Rückwirkend keine b...
 
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Rückwirkend keine befreiende Wirkung?

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(@reichesusi)
Schon was gesagt Registriert

D. h., sie könnte zusätzlich noch rückwirkend 102 €/Monat fordern?

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Themenstarter Geschrieben : 16.10.2019 15:24
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Ja, denn der Titel wird durch das Schreiben der Kasse nicht aufgehoben! Die Kasse stellt nur sicher, dass das Kind das Existenzminimum erhält.

Aber er soll sich genau ansehen, was im Titel steht.

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Geschrieben : 16.10.2019 15:28
(@wasserfee)
Registriert

ja, sie könnte diesen Betrag sogar pfänden lassen

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

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Geschrieben : 16.10.2019 15:32
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die Unterhaltsvorschusskasse (UHK) kann/darf keinen Vorschuss zurückverlangen , wenn der Schuldner belegen kann, dass er für diesen Zeitraum nicht leistungsfähig war. Heißt, die Feststellung (schriftlich oder per Gericht) muss vorliegen, verlangt werden, eingeklagt werden. Lag eine teilweise Leistungsfähigkeit vor, so ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Liegt eine solche Leistungsunfähigkeit (Selbstbehalt, Werbungskosten) lt. Gesetz vor?

Gruss oldie

PS: Und ja, das geht auch nachträglich. Denn dann war es ein Versäumnis der UVK, nicht entsprechend recherchiert zu haben. Das ist eine Behörde, die "macht keine Fehler".  :note: :rofl2:

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 16.10.2019 18:56
(@wasserfee)
Registriert

@Oldie

es ist aber ein Titel vorhanden, der Schuldner kann nicht einfach nicht oder weniger zahlen um dann auf dem Klageweg rückwirkend seine Zahlungsunfähigkeit feststellen zu lassen.

Zudem werden bis zu 6 Monaten Arbeitslosigkeit meist als vorübergehend angesehen. In diesem Zeitraum ist der Unterhaltstitel in voller Höhe zu bedienen.

Wasserfee

nicht mein Zoo
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Geschrieben : 16.10.2019 20:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wasserfee

Mir geht es einzig und allein um die Feststellung einer Schuld ggü. der UVK, nicht darum, ob UH-Pflichten verletzt wurden.

Zudem werden bis zu 6 Monaten Arbeitslosigkeit meist als vorübergehend angesehen. In diesem Zeitraum ist der Unterhaltstitel in voller Höhe zu bedienen.

Das stimmt so nicht in der Aussage. Im UH-Recht gilt immer die Einzelfallbetrachtung. Nach meiner Rechtsauffassung hat die UVK zu prüfen, ob ein UH-Schuldner leistungsfähig ist oder nicht - und unter entsprechenden Umständen seine Leistungsunfähigkeit schriftl. festzustellen. Die UVK hat eine neutrale Stelle zu sein und auch entsprechend ihr Urteil festzustellen. Mit der Feststellung einer Leistungsunfähigkeit laufen auch keine UH-Schulden auf - der Steuerzahler springt hier ein. Ich denke mal, das weißt Du alles.

Ob nun ein Titel vorliegt oder nicht - für die UVK dürfte dies eine untergeordnete Rolle spielen. Die zahlen auch dann, wenn himmelweit kein Titel in Sicht ist. Das ist ihr Job.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 16.10.2019 21:15
(@reichesusi)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen,

an wen wäre denn der KU zu entrichten, wenn man dien Mindest-KU jetzt nachträglich noch bedienen möchte?

Direkt an die KM oder ans Amt?

Und zukünftig ist es doch so, wenn das Amt jetzt eine Leistungsfähigkeit feststellt, die z. B. 200 € beträgt, dann muss mein Freund auch die 200 € zahlen, obwohl er dann unter dem SB vom AlG I liegen würde?

Er hat (dummerweise?!) damals selbst eine Verpflichtungserklärung beim JA veranlasst. Die KM war damals nicht involviert. Die hatte nichts unterschrieben. Diese Verpflichtungserklärung wurde also von ihm und einem Mitarbeiter vom JA unterzeichet.

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Themenstarter Geschrieben : 17.10.2019 11:43
(@reichesusi)
Schon was gesagt Registriert

Die im Schreiben erwähnten 272,00 € wären dann ja zu hoch, oder!?

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Themenstarter Geschrieben : 17.10.2019 14:17
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Also, im Prinzip gibt es hier zwei Meinungen :

1. Oldie denkt, daß Amt müsse auf jeden Fall prüfen, wie hoch der Selbstbehalt ist und dürfe keine Rückforderungen stellen, wenn es zum Ergebnis kommt, Dein Freund sei nicht leistungsfähig.

2. Wasserfee, (und auch ich) sieht es so, dass durch den Titel bereits belegt ist, dass Dein Freund leistungsfähig ist, und die Kasse hier nicht extra prüfen muss.

Dazu ist zu sagen, dass das hier nur Meinungen von Nicht-Juristen sind. Wir können hier alle keine Rechtsberatung geben.

Ich würde Euch empfehlen, mit der Kasse Kontakt aufzunehmen und das Ganze persönlich zu besprechen (auch die Frage, an wen Ihr zahlen solltet, wenn Ihr den ganzen Unterhalt bezahlt). Danach bleibt Euch immer noch der Gang zum Rechtsanwalt, um Euch detailliert beraten zu lassen.

PS Lebst Du mit Deinem Freund in einem Haushalt? Das könnte dazu führen, dass der Selbstbehalt reduziert wird.

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Geschrieben : 17.10.2019 14:45
(@wasserfee)
Registriert

@Celine:

danke nochmal fürs Aufdröseln.
Ich habe übrigens einige Jahre UHV bezogen und hatte keine Beistandschaft sazwischen geschaltet.
Die haben den Titel bei ihren Akten und haben zu keinem Zeitpunkt irgendeine veranlassung gesehen, die Leistungsfähigkeit vom KV zu prüfen. Denn es gibt ja den Titel, der genau das belegt.

Auch die Pfändung wurde auf Grundlage des Titels vorgenommen, ohne weitere Prüfung.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

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Geschrieben : 17.10.2019 15:00




(@inselreif)
Moderator

So kenne ich das auch. Aber auch unter Juristen gibt es bekanntlich zu allem, was man auslegen kann, immer mehrere Meinungen. Deshalb ist es sicher am Besten, mit denen, deren Meinung hier relevant ist (die Kasse), zu reden.

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Geschrieben : 18.10.2019 15:18
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

2. Wasserfee, (und auch ich) sieht es so, dass durch den Titel bereits belegt ist, dass Dein Freund leistungsfähig ist, und die Kasse hier nicht extra prüfen muss.

nur mal so am Rande, seit wann belegt ein Titel die aktuelle Leistungsfähigkeit oder diese in der Vergangenheit?
Wieviel Titel beruhen auf fiktiven Einkommen? Oder wie im vorliegenden Fall ändern sich die Rahmenbedingungen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 18.10.2019 21:28
(@reichesusi)
Schon was gesagt Registriert

Der Titel oder die Verpflichtungserklärung von ihm gegenüber dem JA ist ja schon zig Jahre alt. Damals war die KM gar nicht involviert. Damals hat er auch noch Geld verdient und jetzt eben bekommt er nur AlG I.

In dem Bescheid steht ja komischerweise auch, dass er ab dem nächsten Monat, also ab diesem Monat, das ans JA überweisen soll oder muss, was die KM für die Tochter seit Beginn der Arbeitslosigkeit bekommen hat, also 272 € (145 von ihm plus 127 vom JA) plus einen monatlichen Abschlag für die vergangenen Monate, in denen er nur 145 überwiesen hat, damit die Schulden abgezahlt werden.

Da aber ja noch gar nicht abschließend die Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, warum soll er dann das ans JA überweisen? Wenn er das nicht tut, kanns ja richtig teuer werden! Und eine Überweisung ist ja erst einmal weg. Oder kann man das z. B. "unter Vorbehalt" überweisen, sodass er nachher sagen kann, dass er das zurückhaben möchte und darf?

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Themenstarter Geschrieben : 03.11.2019 19:07
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Der Titel oder die Verpflichtungserklärung von ihm gegenüber dem JA ist ja schon zig Jahre alt. Damals war die KM gar nicht involviert. Damals hat er auch noch Geld verdient und jetzt eben bekommt er nur AlG I.

Da aber ja noch gar nicht abschließend die Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, warum soll er dann das ans JA überweisen? Wenn er das nicht tut, kanns ja richtig teuer werden! Und eine Überweisung ist ja erst einmal weg. Oder kann man das z. B. "unter Vorbehalt" überweisen, sodass er nachher sagen kann, dass er das zurückhaben möchte und darf?

Der Titel ist so gültig und daraus kann gefordert werden.
Es reicht nicht einfach zu sagen "ich bin nicht mehr Leistungsfähig", man muss dann gegen den Titel gerichtlich angehen. Das nennt sich negative Feststellungsklage.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 03.11.2019 21:04
(@reichesusi)
Schon was gesagt Registriert

Moin,
Der Titel ist so gültig und daraus kann gefordert werden.
Es reicht nicht einfach zu sagen "ich bin nicht mehr Leistungsfähig", man muss dann gegen den Titel gerichtlich angehen. Das nennt sich negative Feststellungsklage.

Aber die könnte durchaus auch negativ für ihn enden? javascript:void(0);

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Themenstarter Geschrieben : 03.11.2019 22:20
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Aber die könnte durchaus auch negativ für ihn enden? javascript:void(0);

ja, könnte sie. Anwalt und Gerichtskosten fallen an und ein positiver Beschluss ist auch nicht garantiert.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 04.11.2019 07:38
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Oder kann man das z. B. "unter Vorbehalt" überweisen, sodass er nachher sagen kann, dass er das zurückhaben möchte und darf?

Wer "unter Vorbehalt" überweist, bezahlt u.U. doppelt: <a href="" https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckforderung-von-zu-viel-gezahltem-unterhalt_063682.html">anwalt.de</a&gt ;"

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

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Geschrieben : 04.11.2019 10:38
(@reichesusi)
Schon was gesagt Registriert

Ist doch alles sehr bescheiden! :'-(

Bleibt wohl alles nichts, als die 272 + die 50 € monatliche Rate zu bezahlen, oder!?

Wir wissen gar nicht, wie wir das finanziell machen sollen! :-(((

Das er lt. JA zu weniger leistungsfähig ist, ist wohl unwahrscheinlich, oder!?

Wenn er jetzt die 322 überweist und das JA eine niedrigere Leistungsfähig feststellt, wird das, was er dann zuviel überwiesen hat, angerechnet?

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Themenstarter Geschrieben : 04.11.2019 11:50
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Bleibt wohl alles nichts, als die 272 + die 50 € monatliche Rate zu bezahlen, oder!?

Wir wissen gar nicht, wie wir das finanziell machen sollen! :-(((

ja, er hat sich ja durch die Unterschrift auf dem Titel dazu verpflichtet. Die Rate von 50,-€, da würde ich mit der UHV-Stelle versuchen eine geringere Höhe auszumachen.

Zur generellen finanziellen Situation, ein Antrag auf aufstockendes ALG2 stellen, evtl. gibt es was.

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L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 04.11.2019 12:00
(@wasserfee)
Registriert

Das er lt. JA zu weniger leistungsfähig ist, ist wohl unwahrscheinlich, oder!?

Wenn er jetzt die 322 überweist und das JA eine niedrigere Leistungsfähig feststellt, wird das, was er dann zuviel überwiesen hat, angerechnet?

Auch das JA kann einen Titel nicht ändern, wenn die KM nicht zustimmt.

Die wichtigste Info ist immer noch die: Der Titel ist gültig (egal, von wann der ist). Die KM kann unverzüglich daraus die vollle Summe vollstrecken. Der Titel ist solange gültig, bis ein Gericht diesen geändert hat (oder das JA mit dem Einverständnis der KM).
Ohne Zustimmung der KM kann das JA rein gar nix änderm, der Titel gilt weiter.

Also auch wenn das JA eine geringere Leistungsfähigkeit feststellen würde gilt immer noch der Titel.

Gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht und kann nicht zurückgefordert werden.

Also habt ihr genau 2 Möglichkeiten:

Klage einreichen auf Abänderung des Titels - mit ungewissem Ausgang (wobei bis zum Beschluss der alte Titel gilt, d.h. voller Unterhalt zu zahlen ist)

oder

Unterhalt in titulierter Höhe weiterzahlen.

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

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Geschrieben : 04.11.2019 12:07




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