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Restitutionsklage nach § 570 Nr. 7a ZPO

 
 SALI
(@sali)
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Hallo, kann mir jemand helfen? Im Jahre 2000 hat mich meine damalige Ehefrau mit drei unseren Kindern verlassen und aus Polen nach Deutschland ausgereist. 2002 wurde in Polen ein  Scheidungsurteil gesprochen.  Ein Bestandteil von dem Urteil war eine Unterhaltsregelung, die einfach eins zu eins das frühere deutsche Vorschusskasseregelung (nach Düsseldorfer Tabelle erstellte) widerholte. Gleichzeitig ist eine Unterhaltsklage vor einem deutschen Familiengerecht  gelaufen. Die Deutschen wollten das polnische Urteil nicht anerkennen,  weil meine Ex behauptete, sie hat sich an dem polnischen Verfahren nicht beteilig. Das war falsch. Im März 2004 hat mich das deutsche Familiengericht dazu bewegt ein Urteil anzuerkennen, das wieder das Gleiche wiedergibt, was auf dem polnischen stand. Gleichzeitig hat das deutsche Gericht erklärt, dass wenn ich innerhalb von einem Monat beweise, dass meine Ex über das polnische Verfahren Bescheid wusste und sich an dem Verfahren in Polen beteiligte, würde das polnische Urteil anerkannt. Das habe ich bewiesen und das polnische Urteil wurde in DE anerkannt und die Klage auf Unterhalt in DE wurde sp'ter abgewiesen. Das Anerkennungsurteil wurde aber nicht aufgehoben.  Jetzt, nach 15 Jahren, will mein erwachsener Sohn das deutsche Urteil in Polen vollstrecken. Ich habe vor dem deutschen Gericht Restitutionsklage nach dem § 570 Nr. 7a ZPO gestellt. Das Gericht schreibt mir  „Es kann  dahin gestellt sein, ob 58+6 ZPO auf die Restitutionsklage nach  § 570 Nr. 7a ZPO anwendbar ist mit der Folge, dass der Antrag bereits verfristet  und damit unzulässig wäre. Jedenfalls ist der Antrag nach derzeitigem Aktenstand unbegründet, da kein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Um eine Durchbrechung der rechtskräftigen Entscheidung (2002) zu rechtfertigen setzt  § 570 Nr. 7a ZPO voraus, dass das in derselben Sache erlassene, früher rechtskräftig gewordene Urteil in den Vorprozess nicht eingeführt werden konnte. Nach Prüfung der Akte ist jedoch festzustellen,  dass Sie selbst das frühere polnische Urteil in den Vorprozess eingeführt haben.  Trotzdem wurde die Klage im März 2004, also danach teilweise anerkannt mit der Folge, dass Sie dem Anerkenntnis entsprechend zu Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von …. EUR monatlich an das Kind verurteilt wurden.“ Was soll ich jetzt machen. Das Gericht lügt. Als ich den Anerkennungsurteil unterschrieben habe, sah es so aus, dass das deutsche Gericht das polnische Urteil nie anerkennt. Kann mir jemand einen guten rechtlichen Rat geben, außer vielleicht  „nimm einen guten Rechtsanwalt“ . Für die habe ich schon einen Vermögen ausgegeben.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2019 01:08
(@inselreif)
Moderator

Hi Sali,

die Begründung des Gerichts ist nicht zu bemängeln. Das Urteil war Dir zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bekannt, Du hättest das Anerkenntnis nie abgeben dürfen. Das kann man nicht mit einer Restitutionsklage nachträglich heilen. Dann hättest Du damals nicht anerkennen und ggf. durch die Instanzen gehen müssen. Es wundert mich immer wieder, welche juristischen Zaubermittel dafür herhalten sollen, Bockmist der Vergangenheit zu heilen. Dafür sind sie aber nicht gedacht.

Ich hätte gleich drei gute Ratschläge:

1. wenn Du dem Gericht so unleserlich schreibst wie hier im Forum, dann verwundert nicht, wenn Deine Gedankengänge nicht nachvollzogen werden können.

2. für einen juristischen Laien ist es so gut wie Selbstmord, an eine Restitutionsklage heranzugehen. Du bist ja nicht einmal in der Lage, den richtigen Paragraphen aufzuschreiben bzw. das Schreiben des Gerichts korrekt abzuschreiben! Davon abgesehen, dass noch das Thema sachliche und örtliche (einschließlich nationale) Zuständigkeit und damit ggf. Anwaltszwang zu klären wäre.

3. wenn man in einer Sache nicht mehr tun kann, dann ist es besser, nicht noch schlechtem Geld gutes hinterherzuwerfen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2019 09:52