Hallo zusammen,
das letztemal wurde im Aug. 2006 der Unterhalt vom JA berechnet.
Zum Thema Überschneidung:
Habe vor kurzem eine Abrechnung vom JA bekommen in der Taggenau (zum 18 Geburtstag) der noch offene Unterhaltsbetrag berechnet wurde.
Werde diesen Betrag anfang Aug. überweisen,der Unterhaltsbetrag ab volljährigkeit für den restlichen Aug.muss ja erst noch ermittelt werden.
Dann abwarten was RA ausgerechnet hat 😉
Regelung Höherstufung bleibt mir aber weiterhin zweideutig.
Gruss Technika
Hallo Zusammen,
das ist mittlerweile geschehen:
1. habe also vor zwei Wochen dem RA meine Lohnbescheinigungen geschickt,mit der Bitte mir die Einkommennachweise der KM zu schicken da auch diese barunterhaltspflichtig ist.
2. Habe die KM angeschrieben und um Einkommennachweise gebeten.
3. Habe Sohn angeschrieben und um seine Kontodaten gebeten.
Heute kam dann die Antwort vom RA:
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„…..mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1790Euro ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus der 2. Gehaltsstufe der DT ….. von 275 Euro...."
Weiter schreibt RA das KM über kein eigenes Einkommen verfügt,und daher für eine Berechnung kein Einkommen zugrunde gelegt werden kann.
Außerdem ist die KM zum Naturalunterhalt verpflichtet nicht zum Barunterhalt,da Sohn noch im Haushalt der KM lebt.
Anbei Kontodaten von Sohnemann,mit Hinweis zum Dritten eines Monats zu überweisen.
Bin überrascht,keinWort von Höherstufung,keine Titulierung.
Mal bitte Eure Meinung .
Vielen Dank
Hallo Technika,
hat der Volljährige seine Bedürftigkeit belegt durch Zeugnis oder Schulbescheinigung für das nächste Schuljahr?
eskima
Hallo,
die Bedürftigkeit wurde nicht nachgewiesen,ich weiß aber das er z.ZT. die 12. Klasse des Gymn. besucht.Das geht schon so in Ordnung.
Was die Hinweise zur KM betreffen,hab ich da mehr Probleme das so zu akzeptieren.
Muss da nichts nachgewiesen werden?
Hallo Technika,
generell muss die KM schon nachweisen, dass sie kein Einkommen hat. Es wäre möglich, den Einkommensteuerbescheid zu verlangen. Der jetzige Ehemann darf seine Daten darin schwärzen.
eskima
Hallo eskima,
ist den der Hinweis mit dem Naturalunterhalt so korrekt?
In den LL Hamm lese ich immer etwas von Erwerbsobliegenheit?
Hi Technika,
nein der Hinweis ist so nicht korrekt.
Die KM ist Barunterhaltspflichtig, darf aber, solange das volljährige Kind in ihrem Haushalt lebt ihren Baranteil in naturalien leisten (Kost und Logis). Das entbindet sie allerdings nicht davon ihr Einkommen darzulegen. Solange das Kind in der allg. Schulausbildung ist unterliegt auch sie nun der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
ich frage mich gerade :wie geht die Geschichte jetzt im allgemeinen weiter?
Ich schreibe dem JA einen Brief mit Hinweis auf gesteigerter Erwerbsobl..
RA antwortet mir und behauptet das Gegenteil usw, usw.
Und so geht das Spiel hin und her.
Ist es also sinnvoll sich hier weiter mit RA auseinander zu setzen?Und was ist dann das Ergebnis?
Hm, von wem wurde denn der RA beauftragt? Undwarum ist das JA im Spiel?
Entweder besteht eine Beistandschaft beim JA, dann istaber i.a. kein RA involviert, es sei denn es kommt zur Klage.
Oder die KM bzw. das Kind hat einen RA beauftragt, dann kann aber keien Beistandschaft bestehen ???
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
ah ja jetzt.
Du schreisbt dem JA das du natürlich deiner Unterhaltspflicht nachkommen wirst, aber auf einer Korrekten Berechnung bestehst, die eben auch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der KM berücksichtigt. Wenn die KM tatsächlich nicht leistungsfähig ist hat das ja schließlich zurFolge, das du das volle KG vom Bedarf des Kidens abziehen kannst. Desweitern würde ich zur Darlegung der Bedürftigkeit durch eine Schulbescheinigung und Vorlage der Zeugnisse bestehen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
nochmal ein Wort zum Naturalunterhalt bei Volljährigen.
Im Außenverhältnis müssen beide Elternteile ihr Einkommen offen legen, damit eine korrekte Berechnung vorgenommen werden kann. Im Innenverhältnis (in diesem Fall Mutter-Kind) kann vereinbart werden, dass die KM Naturalunterhalt zahlt und keinen Barunterhalt, d.h., dass nur der Vater Unterhalt zahlt und die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Miete, Strom, Heizung, Kleidung, Nahrung nachkommt. Dies ist aber eine Absprache zwischen der Mutter-Kind und hat nichts mit der Unterhaltsverpflichtung des Vaters zu tun.
Midnightwish hat aber schon richtig geschrieben, dass die KM trotzdem ihre Einkünfte offen legen muss, damit die Quote berechnet werden kann.
eskima
Midnightwish hat aber schon richtig geschrieben, dass die KM trotzdem ihre Einkünfte offen legen muss, damit die Quote berechnet werden kann.
eskima
Zumal das ja auch Einfluß auf die Anrechnung des KG auf den zu zahlenden KU hat.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Na dann,
allerdings gibt es etwas was mich noch etwas nachdenklich stimmt. Warum wird auf eine Titulierung verzichtet? Vor allem das JA möchte sowas sonst sehr gerne...
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Technika
die Bedürftigkeit wurde nicht nachgewiesen,ich weiß aber das er z.ZT. die 12. Klasse des Gymn. besucht.Das geht schon so in Ordnung.
Nein, hier ist eben so einiges nicht in Ordnung.
Volljährige sind eben Erwachsene und müssen ersteinmal selbst für ihren Unterhalt sorgen. Können sie es aus unverschuldeten Gründen nicht, so tritt i.d.R. eine Unterhaltspflicht für Verwandte in gerader Linie ein, s. $1601 und $1602 BGB.
Ganz interessant wird es mit §1605 BGB.
Die Art der Unterhaltsgeährung wird in §1612 BGB relativ klar benannt - vorrang hat die Geldrente. Unter bestimmten Bedingungen können die Eltern auf andere Zuwendungen ausweichen. Noch einmal: KÖNNEN.
Zur Leistungsfähigkeit, von welcher der RA höchstpersönlich ohne es nachzuweisen behauptet, dass die KM es eben nicht ist. Auch für die KM gilt §1603 BGB, insbesondere Abs2 Satz 1. Und das mit all seinen Interpretationen und Auslegungen. So mancher KV kann davon ein Lied singen.
Ein Problem für Dich scheint zu sein, Du erkennst nicht, wie Du eingelullt wirst. Das fängt mir der Schulbescheinigung an. Das ist keine Abwägungssache oder "Ja, ich weiss es doch ganz genau." Es geht um das Einhalten der Spielregeln und damit der Gesetzeslage. Es ist die Pflicht des Sohnes nachzuweisen, dass er an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Es ist nachzuweisen, dass die KM zu wenig EK hat. Die KM ist aufzufordern, ihrer UH-Pflicht auch ggü, dem vollj. Kind nachzukommen. Und ein Gericht wird hoffentlich eine Begründung haben wollen, warum die KM nur halbtags arbeitet.
Für die Berechnung Deines UH-Anteils für das Kind brauchst Du das EK Deiner Ex, schau dazu in die URL des OLG Hamm.
Ein RA ist DER Interessenvertreter seines Mandaten - nicht mehr und nicht weniger. Der gegn. RA spricht kein Recht und er hat es oftmals selten. Falsche Behauptungen gehören zu seinem Job. Leider gibt es solche RA.
Also sei konsequent, dabei nett und setze Dich durch. Du musst davon aber überzeugt sein. Wenn es nicht geht, so nehme Dir selber einen Anwalt.
Gruss oldie
P.S. Ist der Junge inzw. 18 Jahre? Wenn ja, so ist die bisherige "Vollmacht" gegenstandslos und Dein Sohn muss sich selbst mit Dir auseinandersetzen.
Edit: Rechtschreibkorrektur gemacht.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.