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Selbstbehalt und erhöhte Wohnkosten sowie weitere Absetzungsmöglichkeiten

 
(@marco28)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

nach einigen Monaten Ruhe kommt aktuell mal wieder sehr viel Bewegung in meine Trennungsangelegenheit und ich hoffe auf den ein oder anderen Hinweis oder Tipp, der mir zu mehr Klarheit verhilft.

Der Unterhaltsanspruch für meine beiden Kinder ist vor einiger Zeit auf Jobcenter bzw. Unterhaltsvorschusskasse übergegangen. Da ich noch keine 3 Jahre selbständig bin, gab es in den letzten Monaten immer wieder Schriftverkehr, um nun das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln. Mit der nun vorliegenden Berechnung seitens der Unterhaltsvorschusskasse stimme ich weitgehend überein.

Da ich bisher nicht gezahlt habe, solange der Unterhaltsbetrag strittig ist, will ich nun den rückständigen Unterhalt zahlen und die Zahlungen aufnehmen. Ich überlege aber, ob ich die Berechnungen noch um folgende Punkte korrigieren könnte:

1. Im Selbstbehalt sind 430 Euro für Miete enthalten. Ich zahle aktuell ca. 630 Euro Miete für 3 Zimmer.  Dafür haben meine beiden Kinder je 1 Zimmer für sich alleine, wenn die beiden bei mir sind. Die Mietobergrenze im ALG 2 Bezug liegt hier bei knapp 600 Euro für 1 Person. Ist es den Versuch wert, zumindest die Mietobergrenze für den ALG2-Bezug als erhöhte Wohnkosten anerkannt zu bekommen? Unterm Strich liegt bei mir jetzt schon ein Mangelfall vor und sollte es nicht ansatzweise erfolgsversprechend sein, möchte ich eine Eskalation vermeiden. Unterhaltsvorschusskasse bestand vorher noch auf ein fiktives Einkommen und hat gerade erst die Forderung gestrichen.

2. Im Zuge der Trennung musste ich mich komplett neu einrichten. An Hausrat habe ich nichts mitgenommen. Kann ich dafür irgendetwas in Abzug bringen? Alles was ich bisher dazu gelesen habe, deutet auf ein Nein hin, aber vielleicht hab ich ja etwas übersehen.

3. Meine Kinder sind alle 14 Tage bei mir und in den Ferien. Da ich von der Kindesmutter keine Bekleidung für die Kinder gestellt bekomme, habe ich die Kinder dieses Jahr sowohl mit Sommer- als auch Herbstkleidung ausgestattet. Gibt es hier unterhaltsrechtliche Abzugsmöglichkeiten?

4. Obwohl der Unterhaltsanspruch für die Kinder auf Jobcenter und Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist, prüft meine Frau über Ihren Anwalt parallel immer noch den Anspruch auf Kindes- und Trennungsunterhalt. Wenn ich nun Unterhalt an die Unterhaltsvorschusskasse zahle, kann meine Frau nachträglich noch an dieser Zahlungsvereinbarung etwas ändern?

Im Voraus vielen Dank für jeden Tipp.

Viele Grüße

Marco

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2020 15:01
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus meiner Sicht wird es nicht einfach werden zusätzlich irgendwelche Abzüge zu erhalten.

1. Bei der Miete könntest Du es versuchen, da Du den zusätzlichen Raum ausschliesslich für die Kinder bereit hälst. Aber auch hier wird es schwierig.

2./3. sehe ich als aussichtslos an, da für die Wohnungseinrichtung die Kinder nicht zuständig/verantwortlich sind und die KM eigentlich verpflichtet ist die Kleidung zu stellen.

4. Ja, die KM kann unabhängig von JA bzw. UHV-Kasse selbst versuchen mehr Unterhalt zu bekommen.
Insbesondere die UHV-Kasse kann nicht mehr fordern als sie selbst zahlt und da der UHV geringer als die Mindestunterhalt ist kann die KM durchaus mehr fordern. Allerdings sehe ich hier nicht unbedingt, dass es von Erfolg gekrönt sein sollte.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2020 15:22
(@inselreif)
Moderator

Ergänzend zu Susi fällt mir auf:

Ich zahle aktuell ca. 630 Euro Miete für 3 Zimmer.  Dafür haben meine beiden Kinder je 1 Zimmer für sich alleine, wenn die beiden bei mir sind.

Das ist -die Kinder sind ja "nur" 14-tägig plus halbe Ferien bei Dir- im Normalfall schon Luxus. Im Mangelfall sehe ich dafür gar keine Grundlage. Denn das hieße ja (sinngemäß bitte): "Die Kinder leisten sich von ihrem Unterhalt bei Papa ein tolles Zimmer aber für das tägliche Essen langt das Geld dann nicht mehr". Ich glaube auch kaum, dass sich in solch einem Fall ein Gericht an der Mietobergrenze orientiert. Und drittens wird man Dich eher darauf verweisen, selbst entsprechende Leistungen zu beantragen.
Ich weiß, dass das nicht befriedigend ist, probieren kann man es aber ich würde mich nicht zu sehr auf die Hinterbeine stellen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2020 16:00
(@marco28)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

vielen Dank für die beiden Antworten.

Über eine Einschätzung zu meiner letzten Frage würde ich mich noch sehr freuen. Angenommen ich zahle jetzt genau den Betrag, den die Unterhaltsvorschusskasse verlangt. Dieser Betrag liegt unter dem was die UVK selbst zahlt, da ich einiges an Schulden aus der Ehe mitgenommen habe, die die UVK mittlerweile als Abzug akzeptiert.

Meine Frau bzw. Ihr Anwalt sieht das aktuell noch anders. Falls Sie vor Gericht einen Titel erwirkt, der einen höheren KU ausweist, könnte die UVK dann nachträglich eine Nachzahlung von mir fordern?

Ich hoffe, die Frage kommt klar genug rüber.

Viele Grüße

Marco

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2020 17:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Marco28

Zu Deiner 4. Frage:
Da es einen berechtigten Anspruch zumindest den Mindest-KU betreffend gibt, kanngrundsätzlich erst einmal nachgefordert werden. Das ist aber abhängig davon, ob Dir eine (zusätzliche) Leistungsfähigkeit für diesen Zeitraum nachgewiesen werden kann. Ebenso kann erst ab dem Zeitpunkt eine Nachzahlung verlangt werden, ab dem eine Forderung gestellt wurde. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit wiederum ist zum Teil Anschauungssache, im Zweifel die Entscheidung eines Gerichtes.

Die UVK ist nicht das Maß der Dinge und ist eher wie ein Zwangsverwalter zu betrachten. Sie vertritt nicht die Interessen des Kindes sondern sorgt dafür, daß Du die Schulden ggü. dem Staat abbezahlst, welcher in Vorleistung geht. Gleiches trifft auf die Arge zu, wobei diese noch einen Maximierungseffekt verfolgt und nicht auf eine definierte Summe sich vorab festlegt.

Falls die KM einen Titel vor Gericht erwirken möchte, so wird das Gericht bei der Verhandlung diesen von der Höhe Deiner Leistungsfähigkeit abhängig machen - auch bei vorliegender Forderung für die Vergangenheit.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2020 14:47