Der Vater sollte sich vielleicht überlegen, ob er beim richtigen Anwalt ist. Hoch motiviert klingt anders und so einer neuer Anwalt kann da vielleicht auch eine ganz andere Perspektive reinbringen und Nägel mit Köpfen machen.
Den Vorschlag, formal alle Nachweise bzgl. Schulausbildung einzufordern finde ich gut, auch eine aktuelle Schulbescheinigung.
Die damals vorgelegte schulbescheinigung ging gleich bis zum 31.08 21 . In Berlin ist das anders . Mein Sohn hat immer nur halbjährlich eine schulbescheinigung erhalten .
Ohne Anwalt reagiert dort niemand auf nichts.
Hat in Berlin Erfahrungen mit einem Anwalt gemacht ?
Die KM muss also nicht Vollzeit arbeiten.
Darum ging es in der Darlegung nicht. Die KM verschweigt Einkünfte aus einer Tätigkeit die sie nicht versteuert.
Ohne Anwalt reagiert dort niemand auf nichts.
Man muss nicht alles selbermachen. Ein richtiges und konsequentes Vorgehen reicht völlig aus.
Das fängt schon damit an, dass die KM keine Auskunft gegeben hat. Die Beibringung der Unterlagen liegt in der Verantwortung des Sohnes. Mir erweckte sich beim Lesen, dass der KV hier schnell aufgegeben hat und vieles über sich ergehen lässt.
a) dass er NICHT bis zum 27zigsten Lebensjahr zahlen muss, wurde schon geklärt.
b) dadurch das die Einkommensverhältnisse der KM unklar sind, hat der Sohn seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen bzw. ausreichende Unterlagen zur Berechnung vorgelegt.
c) Nur ein Bespiel, schon vor Jahren hat das OLG Frankfurt unter dem Az: 5 UF 46/08 festgestellt, dass ein Schulbesuch zügig durchgefochten werden muss. Es kann zwar jedem eine Wiederholung zugestanden werden, diese hat dieser junge Mann allerdings schon dreimal durch. Er hat einen MSA Abschluss, damit ist jetzt der Drops gelutscht. Das Zeugnis deutet darauf hin, dass es in einem halben Jahr nicht besser aussieht.
Daher, meine Meinung und mein Rat:
1) Unterhalt einstellen, gleichzeitig eine Vollstreckungsschutzklage vorbereiten und zur Abwehr der Vollstreckung ggf. einreichen.
2) Sohn unter Fristsetzung von maximal 2 Wochen auffordern den Titel an den KV auszukehren. Alternativ geht auch eine Vollstreckungsverzichterklärung.
3) Sollte 2) nicht erfüllt werden, umgehend und ohne weiteren Verzug auf Herausgabe klagen.
4) Sollte der Sohn weiterhin Unterhalt fordern, dann ist seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Gleichzeitig sind die vollumfänglichen Einkommensunterlagen der KM mit beizufügen, und auch gerade auf diese Schwarzarbeit hinweisen. Gleichzeitig hat er anzugeben, welche nachhaltigen Ziele er verfolgt und wie er diese abschließen will. Ein weiterer Schulbesuch ist hierbei nicht zielführend.
Natürlich sind Klagen teurer, aber wielange will er noch ohne Grundlage bezahlen und dafür auch noch verhöhnt werden? Eine Klage kostet, wenn er keine VKH bekommt, um die 800 bis 1100 Euro. Das sind 3-5 Monate Unterhalt.
Und gleichzeitig wird er hier auch erzieherisch tätig. Er zeigt seinem Sohn auf, dass Geld nicht geschenkt wird, will man irgendwo einen Anspruch vermeint, sondern dass man etwas leistet. Alternativ kann er sich bei der ARGE bewerben, die werden ihm die Möglichkeiten aber auch schnell aufzeigen bzw. er darf dann eine Bedarfsgemeinschaft mit der KM bilden und dann zahlt halt doch die KM, nur über eine andere Ecke 😉 !
In diesem Zusammenhang spiele ich mal Wahrsager ....
Sollte der Junge tatsächlich zur ARGE gehen und mit der KM eine Bedarfsgemeinschaft eingehen müssen, prognostiziere ich ein schnelles Ende der Wohngemeinschaft zwischen KM und Sohn. Denn das bringt kein Geld mehr ein...
Zum Abschluss fällt mir noch ein, dass der KV keine Zahlung oder Absprachen mit der KM führen darf. Der richtige und rechtliche Ansprechpartner ist der Sohn. Niemand anderes.
Er muss, ob er will - oder auch nicht - die Arschbacken zusammenkneifen und etwas unternehmen. Zum einen damit er nicht auf immer und ewig die Einnahmequelle des Sohnes ist und auch aus seiner Verantwortung als Vater, dass er dem Sohn aufzeigt, dass zum Erwachsenwerden eine Eigenverantwortung gehört.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
@ Kasper: mir ging es um die Aussage von Kakadu weiter oben im Zusammenhang mit der Erwerbsobliegenheit.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Bähm,
Herr Kasper das ist mal ne Ansage .
Den Text muss ich Papa erstmal zeigen .
Hoffe der Anwalt ruft morgen zurück .
Ich hoffe das ein Richter hier erkennt worum es wirklich geht . Den Sohn endlich in die Schranken zu weisen.
Darf ich euch berichten bis das durchgestanden ist und was der Anwalt sagte .? Ich habe jetzt schon Herzschmerzen
,Darf ich euch berichten bis das durchgestanden ist und was der Anwalt sagte .? Ich habe jetzt schon Herzschmerzen
Wir bitten darum.... von solchen Erfahrungen zehrt hier jeder!
@ Kasper: mir ging es um die Aussage von Kakadu weiter oben im Zusammenhang mit der Erwerbsobliegenheit.
Dann entschuldige ich mich hiermit in aller Form. Das habe ich dann scheinbar überlesen bzw. Missverstanden!
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
@ Kasper: da gibt's doch nix zu entschuldigen. 😊 Alles gut!
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
[...]
Das besondere ist, wenn der 21 wird ist er nicht mehr privilegiert, dann gibt es auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Vaters und deshalb würde ich bei einer gerichtlichen Abänderung des Titels nicht so schwarz sehen.VG Susi
Vielleicht verstehe ich es auch nur falsch, aber: Die Rechtskraft eines Unterhaltstitels bleibt zunächst vollumfänglich bestehen; völlig unabhängig ob Kind volljährig oder nicht oder ob da eine Privilegierung vorliegt oder nicht.
Insofern ist es schon wichtig, entsprechend darauf hinzuweisen, dass der Titel aus der Welt geschafft werden sollte...
Auch das hier:
Ergänzen möchte ich nur, dass gegenüber einem volljährigen Kind in Ausbildung, sprich einem nicht privilegierten Kind keine Erwerbsobliegenheit besteht. Die KM muss also nicht Vollzeit arbeiten.
LG LBM
So wie Du schreibst, bräuchte da mal eben niemand von den ET (vollzeit) arbeiten, wenn da so gar keine Erwerbspflicht bestünde :question: :question:.
Das läßt sich - zumindest aus meiner Sichtweise - so gar nicht damit in Einklang bringen, dass die Eltern für die Erstausbildung aufzukommen haben (sofern da Bedarf besteht).
Da hier ba
Was hier ja auch noch nicht hinterfragt wurde: ist die KM (neu) verheiratet? Auch hier wäre dann zu klären, inwiefern der neue Mann mit seinem Einkommen mit ins Boot genommen werden müßte.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass - selbst bei Privilegierung - zunächst der finanzstarke ET "zur Kasse" gebeten wird (falls die KM über keine anrechnungsfähigen Einkünfte verfügt), aber die KM durchaus über einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in "Regress" genommen werden kann...
Ansonsten hatte ich meine Aussage auf die Zeit bzw. auf den Status der Privilegierung bezogen, die/ der ja aktuell - gemäß Information der TO - noch besteht!
[...]
a) dass er NICHT bis zum 27zigsten Lebensjahr zahlen muss, wurde schon geklärt.
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Gruß Kasper
Im ungünstigsten Fall sogar darüber hinaus ...(davon wollen wir aber mal nicht ausgehen)
Fakt ist, dass bei "Nichtstun" zunächst keine Bedürftigkeit und/ oder Unterhaltsanspruch besteht (aber aus einem vorhandenen Titel trotzdem vollstreckt werden könnte)
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Natürlich sind Klagen teurer, aber wielange will er noch ohne Grundlage bezahlen und dafür auch noch verhöhnt werden? Eine Klage kostet, wenn er keine VKH bekommt, um die 800 bis 1100 Euro. Das sind 3-5 Monate Unterhalt.
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Gruß Kasper
Fett: Die Prognose finde ich sportlich.
Nicht zuletzt deswegen, weil es nach aktueller Situation - zumindest nach meiner Einschätzung - auf eine Titelabänderung hinauslaufen dürfte (könnte).
Das sollte man zumindest im Auge behalten.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
gelöscht da doppelt gepstet...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Weil eines noch nicht angesprochen wurde: ist der Titel, der jetzt schon 11 Jahre alt ist, ggf. befristet?
Zur Info: Falls Papa auf den Gedanken kommen sollte, dass er einfach bis 27 weiter zahlt: die Unterhaltspflicht ist ein kein Alter gebunden, man kann auch länger zahlen, wenn der Fall es hergibt. Also ist Abwarten keine Option. Das Kind macht sich einfach eine schöne Zeit auf Kosten des Vaters, weil es denkt, dass Papa eh die nächsten 6 Jahre zahlen muss. Der Zahn ist ihm zu ziehen, eine Anleitung dazu wurde ja schon präsentiert.
@MaxMustermann:
Es gibt einen Unterhaltstitel über 100% ,welcher damals nicht bis zum 18 Lebensjahr eingegrenzt wurde.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!