Selbstbehalt
 
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(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Wie hoch ist eigentlich das Existetminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen . BZW. Was muß einem im Falle einer SB kürzung mindestens verbeleiben.

Danke schon mal

LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2011 22:29
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Die Frage ist ziemlich relativ.

Dir sind die Selbsbehalte eines Unterhaltszahlers sicher bekannt.
Das Familienunrechtsystem nimmt auf die sozialrechlichen Grundsätze keinen Bezug.

Selbst wenn 770,- verbleiben sollten, werden fiktive Einkünfte selbst diesen senken(sogar bis auf null(+- X Euro) bis auf Taschengeld).

So sind sie, die Unrechtsprecher. :exclam:

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2011 23:37
(@fruchteis)
Registriert

anfree,
habe Deine Vita nicht auf dem Schirm.
Daher Kurz nachgefragt:

Hast Du Job, Einkünfte?
Wieviele Kinder?
Wohnen sie bei Dir (Umgang)?
Hat jedes Kind angemessenen Wohnraum?
Sind die Umgangskosten gedeckt?

Wenn Dein Nettoeinkommen (ungefähr) minus 330 Euro minus KU > 0 ist, dann solltest Du mit dem Unterhaltsrecht keine Probleme haben, kein 'Mangelfall' nach DT sein, KU zahlen und Deinen Umgangspflichten gut nachkommen können.

Wie heißt das Zauberwort und seine Rechtsgrundlagen dazu 🙂

fragt rhetorisch

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2011 00:26
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank ihr beide,

das mit den 770€ bei Nicht erwerbstätigen war mir bekannt, wußte aber nicht ob dies das Exsistenzminimum ist.

LG hat in 3 Wochen einen UH Abänderungstermin, in den Mangelfall, was sehr schwer bzw. vielleicht unmöglich sein dürfte. Und doch muß es versucht weden. Leider oder auch zu Glück ist das OLG Dresden zuständig. Leider da sie gerne fiktive Einkünfte annehmen auch wenn der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagt, andererseits kürzen sie den SB nicht unbedingt pauschal sondern nach EK des Haushaltes. Sein AW hat in seiner UH berechnung den SB auf 750 € gekürzt und Umgangskosten vom Einkommen abgezogen, nach dieser Berechnung verblieben noch ca. 170 € pro Kind zuzüglich halbes KG.

Ich bin im Moment auf der Suche nach Urteilen /Argumenten / Infos um sich auf alles vorzubereiten.
z.B hat das OLG Saarbrücken erst 2011 entschieden das eine Nebentätigkeit z.B bei Schichtbetrieb nicht zumutbar ist.

Wiederum habe ich gelesen das der SB eben bei diesem sozialhilferechtlichen Grundsätz bleiben muß.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2011 14:55
(@fruchteis)
Registriert

Sorry. Mir ist jetzt nicht klar, um wen es eigentlich geht, welche Rolle Du, anfree, dabei spielst.

Wenn bei dem Pflichtigen, von dem die Rede ist, alles so knapp ist, warum beantragt dieser dann nicht aufstockendes ALG II und zahlt den vollen Kindesunterhalt?

Vielleicht könntest Du mir das noch beantworten, um die Situation besser verstehen zu können.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2011 15:10
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin anfree,

<hier> findest Du den aktuellen Existenzminimumbericht.

In Tabelle 4 sind Angaben zum sächlichen Existenzminimum:
Alleinstehende: 7.896 EUR
Ehepaare:        13.272 EUR
Kinder:              4.272 EUR

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2011 15:34
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke

@wildlachs

ich bin LGin, AlG II geht nicht da wir(LG,ich und meine 2 Kinder) als Bedarfsgemeinschaft gesehen würden. Ich verdiene unter 800 € Netto bekomme aber KG und UH für meine 2 Kinder . UH für seine Kinder wurde bisher immer bis auf die letzte Erhöhung 2010 bezahlt obwohl sein SB da schon nicht mehr gewahrt war. Die Umgangskosten sind das was ihn zu schaffen macht ca. 210 €/Monat. Er schuldet 2 Kindern UH, verdient knapp 1400 € Netto.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2011 17:42
(@fruchteis)
Registriert

Hi anfree,

bist Du sicher, daß Deine Familie nicht bedürftig ist iSd SGB II ?
Ihr habt immerhin einen 6-Personen-Haushalt !!!

Ich habe mal fix überschlagen,
dabei setze ich den KU der 4 Kinder mal alle gleich, 2x rein minus 2x raus =0,
KG: 2x 184=368 

Euer Einkommen/Monat:
EK1+EK2+KG
1400+800+368=2568 

Nach SGB II anrechenbares Einkommen:
(Netto-Einkommen jeweils minus Freibeträge, KU rein und raus hebt sich wieder auf)
EK1-Frei1 + EK2-Frei2 + KG
1400-330  + 800-280  + 368=1958

Euer soz.rechtl. Bedarf liegt bei:
(KdU für 6 Personen mal auf warm 850 gesetzt,
Standardumgang für 2 Kinder mit 30% der Jahreszeit= 9 Tage/Monat,
Fahrtkosten 210) 
KdU + RL1+RL2 + Kinder1bis4 + Fahrtkosten
850 + 364+328 + 251+251+78+78 + 210=2410

Nach dieser Rechnung ein klarer Fall von Bedürftigkeit.
Aufstockung ca. 450 WOW! 🙂

Vor allen Abzügen (Miete, KU usw.) müßtet ihr mit Aufstockung ca. 3000 Euro zum Leben haben.
Strittig ist mW, ob Bedarfe DEINER Kinder während des Umgangs beim Vater eingekürzt werden.

Etwas vergessen, falsch gerechnet? Für Fehlerhinweise bin ich sehr dankbar.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2011 19:06
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke Wildlachs das du dir diese Mühe gemacht hast und nach Alternativen suchst.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2011 11:44
(@fruchteis)
Registriert

Guten Morgen anfee,

bitte, gern geschehen.

Wäre der vorgestellte Weg ein alternativer für Euch?

Wenn man das alles nach SGB aufzieht, dann erübrigen sich auch diese Unsicherheiten um die OLG-Leitlinien zu Selbstbehalten und und Unterhalt.

Mich interessiert, ob in Eurem Fall entsprechende Anträge von den SGB-Stellen schon einmal beschieden wurden.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2011 12:35