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Schreiben RA Ex: Offenlegung Gehalt und Neuberechnung

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(@llcool)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forengemeinde,

nach langer Zeit des stillen Mitlesens, muss ich mich heute wieder an Euch wenden. Danke an das gesamte Forum und die wertvollen Tipps die hier immer gegeben werden.

Gestern erhielt ich einen Brief der Rechtsanwältin meiner Ex zur Offenlegung meiner Einkommenverhältnisse. Die letzten 12 Gehaltsabrechnungen werden bis zum 10.07. gefordert.

Aktuelle Situation: Tochter wird im Juli 8 Jahre. Aktuell zahle ich Stufe 2 tituliert und zusätzlich auf "freiwilliger" Basis die Differenz zu Stufe 5, also €345 monatlich. Zuständig ist das OLG Stuttgart.

Gehalt der letzten 12 Monate inkl. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gewinnprämie):
Brutto 83.474,--
Netto 45.290,--

Meine Rechnung pro Monat:
Netto  3.774,--
Private Rente 200,--
Fahrtkosten (25km einfach) 275,--

macht bereinigt 3299,--

Das heißt für mich nun Stufe 6 evtl Höherstufung auf 7 weil nur ein Unterhaltsberechtigter. Soweit alles kein Problem, jetzt wirds aber interessant.

Ab 01.07. läuft mein befristeter 40h Vertrag aus und wird vom AG nicht verlängert, ich arbeite dann wieder 35h. Mein monatliches Brutto sinkt dementsprechend auf 5386,-- ohne Sonderzahlungen. Es werden 13,2 Monatgehälter gezahlt plus variabler Gewinnprämie.

Auf welcher Basis wird der Unterhalt berechnet? Letzte 12 Monate oder neues Entgeld? Wie soll ich hier nun weiter vorgehen? Wird immer um eine Stufe erhöht bei nur einem Unterhaltsberchtigten, die SüdL sagen hier "in der Regel". Ich könnte kurzfristig eine Riesterrente über €200,-- abschließen. Das zählt dann mit rein, oder?

Ich bzw. mein Anwalt hatten schon vor Jahren schwere Fehler gemacht, da ich das Forum nicht kannte, dies möchte ich diesmal vermeiden.

Schonmal herzlichen Dank und viele Grüße

ll

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2015 10:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in den Untiefen des Unterhaltsrechts kenne ich mich zwar nicht wirklich aus, aber es geht um Deine Leistungsfähigkeit und gemäß der Leistungsfähigkeit wird der Unterhalt berechnet. Dass die letzen 12 Monate genommen werden hat damit zu tun, dass diese Daten vorliegen, inklusive Steuererklärung.

Eine weitere wichtige Frage wäre ob es einen Titel gibt. Ein Unterhaltstitel sieht nämlich in der Regel keine Veränderung nach unten vor!

Wenn sich aber Dein Einkommen ab dem 1.7. ändert und Du damit nicht zum Mangelfall wirst, dann würde ich die ab dem 1.7. (also weniger als 1 Woche) gültigen Zahlen übermitteln mit dem Hinweis, dass diese ab sofort gelten und deshalb zur Berechnung herangezogen werden sollen.
Wenn das auskunftsersuchen der Anwältin berechtigt ist, dann solltest Du Dich dem nicht verschliessen. Ich würde aber die aktuellen Zahlen liefern und auf die Antwort warten.
Eine Höherstufung um eine Stufe wird vermutlich erfolgen, da es bei Dir eigentlich keine Gründe gibt von der Regel abzuweichen.

Letzlich ist es so, dass der Unterhalt eine Regelung zwischen Dir und der KM, vertreten durch ihre Anwältin ist, da gibt es durchaus Spielraum und auch Verhandlungsbedarf.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 11:46
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ilcool,

ein paar ergänzende Gedanken und Nachfragen:

Aktuell zahle ich Stufe 2 tituliert und zusätzlich auf "freiwilliger" Basis die Differenz zu Stufe 5, also €345 monatlich.

War diese Einigung ohne anwaltliches Zutun ? Oder war da schon die jetzige Anwältin beteiligt ?
Könnte hinsichtlich der Strategiewahl interessieren.

Ich könnte kurzfristig eine Riesterrente über €200,-- abschließen. Das zählt dann mit rein, oder?

Yep, in der Regel schon, aber: Davon ausgehend, daß die aufgeführte private Rente schon abgeschlossen ist, bist Du unter Zugrundelegung der Einkommenskürzung (auf pi-mal-Daumen 73.000 EUR Brutto) schon nahe an den 4%.
Mit den aktuellen Bezügen bist Du oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und hättest Luft für zusätzliche AV, das ist dann aber absehbar nur noch marginal.

Die lediglich temporär erhöhte Arbeitszeit (und das Nicht-Weiterbestehen) solltest Du Dir von Deinem Arbeitgeber bestätigen lassen.
Denkbar ist zwar alles, aber da manche Richter durchaus mit gesundem Menschenverstand gesegnet sein sollen (auch wenn Beppo keinen kennt), wäre es blödsinnig jetzt Stufe 7 zu titulieren, um dann im nächsten Jahr eine Abänderung vorzunehmen.

Ggf. kann man darüber nachdenken, KM als Ausgleich für die Nicht-Teilhabe an Deinem höheren Lebensstandard des letzten Jahres eine angemessene Einmalzahlung anzubieten, so sie weiterhin auf eine Anpassung des Titels verzichtet und eine gerichtliche Auseinandersetzung so vermieden werden kann (nicht zwingend im ersten Schritt, aber als Verhandlungspotenzial in der Hinterhand).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 13:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

(auch wenn Beppo keinen kennt)

Hehe, keine Unterstellungen! Meine erste Umgangsrichterin war recht vernünftig! 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 14:05
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

das war eine Richterin.
🙂

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 14:46
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

noch ergänzend als Strategie: rechne den KU aus, den Du auf Basis Deines neuen Gehaltes zweifellos zahlen musst, und titulier diesen. Du kannst dann den aktuell geforderten
KU zahlen oder den, den Du für angemessen hälst. Dem Gegner bleibt dann nur, um eine oder zwei Stufen Titulierung vors Gericht zu ziehen, mit entsprechend niedrigem Streitwert.
Solltest Du dann weniger verdienen, kannst du den KU senken ohne das Du was machen musst und ohne dass Vollstreckung droht. Unter den titulierten Betrag darfst Du natürlich nicht
gehen.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 14:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

das war eine Richterin.
🙂

Ich bin nicht so sexistisch, da einen Unterschied zu machen. 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 17:39
(@llcool)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

danke erstmal für die vielen Antworten.

Eine weitere wichtige Frage wäre ob es einen Titel gibt. Ein Unterhaltstitel sieht nämlich in der Regel keine Veränderung nach unten vor!

ein paar ergänzende Gedanken und Nachfragen:
War diese Einigung ohne anwaltliches Zutun ? Oder war da schon die jetzige Anwältin beteiligt ?
Könnte hinsichtlich der Strategiewahl interessieren.

Titel kam 2008 durch Gerichtsentscheid auf Stufe 2. Danach hatte ich selbstständig angepasst, das letzte Mal zum Juli 2013. Mit der Anwältin der Ex gab es zuletzt 2011 schriftverkehr.
Einen neuen Titel möchte ich zum jetzigen Zeitpunkt ungern erstellen, ich gründe aktuell eine Familie, wenn dann Nachwuchs da ist würde es ja wieder 2 Stufen runtergehen. Dann müsste ich den Titel wieder anpassen...und nach unten gehts ja meist nicht so leicht.

Ich möchte der Anwältin folgendes vorschlagen:
Brutto ab 01.07. €5400,--
Jahresgehalt bei 13,22 Gehältern €71.496,--
+ durchschnittliche Gewinnbeteiligung der letzten 3 Jahre €3200,--
macht Bruttogehalt 74.696,--
Ist Netto €40.698,--
Ist Netto pro Monat €3.391,--
Abzüglich Rente -€200,--
Abzüglich Fahrtkosten -€191,--

Bereinigtes Netto von €3.000,--
Macht Stufe 5, wegen nur einem Unterhaltsberechtigten Stufe 6. Zahlbetrag ab 01.08. €374,--

Was haltet ihr davon? Soll ich so ins Rennen gehen? Gibts was zu beachten? Unterlagen würde ich alle mitschicken, also auch die Bestätigung, dass der 40h Vertrag ausgelaufen ist.

Grüße ll

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.06.2015 15:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich sehe erst einmal keine Probleme. Zu hoffen wäre, dass die KM bzw. deren Anwältin damit zufrieden ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2015 00:36
(@llcool)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

so, Anwort der RAin ist eingetroffen. Diese lässt sich auf 3 wesentliche Punkte reduzieren:

1. Für Juni soll ich €59,-- nachzahlen. Ist das ok? Aufforderung zur Einkommensauskunft kam im Juni, muss ich ab da mehr zahlen?
2. Für Juli soll ich €29,-- nachzahlen (Stufe 6). Sie versucht jetzt noch mich durch Einkommenssteuerrückzahlung und Nichtanerkennung der Kilometerpauschale auf Stufe 7 zu heben. Werde morgen vorsichtshalber noch einen Riestervertrag über €80,-- abschließen.
3. Für 2014 bis Mai 2015 €1003,-- nachzahlen. Ich wäre meiner Informationspflicht nicht nachgekommen  :rofl2: und hätte versäumt mein gestiegenes Gehalt mitzuteilen...Hier besteht doch keine Gefahr, oder?

Was werde ich antworten? Zu 1. und zu 2. werden ich den Betrag nachzahlen, oder? Auf 3. gehe ich nicht ein.

Ideen und Anmerkungen von Euch?

Grüße ll

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2015 16:56




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du hast keine proaktive Informationspflicht. Du hast nur zu antworten, wenn du zur Auskunft aufgefordert wurdest.

Von selber klingeln und Erhöhungen melden musst du nicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2015 17:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin ll,

zu 1. und 2.: jaja.

zu 3. siehe Beppo.
Wenn die Gegenseite sich auf die Anerkennung des reduzierten Einkommens einläßt (und nicht auf eine Titelabänderung besteht), würde ich dennoch in puncto Nachzahlung mit mir verhandeln lassen.

Diese lässt sich auf 3 wesentliche Punkte reduzieren:

Nur mal so für mich zur Info: Für die 3 Punkte musstest Du vermutlich 7 Seiten Text durchforsten ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2015 10:04
(@llcool)
Schon was gesagt Registriert

Nur mal so für mich zur Info: Für die 3 Punkte musstest Du vermutlich 7 Seiten Text durchforsten ?

Waren nur 3,5 Seiten. Werde am Freitag meine Anwort mal losschicken, schauen wir mal, was zurück kommt.

Danke an alle Beiträge.

Grüße ll

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2015 12:20
(@llcool)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

während meiner urlaubsbedingten Abwesenheit hat mich ein neues Schreiben der RAin der Ex erreicht. Unterhalt nach Stufe 6 ist nun soweit unstrittig, Stufe 5 auf Grund meines Einkommens, Höherstufung um eine Stufe da nur ein Unterhaltsberechtigter.

Ich soll nun einen Titel beim Jugendamt erstellen. Bevor ich dies tue, habe ich noch ein paar Fragen an euch.

1. Was ist besser, Jugendamt oder Notar?
2. Was muss ich beachten?
3. Kann mir jemand eine Vorlage zukommen lassen? Oder gibts die hier zum Download?
4. Kann der Titel insoweit flexibel erstellt werden, dass beim Hinzukommen weiterer Unterhaltsberechtigter eine Herunterstufung greift, ohne dass ich den Titel neu ertsellen muss? Hintergrund: Ich bin seit 4 Wochen verheiratet und meine Frau und ich planen ein gemeinsames Kind für nächstes Jahr. Dann gehts ja 2 Stufen abwärts von der aktuellen Stufe 6. Nächstes Jahr das ganz Hickhack nochmal würde mich echt nerven.
5. Sonst noch was?

Herzlichen Dank und viele Grüße

ll

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.08.2015 12:09
(@Inselreif)

Höherstufung um eine Stufe da nur ein Unterhaltsberechtigter.
...
Ich bin seit 4 Wochen verheiratet und meine Frau und ich planen ein gemeinsames Kind für nächstes Jahr.

Das geplante Kind kannst Du nicht präventiv aufnehmen - aber Deine Frau! Du bist jetzt schon zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet, damit bleibt es bei Stufe 5 (so die korrekt ermittelt ist).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.08.2015 12:16
(@llcool)
Schon was gesagt Registriert

Das geplante Kind kannst Du nicht präventiv aufnehmen - aber Deine Frau! Du bist jetzt schon zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet, damit bleibt es bei Stufe 5 (so die korrekt ermittelt ist).

Gruss von der Insel

Danke für die schnelle Antwort. Da komme ich jetzt aber nicht mit. Warum bin ich meiner Frau zu Unterhalt verpflichtet? Sie arbeitet voll, haben noch keine gemeinsamen Kinder und sie ist auch noch nicht kurz vor der Geburt (wir üben grad noch  :)). Wenn das so ist, würde ich es liebend gern der gegnerischen RAin mitteilen.

Danke!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.08.2015 12:24
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du bist Deiner Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet, wenn sie im Falle der Trennung (rein hypothetisch!) Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte.
Das funktioniert natürlich nur, wenn Deine Frau weniger als Du verdient. Das Schlagwort dafür ist "Familienunterhalt".

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.08.2015 12:31
(@Inselreif)

Ich würde noch weiter gehen. Familienunterhalt ist gegenseitig als Bar- und Naturalunterhalt geschuldet. Wenn llcools Frau mehr verdient, er aber die Spülmaschine einräumt, erfüllt er ebenso seine Unterhaltspflicht. Die DT schreibt ja von Unterhaltsberechtigten, nicht von Barunterhaltsberechtigten.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.08.2015 12:38
(@llcool)
Schon was gesagt Registriert

Also meine Frau verdient ca. €400 netto weniger als ich. Das wäre also soweit schonmal gut.

Wie ist nun mein Vorgehen? Teile ich der RAin mit, dass ich nur Stufe 5 tituliere, da ich seit Juli 2015 verheiratet bin und gemäß §1360 meiner Frau zu Unterhalt verpflichtet bin? Oder erstelle ich den Titel auf Stufe 5 und sende diesen ihr dann mit gleicher Argumentation zu?

Gehen igrendwelche Gefahren davon aus? Z.B. Ersparnisse wegen zusammenlebens? Offenlegung des Gehalts meiner Frau? ...

Danke und Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.08.2015 12:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Eine Haushaltsersparnis und andere Dinge werden erst dann von Interesse, wenn Du den Mindestunterhalt nicht leisten kannst. Hier droht keine Gefahr. Offenlegung des Gehalts Deiner Frau könnte passieren. Auch wenn Inselreif so argumentiert, dass das nicht nötig wäre, habe ich da doch meine Zweifel, weil man für Unterhalt auch bedürftig sein muss.

Mein Vorschlag wäre Stufe 5 zu titulieren (und auf den 18. Geburtstag des Kindes befristen), auf den § 1360 zu verweisen und alles an die RA schicken. Dann kann man sich um eine Stufe hin- und herstreiten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.08.2015 13:23




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