Hallo,
ich bräuchte mal einen Rat bzgl. der Vorgehensweise wenn Sohnemann 18 wird.
Ich zahle titulierten Unterhalt (120%) und dieser Titel ist auf das 18. Lebensjahr begrenzt. Dieser Titel hat ein Gerichtsurteil aufgehoben, welcher unbegrenzt war/ist (105%).
Nun wird Sohnemann 18 Jahre alt (Mitte August) und wird wohl weiterhin eine Schule besuchen (es ist keine Kommunikation möglich). Freiwillig wird er die Titel nicht herausgeben und die Mutter wird jede Chance nutzen (bzw. Sohnemann) um an Geld zu kommen.
Fragen:
1.) Muss ich einen Anwalt einschalten und auf ein Hin & Her Geplänkel eingehen?
oder...
2.) Kann ich einen Anwalt direkt beauftragen, um eine Klage auf Herausgabe einzureichen?
3.) Da die KM ebenfalls unterhaltspflichtig wird, inwieweit muss ich für Berechnung der Unterhaltshöhe, mich um die Beschaffung der Einkommenssituationinformationen, kümmern?
4.) Da Sohnemann weiterhin zur Schule geht, ist die KM gesteigert erwerbspflichtig?
5.) Wie sollte der neue Titel gestaltet sein? (Kann ich den zeitlich begrenzen lassen? Kann eine Klausel rein, wenn er die Schule abbricht, was sehr wahrscheinlich ist, das ich umgehend informiert werde und der Titel erlischt sowie überzahltes Geld zurück kommt?
Leider ist keinerlei Kommunikation mit meinem Sohn möglich. Viele Fehler sind gemacht worden und der vor knapp vier Jahren von der Mutter imitierte Prozess der Entfremdung, hat voll gewirkt.
Mein Sohn, den ich mal kannte, gibt es so nicht mehr. Viele Versuche, Schritte der Annäherung zu erreichen, sind gescheitert. So hart wie es klingt, mein Sohn ist vor kanpp 4 Jahren gestorben. Der Mensch der daraus erwachsen ist, kenne ich nicht mehr. Da mir bis auf pure Ablehnung und unverschämte Geldforderungen nichts mehr entgegen kommt, so bin ich auch nicht mehr bereit mich über das gebotene Maß zu engagieren.
Für Tipps zu den oben aufgeführten Fragen, wäre ich sehr dankbar.
VG
Papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Moin,
es gibt bestimmt noch welche, die besser bescheid wissen, daher schreibe ich mal nur kurz meine Gedanken hierzu:
1.) Muss ich einen Anwalt einschalten und auf ein Hin & Her Geplänkel eingehen?
Nein, Du kannst selber ein Schreiben mit den Forderungen/Nachweisen aufsetzen. Hierzu benötigt es keinen Anwalt, zumindest nicht solange man nicht vor einer Klage steht.
2.) Kann ich einen Anwalt direkt beauftragen, um eine Klage auf Herausgabe einzureichen?
Ja, klar. Aber schon alleine wegen des Kostenrisikos würde ich es mit 1), dem eigenen Schreiben, zuerst versuchen. Eine Klage kann immer erst nach einem Schreiben erfolgen, da man wenigstens den Versuch einer Einigung verscuhen sollte.
Ich kann mir vorstellen, dass ein Richter es nicht sonderlich gerne sieht, wenn er eine Klage auf den tisch bekommt, ohne das wenigstens der Versuch unternommen wurde, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
3.) Da die KM ebenfalls unterhaltspflichtig wird, inwieweit muss ich für Berechnung der Unterhaltshöhe, mich um die Beschaffung der Einkommenssituationinformationen, kümmern?
Nein, dass ist ab Volljährigkeit alleinige Sache des Kindes.
Dieser muss von beiden Elternteilen die Auskunft verlangen und dem jeweil anderen Nachberechnung/Nachvollziehbarkeit zur Verfügung stellen.
Manche KM's tun sich schwer damit, da sie es als naturgegebenes Recht ansehen, vom KV die Unterlagen zu erhalten, aber die eigenen nicht herausgeben wollen.
4.) Da Sohnemann weiterhin zur Schule geht, ist die KM gesteigert erwerbspflichtig?
Nein.
5.) Wie sollte der neue Titel gestaltet sein? (Kann ich den zeitlich begrenzen lassen? Kann eine Klausel rein, wenn er die Schule abbricht, was sehr wahrscheinlich ist, das ich umgehend informiert werde und der Titel erlischt sowie überzahltes Geld zurück kommt?
Wenn der Unterhaltsgrund wegfällt, dann entfällt auch die Unterhaltspflicht. Problem ist halt nur ob du es rechtzeitig mitgeteilt bekommst.
Man könnte alle zwei Monate eine Schulbescheinigung fordern, ob sich das aber durchsetzen lässt, weiß ich nicht.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
dieser Titel ist auf das 18. Lebensjahr begrenzt.
Dann ist es einfach: Aus diesem Titel kann nach dem 18. Geb. nicht mehr vollstreckt werden! 🙂
Titel muss deshalb nicht zurückgegeben werden!
Einfach Unterhaltszahlung einstellen :phantom:
Wenn Sohn danach noch Unterhaltsberechtigt ist, dann muss er sich kümmern. Eine Unterhaltsberechnung kann nur auf Grundlage der Einkommenserklärungen beider ET erfolgen. Die der Sohn jeweils auch dem anderen ET zur Verfügung stellen muss.
Ob dafür dann überhaupt ein neuer Titel ausgestellt werden muss und wie die dortigen Befristungen aussehen weiß ich nicht, aber sprich das doch erstmal gar nicht an!
Wo ich mir unsicher bin ist, ob das Gerichtsurteil nach Auslaufen des Titels nicht wieder auflebt?! Aber da wird der Inselreife hier sicherlich eine Meinung zu haben!
gruß, toto
Hallo,
grundsätzlich muss Sohnemann ab 18 Jahren belegen, dass er unterhaltsberechtigt ist.
Das ist er, wenn er zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert.
Schulbescheinigung wäre dazu beispielsweise notwendig.
Ab 18 Jahren sind beide Elternteile unterhaltsberechtigt und das Kindergeld wird voll in Abzug gebracht.
Im Prinzip solltest du Sohnemann - in deinem Fall nachweislich - schreiben und ihm erklären, dass du die Herausgabe des Titels ab dem 18. Geburtstag forderst, da sich die Bedingungen ab Volljährigkeit ändern. Gleichzeitig solltest du darauf hinweisen, dass du grundsätzlich bereit bist - bei Vorliegen seiner Unterhaltsberechtigung - Unterhalt zu zahlen.
Im Prinzip kannst du auch jetzt schon deine Gehaltsunterlagen mitschicken und ihm erklären, dass er Anspruch auf Beratung/Berechnung durch das Jugendamt hat und für eine korrekte Berechnung ebenfalls die Einkommensunterlagen seiner Mutter benötigt werden.
Sollte er nicht bis zum xx.xx.2017 auf die Vollstreckung des vorhandenen Titels verzichten oder diesen dir nicht aushändigen, dann wärst du gezwungen eine Titeländerung gerichtlich herbeizuführen.
Da er die Herausgabe verweigert, wäre es möglich, dass das Gericht ihm die Kosten auferlegt.
Und du bittest ihn um Bekanntgabe einer Kontoverbindung, auf das du - nach Berechnung - deinen Unterhaltsanteil überweisen kannst.
Wobei bei dir jetzt noch so viel Zeit ist, dass du ihn anschreiben/kontaktieren könntest und ihn um ein Gespräch bitten könntest, um seine Zukunftspläne zu erfahren. Und wenn er darauf nicht reagiert, dann den obigen Brief.
Mit dem Brief kannst du belegen, dass du es versucht hast und dann im Zweifelsfall eine Abänderungsklage vor Gericht einreichen.
Weisst du, was die KM ungefähr verdient? Ist sie überhaupt leistungsfähig? Wenn nicht, dann wäre es so, dass du den Unterhalt weiterhin nach deinem Einkommen allein zahlen müsstest, aber jetzt das ganze Kindergeld und nicht nur das halbe abziehen könntest.
Sophie
Ich zahle titulierten Unterhalt (120%) und dieser Titel ist auf das 18. Lebensjahr begrenzt. Dieser Titel hat ein Gerichtsurteil aufgehoben, welcher unbegrenzt war/ist (105%).
Der Titel über 105% besteht und ist unbegrenzt, daher kann man nur schwer die KU Zahlung einfach einstellen bzw. läuft gefahr, dass dann Zwangsvollstreckt wird.
Aber man kann eine Neuberechnung fordern und bis zur Klärung Vollstreckungsschutz fordern.
Ich würde ersteinmal ein nettes Schreiben schicken und die Sachverhalte aufzählen, unter Fristsetzung.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo an alle,
vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich werde wie beschrieben im August dann Sohnemann den Brief schreiben und es wird dann wohl auf eine Klage bzgl. der Herausgabe des Gerichtsurteiles hinauslaufen.
Na gut... mal schauen wie es wird.
VG Papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Moment. Wer war unbegrenzt und wer hat wen aufgehoben?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
der Titel aus einem Gerichtsurteil (aus dem Jahre 2009) in Höhe von 105% war unbegrenzt. Ein neuer Titel aus dem Jahr 2017 mit 120% hat den Passus drinnen, dass der erste Titel aufgehoben wird und das dieser auch begrenzt ist.
VG Papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Moin
Meinst Du mit Titel aus 2017 den, welchen Du >>hier<< angesprochen hast? Ja was ist denn daraus geworden? Bisher war das ein einseitiger, von Dir aufgesetzter Titel. Das ist jedenfalls mein Kenntnisstand.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
ja das ist der Titel der damals gefordert worden ist. Mann droht immer noch mit Klage, wenn ich nicht noch mehr zahle aber ich denke die Zeit spielt auf meine Seite mit. Sohnemann wird ja im August 18 und da wird eh alles neu gemischt.
Die Frage ist halt nur, muss ich in der Tat eine Klage anstreben (freiwillig wird mir nichts herausgegeben) oder kann ich darauf bauen, dass aus dem alten Titel nicht vollstreckt werden kann?
Auch wenn die Situation "plöde" ist, so will ich doch ungern mein eigen Fleisch und Blut verklagen müssen. Trotzdem will ich es aber auch nicht riskieren, dass bei meinem AG eine Pfändung reinklingelt....
Grüße
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.