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Selbstbehalt und Miete

 
(@alter40)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

gemäß der Süddeutschen Leitlinien

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Erwerbstätigen 950 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.

Was passiert, wenn diese 360 EUR überschritten werden?

Muss der Rest aus dem Selbstbehalt getragen werden oder erhöht sich der Selbstbehalt?

Der Fall:

Ein alleinerziehender Vater wohnt seit kurzem mit seinem Sohn (8 Jahre) aus erster Ehe in einer 3 1/2 Zimmer Wohnung und zahlt 700 EUR Kaltmiete + Nebenkosten.

Bisher erhielt er von der Kindesmutter des Sohnes keinen Unterhalt für den Sohn. Nun hat er ihre Zusage, dass sie versuchen wird, in Zukunft 100 EUR zu zahlen. Es bestehen jedoch Zweifel, ob sie diese Zusage halten wird/kann.

Da er bald selbst Unterhalt für sein 2. Kind, 1 Jahr, aus 2. Ehe und die getrennt lebende 2. Ehefrau zahlen muss, ergibt sich die Frage, was dann noch zum Leben für ihn und seinen Sohn übrig bleibt.

Er braucht als Selbstständiger ein Büro/Arbeitszimmer. Sein Sohn braucht ein eigenes Kinderzimmer.

Wie sind diese Zimmer zu berücksichtigen?
Das Büro ist notwendig und wird steuerlich berücksichtigt, vermindert also den Gewinn. Insofern dürfte das Büro bereits ausreichend berücksichtigt sein.
Wie sieht es mit dem Kinderzimmer aus? Ist das bereits durch den für den Sohn geltenden Selbstbehalt abgegolten?

Vielen Dank schon einmal für Antworten

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2012 10:44
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der beim Vater lebende Sohn sollte von der Mutter Unterhalt bekommen, wenn dies nicht ausreicht kann für max. 6 Jahre oder bis zum 12. Geburtstag Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Wenn er keinen Unterhalt für das bei ihm lebende Kind bekommt kann auch bei der Unterhaltsberechnung der volle Unterhaltsbetrag vom Einkommen abgezogen werden. Der Vater ist entsprechend 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet: Sohn 8, Kind 1 und KM 2. Damit sollte auch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden (diese geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus).

Auch sind eine private Krankenversicherung für den Vater und evtl. für die Kinder bei der Bereinigung des Einkommens abzuziehen bevor der Kindesunterhalt und der Betreuungsunterhalt ermittelt wird. Übrigens bei dem Unterhalt für die KM gilt ein erhöhter Selbstbehalt.

Um was für Beträge reden wir bzw. wird in einer sehr teuren Gegend von Deutschland gelebt, dann kann evtl. eine maßvolle Erhöung des Selbstbehaltes durch teure Miete in Betracht kommen.

Auch kann aufstockendes Hartz 4 oder Wohngeld beantragt werden.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2012 11:08
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Ich versuche mich mal an einer logischen Antwort:

Alles oberhalb des SB kann weggehen. Wenn die Miete für eine ausreichende Wohnung aufgrund der ortsüblichen Marktpreise höher ausfällt, dann sehe ich es so wie AS, dass der SB etwas erhöht werden kann.

Nicht zu einer Erhöhung führt m.E. das Vorhalten weiterer Zimmer
- für das Kind aus erster Ehe (der Mietanteil hierfür ist im KU enthalten, den in diesem Fall die KM zu zahlen hat)
- für berufliche Zwecke (müsste aber bei der Einnahme-/Ausgabenrechnung zur Ermittlung des netto Überschusses aus selbständiger Tätigkeit ja bereits mindernd enthalten sein).

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2012 14:11
(@alter40)
Schon was gesagt Registriert

der beim Vater lebende Sohn sollte von der Mutter Unterhalt bekommen,

Sollte wäre schön. Hat aber bisher nicht geklappt.

wenn dies nicht ausreicht kann für max. 6 Jahre oder bis zum 12. Geburtstag Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Das lief schon mal, wurde jedoch eingestellt, als der Vater wieder geheiratet hat. Im Augenblick ist da nur die vage Hoffnung, dass die Kindesmutter wenigstens 100 € zahlen wird. Das ist ihre Zusage. Wir werden sehen.

Grundsätzlich dazu mal eine Frage. Sehe ich das falsch, dass sie nach der Düsseldorfer Tabelle mindestens 364 EUR zahlen müsste, abzüglich 92 EUR Kindergeld  = 272 EUR. Wenn sie 100 € zahlen sollte, würden dann 172 EUR vom Einkommen abgezogen?

Gruß
Andi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2012 23:01
(@alter40)
Schon was gesagt Registriert

Alles oberhalb des SB kann weggehen. Wenn die Miete für eine ausreichende Wohnung aufgrund der ortsüblichen Marktpreise höher ausfällt, dann sehe ich es so wie AS, dass der SB etwas erhöht werden kann.

Nicht zu einer Erhöhung führt m.E. das Vorhalten weiterer Zimmer

Wie ist ausreichende Wohnung definiert? Die Wohnung hat ca. 70 qm, davon sind 15 qm Büro, 12 qm Kinderzimmer, also 55 qm für Vater und Sohn. Ist das überdimensioniert?

für das Kind aus erster Ehe (der Mietanteil hierfür ist im KU enthalten, den in diesem Fall die KM zu zahlen hat)

Das habe ich vermutet. Wie wird das gehandhabt, wenn die nicht zahlt oder nicht zahlen kann?

Gruß
Andi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2012 23:19
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Wie ist ausreichende Wohnung definiert? Die Wohnung hat ca. 70 qm, davon sind 15 qm Büro, 12 qm Kinderzimmer, also 55 qm für Vater und Sohn. Ist das überdimensioniert?

Von der Fläche denke ich erst einmal nicht. Aber, das ist ja hier auch nicht die eigentliche Frage. Denn bei 55qm in einem Luxus-Neubau mitten in Schwabing, wird niemand hören wollen, dass der SB bitteschön erhöht werden solle...

Ich rechne mal anders rum (auch wenn es sicherlich stark verkürzt ist): 360 EUR warm für 43qm für KV = 8,37 EUR - dafür sollte sich eigentlich überall was finden lassen. Wird mE schwer, den SB erhöhen zu wollen.

Das habe ich vermutet. Wie wird das gehandhabt, wenn die nicht zahlt oder nicht zahlen kann?

Naja, wenn Ex nicht zahlen will, musste klagen/ klagen lassen. Das Kind hat ein Recht darauf.
Wenn sie nicht zahlen kann??? Dazu können die Experten hier sicherlich was schreiben.

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2012 00:38