Ihr müsst die Mutter als gesetzliche Vertreterin bitten. Allerdings glaube ich nicht, dass sie zustimmen wird wenn ihr das schon nicht mündlich miteinander ausmachen könnt.
WF
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Warum wird dann seitens des JAs dann überhaupt festgestellt, ob eine Leistungsfähigkeit besteht und falls ja, welche, wenn er doch eh den Titel bedienen muss? o_O
Hallo Susi,
Warum wird dann seitens des JAs dann überhaupt festgestellt, ob eine Leistungsfähigkeit besteht und falls ja, welche, wenn er doch eh den Titel bedienen muss? o_O
Es gilt hier genauso wie bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhalts oder bei einer geforderten Erhöhung des Unterhalts: Das Jugendamt kann gerne rechnen, bis es schwarz wird - aber es kann den Unterhalt nicht rechtsverbindlich festlegen. Sofern keine "freiwillige" Vereinbarung zustande kommt, kann das nur das Familiengericht.
In eurem Fall hat es also "nur" eine Indizwirkung, wenn das Jugendamt sagt, dein LG sei in geringerem Umfang leistungsfähig als es im nach wie vor rechtsgültigen Titel steht. Möglicherweise hilft ihm diese JA-Einschätzung als Wink mit dem Zaunpfahl in Richtung der KM, um mit ihr einen Kompromiss über eine Unterhaltsreduzierung zu finden; außerdem ist es ein Hinweis darauf, dass er in einem Gerichtsverfahren eine halbwegs passable Chance hätte, den zu hohen Unterhaltstitel loszuwerden. Garantien dafür gibt's allerdings keine.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Nochmal wegen der Vollstreckung: die KM könnte also rückwirkend den Unterschiedsbetrag zwischen dem, was er an die KM bezahlt hat, plus dem, was sie vom JA bekommen hat, und dem zustehenden KU rückwirkend und weiterhin vollstrecken lassen. D. h., also auch zwischen dem, was an KU zu zahlen wäre und dem, was er jetzt ans JA zahlt? O_O
ja!
Denn es gilt der Titel und nur der.
WF
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Die Wahrscheinlichkeit einer PI wird immer größer!
auch in einer PI ist der Unterhalt lt. Titel weiterhin zu bedienen. Sie fallen also nicht unter die Restschuldbefreiung.
WF
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