Sättigungsgrenze zu...
 
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Sättigungsgrenze zur Wehr setzen ( konkreter Bedarf )

 
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo liebe Gemeinde und Leidgeplagte,

wie setzt man sich den Behauptungen eines Rechtsverdrehers am besten zu wehr ?
Vorgebracht werden diverse Urlaube und und und... egal was überall pauschale Beträge und pauschale Behauptungen.
Wer hat hier Erfahrungen und wie entgegnet man diesen Behauptungen. Muss man alle einzeln widerlegen ?
Bei der Vielzahl der Aufzählungen könnte man glauben ich hätte mehr in der Tasche gehabt...
Alles dient nur dazu um irgendwie über die Sättigungsgrenze zu hüpfen..

Freu mich auf eure Gedanken

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2017 14:53
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Well!
Ich gehe davon aus, dass es um die Berechnung der Unterhaltsbeiträge geht.
Auf diese Behauptungen brauchst Du gar nicht reagieren, Dein bereinigtes Nettoeinkommen lässt sich ziemlich eindeutig aus Deiner Lohnberechnung ermitteln, bei Selbständigen aus der Gewinnermittlung.
Wie oft Du in Urlaub bist und wie Du diese bezahlst, geht niemanden was an, solange Du Deinen Zahlungspflichten in Sachen Unterhalt nachkommst.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 15:30
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

KM bereinigtes Einkommen ca 2000 netto + Wohnwert ca 1200 + NK 200
KV bereinigtes Einkommen ca 5000

Kinder 13+16 leben beim KV

somit wird die Sättigungsgrenze überschritten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2017 16:53
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

heisst es nicht bei den Leitlinien, dass es ab 5.000 € nach den Umständen des Falles geht?
Das ist hier doch ganz knapp der Fall und dürfte nicht auf ein Luxusleben a la Boris Becker schließen lassen.

Insofern ist das eine Frage, ob das Gericht meint, dass die Sättigungsgrenze überschritten ist.
Gibt es so teure Hobbies, bzw. war der Lebensstandard so hoch, dass hier die üblichen Grenzen von Urlauben etc. überschritten wurden?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 17:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich verstehe nur Bahnhof! Kinder leben beim KV und er zahlt Unterhalt???? Worum geht es wirklich?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 17:29
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Genau Anna Sophie,
es  geht darum das ein LUXUS LEBEN behauptet wird und die KM und ihr Anwalt versuchen über diverse Behauptungen höheren Trennungsunterhalt über der Sättigungsgrenze geltend zu machen.

zu erwähnen ist das KM keinen Kindesunterhalt zahlt.
Hier schließt sich die nächste Frage an. Derzeit geht man davon aus  das der Kindesunterhalt von meinem bereinigten Nettoeinkommen abgezogen wird. Womit ich mich besser stehe weiß ich nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2017 17:51
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

grundsätzlich kann man den KU bei dir abziehen bevor du TU zahlen musst. Allerdings kannst du TU steuerlich absetzen.
Und wenn die TU zahlst, dann wäre die KM auch bei einer hohen Leistungsfähigkeit. Wenn sie 2.000 € plus Wohnwertvorteil 1.200 € = 3.200 €
Damit ist sie mit je 493 € Zahlbetrag pro Kind dabei.
Damit hat sie noch ein Einkommen von 2.200 €
Du ein Einkommen von 5.000 €
1.400 € wären dann im Zweifelsfall TU. Aber dieser zählt als Einkommen. Und ist beim KU zu berücksichtigen.
Damit hätte sie 3.200 + 1.400 = 4.600.
Das hieße 604 € pro Kind.

Damit hättest du 5.000-1400 = 3.600
Sie: 4.600-1208= 3.392

Und du könntest den Tu steuerlich absetzen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 18:26
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

KM bereinigtes Einkommen ca 2000 netto + Wohnwert ca 1200 + NK 200
KV bereinigtes Einkommen ca 5000

KM = 3200 Einkommen
KV = 5000 Einkommen.
Eine KU Unterhaltspflicht entfällt meist nur bei doppeltem bis dreifachen Einkommen des BET.
Wenn Du jetzt keinen KU forderst, dann sieht es in etwa so aus:

KM = 3200
KV = 5000 - 1280 = 3720
Das ist fast gleich. Da will ein Anwalt scheinbar Kasse machen...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 18:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok jetzt wird die Sache klarer. Auf der einen Seite zahlst Du TU und auf der anderen Seite wird der KU berücksichtigt.

Prinzipiell ist der Unterhalt nicht zur Vermögensbildung gedacht und deshalb gibt es die relative Sättigungsgrenze, der aber nicht Du sondern die KM unterliegt.

"Bisher hatte sich der BGH nur sehr zurückhaltend zu einer Sättigungsgrenze geäußert, in diesem Jahr dann aber gleich zweimal kurz hintereinander. In einem vom BGH am 26. Mai 2010 (Az: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4741f7b0c6b56ef3815187fb515a2825&nr=52549&pos=0&anz=1>XII" ZR 143/08</a>) entschiedenen Fall erzielte ein Unterhaltsberechtigter aus einer Unterhaltsvereinbarung und eigenen Einkünften monatlich insgesamt 2.900 Euro. Der BGH hielt bei diesem Betrag eine konkrete Bedarfsberechnung hinsichtlich des Unterhalts für erforderlich." <a href="http://www.iww.de/zp/archiv/familienrecht-unterhalt-ohne-grenzen-die-berechnung-bei-gehobenen-einkommensverhaeltnissen-f8076>Quelle</a>"

Beim KU kann man argumentieren, dass Dein Einkommen wesentlich höher liegt als das der KM und Du deshalb den KU übernehmen sollst.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 18:28
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

ich kann allen Schritten soweit folgen..
letztlich ist es wohl um des Kaisers BART.

Trennungsunterhalt gewähre ich durch den Wohnvorteil den Sie noch in Anspruch nimmt.

Jedoch frag ich mich , wann die Sättigungsgrenze greift. Nach OLG Düsseldorf bei 2500 €
Somit wäre dann schlimmsten Falles 500 € Trennungsunterhalt fällig ( Vorrausgesetzt sie zieht aus un hat nur ihre 2000 € netto )

Insofern meine Eingangsfrage :
Wie kann ich mich den pauschalen Behauptungen zu Wehr setzten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2017 19:01




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Jedoch frag ich mich , wann die Sättigungsgrenze greift. Nach OLG Düsseldorf bei 2500

Ich finde in den Düsseldorfer Leitlinien keine fixe Sättigungsgrenze.

Vielmehr lese ich dort (unter 15.3):

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute ist der Bedarf in der Regel konkret zu berechnen. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann ausgegangen werden, wenn das bereinigte Gesamteinkommen der Eheleute die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt.

Auf welchen konkreten Bedarf kommt Madame denn ?
Maximal sollte jedenfalls TU nach dem Halbteilungsgrundsatz herauskommen (und das möchte sie wahrscheinlich gerne) ...
... und wenn ihre Berechnung utopisch ist, dann könntest Du beispielsweise als Gegenbeweis anführen, wieviel ihr üblicherweise gespart habt.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 19:19
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo United,

15.3 stimmt. Klar es geht ja um den "konkreten" Bedarf.

Dieser wird jedoch so abstruß behauptet und konstruiert um so mehr Trennungsunterhalt heraus zu schlagen.

letztlich müsste man doch darlegen und argumentieren das Sie mit ihrem Gehalt letztlich sich dieses nicht leisten kann.
Als auf das "Mindestmaß" zu setzen.

Dies bezieht sich dann auf Urlaub, Theater, Kleidung, Wohnung, Lebenserhaltungskosten etc.

Nach meinem dafürhalten reicht es eben dann nicht nur einfach lapidar zu behaupten man ist 4x im jahr in Urlaub gefahren usw...
Sondern dies ist konkret zu belegen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2017 19:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

leider ist es mit der Sättigungsgrenze trotzdem schwammig. Wenn ich es richtig sehe, dann dienen die Ausführungen des Anwalts dazu, dass DEF einen höheren Lebensstandard gewohnt ist und deshalb die Sättigungsgrenze höher anzusetzen ist.

Maximal kann die KM aber 5000 Euro minus KU = 4 000 Euro ? (was ist hier als KU anzusetzen? )
dann 4000 Euro plus 2200 = 6200 Euro : 2 = 3100 minus 2200 = 900 Euro (Halbteilungsgrundsatz, da beide Erwarbstätig)

Aus meiner Sicht muss die Gegenseite belegen, dass der Lebensstandard höher war, z.B. durch Rechnungen, Uralubsfotos. Wenn dem so war, kannst Du eigentlich nur argumentieren, dass es kein Luxus war. Ein weiterer Nachweis wäre wie United erwähnte die Sparquote.

Prinzipiell dienen die Ausführungen des Anwalts eher dazu Dich zu beeindrucken als ein Gericht. Du solltest aber auch im Auge behalten, dass das, was hier angesetzt wird auch eine Grundlage für den nachehelichen Unterhalt darstellt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 19:42
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

es ist so wie du schreibst SuSI
DEF versucht einen höheren Lebensstandard darzustellen als tatsächlich gelebt.

Muss ich das gesamte Konto über die Jahre nachbuchen lassen um so eine Aufstellung der tatsächlichen Lebenserhaltungskosten darzustellen ?
Letztlich gilt vor Gericht wer substantiiert vorträgt dem wird Glauben geschenkt.

Alle Behauptungen zu bestreiten ist denkbar auch machbar nur worauf stützen sich die Richter in diesem Fall.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2017 19:51
(@pinkus)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Well,
habe das da gefunden:"Der Unterhaltsverpflichtete muss sich zu jeder einzelnen Bedarfsposition erklären. Kein beachtliches Bestreiten stellt eine bloße Erläuterung dar, dass der Unterhaltsberechtigte die von diesem genannten Bedarfspositionen nicht in geeigneter Form darlegt oder dass diese generell überhöht angegeben seien (OLG Bamberg FamRZ 99, 513)." hier: http://www.iww.de/fk/archiv/ehegattenunterhalt-die-konkrete-berechnung-des-unterhaltsbedarfs-von-vriolg-dieter-buete-bad-bodenteichcelle-f31842

Heißt für mich, dass es durchaus Sinn macht das Gegenteil darzulegen.

Warum forderst Du keinen KU?

LG Pinkus

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2017 22:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Well,

ich würde nicht alle Jahre betrachten, aber 1-2 Jahre, wo ihr noch ganz normal zusammen gelebt habt. Das es Schwankungen gibt, das gelgentlich größere Ausgaben anstehen ist normal.
Auf welche Sachverhalte stellt denn der RA von DEF ab? Da gibt es bestimmt ein Muster und mit 1-2 prägnanten Gegendarstellungen ist der Sache schon genüge getan.
Außerdem kann, zumindest aus meiner Sicht, der höhere Lebensstandard nicht durch die Wohnungseinrichtung belegt werden. Es geht einzig allein um Geld Verbrauch  und wie hoch er normalerweise in der Ehe war. Nicht verrückt machen lassen.

@Pinkus und andere: Das, was Du nennst ist nur die Hälfte des Problems. Da es keine starre Sättigungsgrenze gibt, wird im konkreten Fall um die Höhe der Sättungsgrenze gestritten und leitet sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere wieviel Geld wurde im Durchschnitt pro Monat verbaucht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2017 12:28
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Danke Pinkus und Danke Susi,
den link von Dir hatte ich auch schon Pinkus...in den Zeilen weiter liest es sich so .. das Sie es belegen muss .. daher möchte Sie nun auch die Kontoauszüge.

und ja Susi genau so ist es.

Der Anwalt möchte den Zeitraum abstellen auf 4 jahre. Letztlich wird alles pauschal vorgetragen und es liest sich als hätte man die ganze Welt besucht und dazu quasi gar nicht alleine gekocht sondern war nur auf Reisen und nur gelebt und nur geschoppt..
Die Behauptungen sind alles pauschale Phrasen .... 50€ essen pro Person 50€ wöchentlich für Friseur ...1500 € für Ski Urlaub pro Person usw.... alles ohne jegliche Belege ..nur eine Freundin wird als Zeugin benannt. Der Anwalt meint man hätte 5000 € im Monat verlebt...
das hätte ich gerne mal ..lach...gleichzeitig hat man aber nur auf engstem Raum gelebt und die Miete müsste kleiner 4 € pro qm betragen....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2017 13:52
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi ,
du hattest Recht mit dem nicht Bange machen lassen. Habe das gemeinsame Konto für 1 Jahr nachgebucht.
Und die pauschalen Zahlenansätze kann man so direkt widerlegen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2017 23:53