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(@fonzi)
Schon was gesagt Registriert

Ich bräuchte man wieder euer Wissen.

wenn ich jetzt ab 2023 unter meinen Selbstbehalt rutsche, kann ich beim JA eine Neuberechnung fordern? 
einfach weniger zahlen geht ja so einfach nicht und zurückfordern wohl auch nicht…

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2022 18:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die erste Frage wäre ob die Unterhaltsforderung tituliert ist. Ich vermute ja. In diesem Fall müsstest Du dem JA mitteilen, dass Du nicht in der Lage bist den Mindestunterhalt zu zahlen und deshalb eine Abänderung der Unterhaltszahlung möchtest.

Darauf kann das JA reagieren und neu rechnen und sich mit Dir einigen. Dann musst Du nur darauf achten, dass keine Schulden auflaufen und der Unterhalt nicht nur gestundet wird.

Sollte die KM oder das JA damit nicht einverstanden sein, dann müsstest Du eine gerichtliche Abänderung einleiten und den titulierten Unterhalt zahlen bis zur Abänderung. Kannst Du das nicht, dann kannst Du versuchen aufstockendes H4 zu bekommen, da die Unterhaltsansprüche tituliert sind. Zahlst Du einfach weniger, dann kann sofort gepfändet werden.

Da Unterhalt als verbraucht gilt gibt es keine Erstattung bei Überzahlung.

VG Susi

 

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 19:11
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(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Fonzi,

Geschrieben von: @fonzi

einfach weniger zahlen geht ja so einfach nicht (...)

Korrekt, denn gemäß deiner anderen Beiträge hast du ja einen Titel über 100% an der Backe. Zumindest die Forderung nach einem 105%-Titel sollte sich damit dann aber erledigt haben.

Jedenfalls, das Jugendamt ist dein erster Ansprechpartner, allerdings können die m.W. ohne die Zustimmung der Mutter nicht aus eigener Macht den Titel nach unten korrigieren. Ob sie es überhaupt wollen, ist noch eine andere Frage, aber wie auch immer: Am besten, du bittest mit Verweis auf die neue Düsseldorfer Tabelle um eine Neuberechnung und ggf. Herabsetzung des Titels ab Januar. Wenn das Jugendamt und/oder die Mutter nicht will, dann bleibt nur der Weg, den Titel über das Gericht ändern zu lassen.

Bitte vorher prüfen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Im Mangelfall gelten deutlich schärfere Regeln hinsichtlich der Einkommensbereinigung usw., und wenn es realistisch betrachtet eh' darauf hinauslaufen würde, vom Gericht doch wieder zu 100% verdonnert zu werden, dann kann man sich den gerichtlichen Zirkus auch ersparen.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 19:19
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(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @malachit

Bitte vorher prüfen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Im Mangelfall gelten deutlich schärfere Regeln hinsichtlich der Einkommensbereinigung usw., und wenn es realistisch betrachtet eh' darauf hinauslaufen würde, vom Gericht doch wieder zu 100% verdonnert zu werden, dann kann man sich den gerichtlichen Zirkus auch ersparen.

Eben!

Ich glaube nicht, dass sich Jugendamt und/oder Mutter ab 2023 mit Kindesunterhalt unter 100% des Mindestunterhalts zufrieden geben werden. Auch ein gerichtlicher Abänderungsversuch wird vermutlich scheitern.

Und natürlich wird eine Berechnung für 2023 die Einkünfte aus dem neuen Job beinhalten. Die Gegenseite weiß bisher noch nichts davon. Und dann wird man sich - wenn er mit Berücksichtigung voller Fahrtkosten unter den neuen SB rutscht - ganz sicher und ganz genau mit seinen hohen Fahrtkosten ab 2023 befassen... (siehe die beiden anderen Threads).

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2022 20:30
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