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Rückwirkung Festlegung KU

 
(@kleiner-lg)
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Moin Moin,

es geht darum, zu erfahren, ab welchem Zeitpunkt ich juristisch zur Nachzahlung von KU verpflichtet bin.

Eckdaten:

Juni 2013 Unterhalt für volljähriges Kind nach eigener Berechnung; unterlegt durch Unterlagen von KM und mir.
Nov 2013 Aufforderung durch RAin des Kindes Unterlagen vorzulegen und die Zahlung zu erhöhen
Mrz 2014 Berechnung KU durch RAin des Kindes mit 87 % für mich 13 % für KM obwohl ähnliches Nettoeinkommen nach Abzug unterhaltsrelevanter Posten
Mrz 2014 Fragen von mir zur sehr einseitigen Lastverteilung des KU zu meinem Nachteil (RAin hat vorher die KM in gerichtlichen Verfahren vertreten)
Mrz 2014 Erhöhung des KU auf einen neuen Betrag plus Nachzahlung der Differenz seit Nov 2013 w/ Anfrage
Okt 2014 Gesprächsrunde Sohn, RAin, KM und ich; wir haben uns auf einen Betrag geeinigt

Den werde ich ab November zahlen. Den Rückstand will ich ebenfalls zeitnah ausgleichen.

Die spannende Frage ist: ab welchem Monat bin ich dazu juristisch verpflichtet?

Ab November 2013, mit der erstmaligen Aufforderung nach (mehr) Unterhalt durch die RAin?
Oder gar erst ab März 2014 mit der ersten konkreten Berechnung durch die RAin ?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Kleiner LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2014 22:26
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

"Die spannende Frage ist: ab welchem Monat bin ich dazu juristisch verpflichtet? "

Die Antwort: Gar nicht. Nachdem es sich um eine außergerichtliche Vereinbarung handelt ist auch die Nachzahlung frei verhandelbar.

Anders wenn es sich um einen Gerichtsentscheid handeln würde, dann Nachzahlung ab November 2013.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2014 22:39
(@frieda)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

die spannende Frage für mich ist: Darf das Kind jetzt von derselben Anwältin vertreten werden wie vormals die Mutter?

Liebe Grüße

Frieda

Glaub nicht alles was Du denkst.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2014 22:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Frieda,

selbstverständlich darf jeder Anwalt das Kind bei seinen Forderungen gegen die Eltern vertreten, also auch die Anwältin, die vorher die KM vertreten hat.
Das einzige, was nicht geht  ist, dass ein Anwalt volljähriges Kind und KM gleichzeitig vertritt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2014 23:01
(@kleiner-lg)
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Moin Moin,

klingt plausibel, wir haben uns außergerichtlich geeinigt, da ist auch der Nachzahlungsbetrag frei verhandelbar.

@anwaltliche Vertretung: na ja, wenn in der Runde auch die KM sitzt und der Eindruck entsteht, die Anwältin versucht, meinen Beitrag hochzuschrauben und den der KM niedrig zu reden, dann ist das zumindest seltsam. Doch auch hier muss wie oben gelten, es war eine außergerichtliche Einigung und die Anwältin hat nur "Sachverstand" beigesteuert.

Einen schwungvollen Start in den Tag
Kleiner LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.10.2014 08:16
(@eol19c)
Schon was gesagt Registriert

Dein Unterhalt scheint nie mit einem Titel belegt zu sein. Von daher ist es Deine freie Willensentscheidung, wann Du den Unterhalt rückwirkend zahlen möchtest. Genauso den ausgehandelten Unterhalt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2014 08:17
(@eol19c)
Schon was gesagt Registriert

@anwaltliche Vertretung

Wen interessiert das. Sollen die Anwälte mal quaken auf Kosten ihrer Kunden, aber sie haben kein Recht darauf, etwas rechtsgültig festzulegen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2014 08:21
(@kleiner-lg)
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Hallo,

@eol19c: es gibt einen Titel aus dem Jahr 2012, damals noch w/Minderjährigkeit des Sohnes zugunsten der KM. Diesen wollte die Anwältin vollstrecken lassen. Ob das möglich ist, wollte ich angesichts der damit verbundenen Kosten und vor allem des Kollateralschadens, Pfändung beim AG, lieber nicht austesten.

Insofern habe ich meinen Sohn motiviert, eine Verhandlungslösung anzustreben. Hat geklappt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.10.2014 08:38
(@eol19c)
Schon was gesagt Registriert

Na dann ist doch gut.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2014 08:49