweiligen EK offenzulegen. Das JA berechnet daraus die Eingruppierung in der DT (vielleicht auch noch falsch), Du wirst wahrscheinlich alleine zahlen sollen. Das ist aber unter den gegebenen Umständen nicht angemessen. Da das jüngste Kind bereits 13 Jahre ist ist eine Erwerbstätigkeit zuzumuten.
Hast Du schon Post vom JA bekommen?
Edit: Grundsätzlich gibt es durch das JA keine Anrechnung fiktiver EK, das ist ausschliesslich den Gerichten vorbehalten und immer eine Einzelfallentscheidung. Tun sie es doch so ist es Amtsmissbrauch.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
mal angenommen ich soll alleine zahlen.
Werde ich anhand der Unterhltstabelle auch um zwei Stufen nach oben gesetzt,da nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden ist.
Zuständig ist OLG Hamm,dort finde ich in den Leitlinien nur die anhebung für Minderjährige.
Gruss,Technika
Hi
muss Dich leider "enttäuschen.
11.2.1 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige drei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge - durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen - angemessen sein. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigte nach § 1615 l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.
11.2.2 Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhalt der nächst niedrigeren Einkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen.
Das OLG Hamm kennt nur KU, ohne Unterscheidung zw. minderj., privilegiert oder nicht. Allerdings legt es "grossen" Wert auf den Bedarfskontrollbetrag und rechnet dort sogar EU und BU an.
Warum willst Du so schnell aufgeben und den KU letztendlich alleine zahlen? Warte doch mal ab, wie sich die Sache entwickelt und schau dann weiter. Das gute ist, durch die Befristungim Titel bist nicht Du in Zugzwang oder Bringepflicht, sondern Dein Sohn muss auf Dich zukommen. Mal schaun, wie er das macht. Schliesslich ist auch sie gesteigert erwerbsverpflichtet.
Gruss oldie
Edit: Ach so, das mit dem Hoch- und Runterstufen ist eine kann-Bestimmung und keine Notwendigkeit. I.d.R. sehen das die Gerichte etwas lockerer, wenn die Kinder vollj. sind. Die nicht vorhandene Leistungsfähigkeit der KM kann das JA übrigens nicht feststellen, da es sonst auch prüfen müsste, ob alles seinen korrekten Weg geht (z.B. selbstverschuldete Nichtleistungsfähigkeit etc.).
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
habe auch schon überlegt mich per Brief bei Sohnemann zu melden,um Ihm zu zeigen das ich natürlich weiter zahlen werde,um das ganze etwas zu entspannen.
Aber ich glaube ich warte noch ab was geschieht und melde mich dann wieder hier im Forum.
Vielen Dank 🙂
Gruss Technika
Hallo zusammen ,
habe heute einen Brief vom RA bekommen.Dem Brief ist eine Vollmacht beigefügt.
Aus dem Brief geht hervor das der RA meinen Sohn vertritt.Obwohl die Vollmacht von KM unterschrieben worden ist (Sohn ist ja auch noch nicht 18)
In dem Brief steht:
1.-das Sohn nächsten Monat 18 wird,
2.-das ich grundsätzlich verpflichtet bin Ihr Unterhalt zu gewähren.
3.-das er bis Sommer 2010 Gymy besuchen wird
.
4.-das ich verpflichtet bin,mein Einkommen offen zu legen
5.-das ich bis zum 07.08.2008 Zeit habe die Nachweise an RA zu senden
6.„Bis dahin beziffern wir einen monatlichen Unterhalt wie bislang bei 316 Euro.Dieser Anspruch ergibt sich aus der Eingruppierung in die 4. Gehaltsstufe der DDT.Einen exakten Unterhaltsanspruch behalten wir uns vor.Sollten Sie bis zum 07.08.2008 Ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sein ,werden wir unserem Mandanten raten,seine Rechte im Klageverfahren geltend zu machen.“
Selbstverständlich zahle ich weiter Unterhalt,aber mich stört die Art und Weise(Drohungen etc.),warum kann das nicht ohne Anwalt geregelt werden?
Kein Wort über Bedürftigkeit,Schulnachweis,Einkommen der KM (evt. vom Ehemann),abzug volles KG…..,
Wie muss ich mich verhalten?
Nachweise hinschicken und abwarten?
Kann ich das selber regeln oder ist hier ein Fachanwalt für Familienrecht notwendig,denn was bei einer Berechnung des gegnerischen RA rauskommt ist nach dem Brief wohl klar.
Vielen Dank
Grüsse
Kein Wort über Bedürftigkeit
Impliziert das der Schülerstatus nicht?
abzug volles KG…..,
Doch, 470€ nach Stufe 4 DT2008 für >=18 minus 154€ volles KG sind diese 316€
Wie muss ich mich verhalten? Nachweise hinschicken und abwarten?
"... möchte ich ihnen versichern, dass ich selbstverständlich und gerne meiner Verpflichtung zur Beteiligung am Barunterhalt weiter nachkomme. Da Sie bisher keine Angaben zur Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils, unter Berücksichtung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, gemacht haben, gehe ich bezüglich der anteiligen Haftung i.S.d. §1606 BGB vorläufig von einer Halbteilung aus und berechne daraus, auf Basis der von Ihnen vorgeschlagenen Stufe 4 der DT, einen Zahlbetrag von 158€.
Selbstverständlich stehe ich einer genaueren Berechnung offen gegenüber. Eine Übersendung von Einkommensnachweisen ohne ein gemeinsames Verständnis über das Berechnungsverfahren erscheint mir jedoch nicht effizient, da sich unter diesen Vorraussetzungen das gerichtliche Verfahren ohnehin nicht vermeiden lässt. Mit freundlcihen Grüssen, ..."
Nur mal so als Schuss zurück, um die Front abzustecken und zu zeigen, dass Du kein Hampelmann bist.
Hallo zusammen,
ergänzend noch die Bitte nach Sohnemanns Kontonummer, denn ab 18 muss der KU ja an ihn überwiesen werden.
Darf der Anwalt eigentlich den Sohn vertreten, wenn der sonst die Mutter vertritt? Oder ist das jetzt ein Neuer?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo und Danke soweit,
habe letzte Woche die Abrechnung vom JA bekommen in dem der noch fehlende Unterhaltsbetrag für Monat August (exakt bis zum Tag der Volljährigkeit) genannt wurde.
Der RA hat von diesem Brief natürlich nichts geschrieben obwohl er ihm sicherlich vorliegt.
Desweiteren scheint es der KM finanziell nicht besonders gut zu gehen.(Zwangsversteigerung Eigenheim).
Mich wundert das sie den Weg über RA geht.
Genauso wundert mich,das der RA wie selbstverständlich eine Höherstufung um zwei Stufen vorgenommen hat.Ist das vom Prinzip her bei Volljährigen überhaupt korrekt?
Vielen Dank
Nein, RAe müssen aber auch nicht korrekt sein.
Dieser ist es auf jeden Fall auch nicht.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
und apropos korrekt, es stimmt doch dass der neue Unterhalt in der Altersstufe 18 ab Anfang August berechnet werden muss, wenn der Sohn im August 18 wird, oder?
"Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt."
Müsste die Befristung des Titels somit nicht schon Ende Juli enden??
LG ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo
Autor: ginnie
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Hallo,
und apropos korrekt, es stimmt doch dass der neue Unterhalt in der Altersstufe 18 ab Anfang August berechnet werden muss, wenn der Sohn im August 18 wird, oder?"Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt."
Müsste die Befristung des Titels somit nicht schon Ende Juli enden??
LG ginnie
Ich glaube das spielt hier keine grosse Rolle ,Hauptsache Befristung steht drin 😉
Werde wohl meine Nachweise an RA abschicken,per Einschreiben.
Werde freundlich um Nachweise der KM bitten.
Muss ich da eine Frist setzen?
Unterhalt zahle ich genau wie vom JA bis zur Volljährigkeit berechnet wurde.
Somit kann mir keiner etwas,Oder?
Grüsse
Moin,
ich kratz mich noch immer an der "Bedürftigkeit"! Schülerstatus hin oder her, er muss das nachweisen.
Theoretisch kann er nach den Ferien in Sack hauen, weil er plötzlich auf die Idee kommt, irgendwas anderes zu machen. Um dieses Thema kommt er nicht drum herum.
Im übrigen ist es unerheblich, ob es der KM finanziell nicht so gut geht, KU geht auch dann bei Ihr vor anderem.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
bin dabei einen Brief an RA zu verfassen.
Wie kann ich ihm den Zahn ziehen,mich in seiner neuen Berechnung nach erhalt der Nachweise,sofort wieder um 2 Stufen nach oben zu setzen?
Worauf kann ich mich berufen (OLG Hamm?).
Gibts einen konkreten Text dazu,auf den ich ihn aufmerksam machen kann?
Grüsse,Technika
Hallo Technika,
warum schreibst du nicht so wie Pappasorglos dir vorgeschlagen hat?
Einen Zahn ziehen, kannst und musst du ihm nicht.
Du wirst Einkommensnachweise vorlegen müssen. Und deine Ex auch.
Aus dem bereinigten Netto ergibt sich dein KU pflichtiges Einkommen und daraus die Zeile der DT.
Wenn du weniger als 3 Leuten zum Unterhalt verpflichtet bist, kannst du tatsächlich hochgestuft werden.
Die Rechtslage ist an dieser Stelle aber so eindeutig, dass es da nix mit dem RA zu feilschen gibt.
Berufen musst du dich nur auf die DT
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Aus dem Brief geht hervor das der RA meinen Sohn vertritt.Obwohl die Vollmacht von KM unterschrieben worden ist (Sohn ist ja auch noch nicht 18)
In dem Brief steht:
1.-das Sohn nächsten Monat 18 wird,
2.-das ich grundsätzlich verpflichtet bin Ihr Unterhalt zu gewähren.
Es gibt hier 2 Dinge, die ich nicht kapiere:
Wie kann eine Mutter für ihren bald volljährigen Sohn, im voraus Unterhalt einklagen?
Stellvertretende Klage auf Unterhalt für die Zukunft? Was soll das denn sein?
Meines Wissens muß der Sohn erst mal 18 werden und dann selbst Unterhalt einfordern. Mehr als eine In-Verzug-Setzung steht dem Anwalt nicht zu.
Der Brief vom Anwalt ist also für die Tonne und sonst nichts.
Da meine volljährige Tochter dasselbe versucht hat, weiß ich das man seinen Unterhalt auch in Naturalien erbringen kann.
Will heißen, wenn seine Mutter ihm Unterkunft gewährt und ihn verpflegt, hat sie ihren Teil des Volljährigen-Unterhalts erfüllt.
Als ich meiner Tochter damals vorschlug statt Geld lieber bei mir einzuziehen, war die Unterhaltsklage jedenfalls ganz schnell vom Tisch.
Klärt mich bitte auf, wenn es nicht so ist.
Gruß
Thomas
Hallo Thomas,
es ist insoweit richtig, dass KM den Unterhalt in Form von Naturalien erbringen kann, unter der Voraussetzung, dass Töchterchen zustimmt. Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass derjenige, der den Unterhalt in Form einer Geldleistung erbringt, den vollen Betrag erwirtschaften muss. Wenn also bspw. jeder Elternteil 200 Euro zu leisten hat, kann KM dafür den Kühlschrank füllen, das Zimmer zur Verfügung stellen und die Wäsche waschen. Und KV überweist dann 200 Euro an die Tochter.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi Technika,
wann wurde eigentlich bei Dir das letzte mal EK-Auskunft eingeholt? Ist es mehr als zwei Jahre her?
Worauf kann ich mich berufen (OLG Hamm?).
Gibts einen konkreten Text dazu,auf den ich ihn aufmerksam machen kann?
Wie ich bereits zitiert hatte (Pkt. 11.2.1 URL d. OLG Hamm) steht dort nichts von einer Reduzierung auf Minderjährige, die kommen erst im Abschnitt 12.. Darüber hinaus sind priv. Volljährige den Minderjährigen gleichgestellt.
Wie kann eine Mutter für ihren bald volljährigen Sohn, im voraus Unterhalt einklagen?
Stellvertretende Klage auf Unterhalt für die Zukunft? Was soll das denn sein?
Stimme da Thomas zu (auch unter dem Gesichtspunkt, dass dieser Anspruch erst im August beginnt und im Voraus nicht gefordert werden kann). Damit findet m.M.n. noch nicht mal ein in Verzug setzen statt, da der Anspruch noch nicht besteht.
Beim Unterhalt ist es übrigens so, dass der UH-Anspruch (bei Dir siehe Befristung) bis Ende des Monats gilt, wo das Ereignis (hier der 18. Geburtstag) stattfindet. Beginnen dagegen tut er mit dem 1. des Monats. Bei Dir findet also eine Überschneidung statt. Nach dem alten Titel bist Du verpflichtet den dort bezifferten KU bis einschliesslich August zu zahlen. Der neue UH-Anspruch fängt aber mit dem 01.08. an und wird mit dem bereits gezahlten Betrag verrechnet. War es zu wenig, so musst Du nachzahlen, andersherum wirst Du wohl nichts wiedersehen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.