Sohn wird 18
 
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Sohn wird 18

 
(@mrpapa)
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Hallo liebe Freunde,
mein Sohn wird 18.

Es geht jetzt darum, den Unterhalt neu zu berechnen.
Ich habe außerdem eine Tochter, die 15 Jahre alt ist.
Für beide Kinder zahle ich bis jetzt 110% des Mindestunterhalt = 943€, also pro Kind 471,50€.

Mein Netto - Einkommen ist in etwa 2750€.

Das Einkommen meiner Exfrau kenne ich nicht, müsste aber bei etwa 1500€ liegen, +-100€..
Genauer werde ich die Tage hoffentlich wissen.

Mein Sohn und meine Tochter leben bei ihrer Mutter.

Und jetzt brauche ich Eure Hilfe.
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Sowohl für Tochter als auch für Sohn.

Edit: Der Unterhaltstitel für meinen Sohn, ist bis zum 18en Lebensjahr begrenzt.

Danke im Voraus
MrPapa

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2021 14:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

für die Berechnung des Unterhalts und den Unterhaltsanspruch ist es unerheblich ob ein Titel besteht oder nicht. Der Vorteil ist aber, dass Du Dich nicht um die Herausgabe des Titels kümmern musst.

Wie zu rechnen ist hängt davon ab ob Dein Sohn noch in der allgemeinen Schulausbildung ist und damit privilegiert ist oder nicht. Außerdem hängt es davon ab, ob er noch zu Hause wohnt oder einen eigenen Haushalt hat (WG-Zimmer reicht).

Ansonsten ändert sich die Situation, dass Dein Sohn seine Bedürftigkeit Dir gegenüber belegen muss und die Berechnung des Unterhalts organisieren muss. Außerdem wird jetzt das volle Kindergeld auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet.
Mehr kann man nur sagen, wenn es zu den obigen Fragen Antworten gibt.

Der Unterhalt des minderjährigen Kindes hat immer Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen, hier ändert sich also nichts. Ob der Unterhalt des minderjährigen Kindes bei der Berechnung des Unterhalts für das volljährige Kind vorher abgezogen werden kann hängt davon ab, ob das volljährige Kind noch privilegiert ist (unter 21, nicht verheiratet, wohnt zu Hause und geht noch zur Schule).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2021 15:00
(@mrpapa)
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Hallo Susi,
vielen Dank für Deine Antwort.
Mein Sohn wird 18, ist nicht verheiratet, ist noch in der allgemeinen Schulausbildung und wohnt bei Mama, er hat also keinen eigenen Haushalt.
Er muss also privilegiert sein.

MfG
MrPapa

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2021 15:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dann sind solange er noch privilegiert ist (vermutlich bis er sein Abi gemacht hat) beide im ersten Unterhaltsrang. Damit ist nicht klar ob Du den Unterhalt des minderjährigen Kindes bei Berechnung des Unterhalts für das volljährige Kind vorher abziehen kannst. Zumindest kann ich das nicht klar sagen. Wenn das volljährige Kind nicht mehr privilegiert ist, dann kannst Du den Unterhalt (Zahlbetrag) für das minderjährige Kind für die Berechnung des Unterhalts für das volljährige Kind beim bereinigten Einkommen abziehen.

Solange das volljährige Kind noch zu Hause wohnt ergibt sich der Unterhaltsbedarf des Kindes aus dem addierten Einkommen der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle und wird dann nach Einkommen gequotelt.
D.h. Dein Einkommen (ggf. um den Unterhalt für das minderjährige Kind reduziert) und das Einkommen der KM wird bereinigt und addiert. Dann geht es in die DDT und der Unterhaltsbedarf ergibt sich.

Einkommen Vater wird bereinigt --> Y Euro, bereinigtes Einkommen Mutter ---> X Euro, Unterhaltbedarf gemäß DDT und dem Einkommen X+Y Euro ---> U Euro (dabei wird das volle Kindergeld abgezogen für den Zahlbetrag)

Auf den Unterhaltsbedarf ist Einkommen des Kindes (z.B. Bafög) anzurechnen. BAfög wäre auf alle Fälle zu beantragen, ansonsten kann Bafög auch fiktiv angerechnet werden.

Für die Quotelung wird zunächst der angemessene Selbstbehalt von beiden bereinigten Einkommen abgezogen
Vater:  Y -1400 Euro = VY, Mutter: X- 1400 Euro = MX,
jetzt wird gequotelt:

zu zahlen Vater: VY/(VY+MX)*U, Mutter MX/(VY+MX)*U .

Sonderfälle:
Keiner muss mehr zahlen als er/sie alleine zahlen müsste (auch hier Abzug des vollen KG). (Das spielt eine Rolle, weil die Summe beider Einkommen den Unterhaltsbedarf erhöhen kann).
Wenn das Kind nicht mehr privilegiert ist und das Geld für den Unterhalt des volljährigen Kindes nicht reicht, dann greift keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. D.h. dann ist das ebenso und es passiert auch nichts.

Wohnt das Kind nicht mehr zu Hause, dann geht die Rechnung analog, nur dass dann der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes pauschal 860 Euro ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2021 15:33
(@mrpapa)
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Wahrscheinlich habe ich es falsch verstanden.
Hier ist eine Proberechnung:

Gehalt Vater Netto   = 2750€
Gehalt Mutter Netto = 1500€

Bereinigt Vater   X = 2750-2750*5% = 2612,5€
X - Tochter Unterhalt = 2612,5 - 471, 5 = 2141€
Bereinigt Mutter Y = 1500-1500*5% = 1425€

Unterhalt gemäß DDT = X + Y = 2141 + 1425 = 3566€ -> Unterhalt U (ohne Kindergeld)= 503€

VX  = X-Selbstbehalt Vater= 2141-1400 = 741€
MX = Y-Selbstbehalt Mutter = 1425-1400 = 25€

Zu zahlen Vater:
VY/(VY+MX)*U = 741/(741+25)*503 = 486,58€

Zu zahlen Mutter:
MX/(VY+MX)*U = 25/(741+25)*503 = 16,42€

Momentan zahle ich für meinen Sohn 471,5 und laut der Rechnung nach Eintritt der Volljährigkeit müsste ich 486,58 zahlen.
Also mehr.

Ist das normal? Wo ist mein Rechenfehler?

MfG
MrPapa

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2021 16:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Solange das Kind privilegiert ist, beträgt der Selbstbehalt 1160 Euro.

2141 - 1160 = 981 (73%), 503 x 73% = 367 Euro
1425 - 1160 = 265 (27%), 503 x 27% = 136 Euro.

Unabhängig davon gilt, dass du nicht mehr zahlen musst, als du nach eigenem Einkommen verpflichtet wärst. Das heißt, dass deib Zahlbetrag auf jeden Fall sinkt, nämlich um die zweite Hälfte des Kindergeldes.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2021 17:02
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Mein Sohn und meine Tochter leben bei ihrer Mutter.

Was schreibt das für die beiden Kinder zuständige OLG in seinen Leitlinien zu folgenden Punkten?

a) berufsbedingte Aufwendungen (10.2)
b) Vorwegabzug von Unterhaltsleistungen (10.5)
c) Haftungsanteil, Quotelung (13.3)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2021 17:28
(@mrpapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Zu 10.2:

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingte Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen.
10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom
Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens
50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - des
Nettoeinkommens geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten
Kosten gerechnet werden.
10.2.2 Fahrtkosten
Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können notwendige Kosten
der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit 0,42 € für jeden gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30km einfach) kann nach unten
abgewichen werden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Unterhaltszahlbetrag und Fahrtkostenansatz zu achten.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Minderjährigen Kindern entstehender Ausbildungsaufwand ist auf Nachweis zu berücksichtigen.

Zu 10.5:
10.5 (nicht besetzt)

Zu 13.3:
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Nr. 21.3.1) und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte. Bei Eingreifen der
gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB ist lediglich der notwendige
Selbstbehalt (vgl. Nr. 21.2) abzuziehen (BGH FamRZ 2017, 437).

Es ist in Berlin

MfG
MrPapa

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.08.2021 17:53
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
da beide Kinder (minderjährige Tochter und volljähriger Sohn) privilegiert sind, dürfte kein Vorwegabzug des Unterhaltes für die Tochte beim KV erfolgen können/ dürfen.
Aus meiner Sicht gibt es keine "vorrangig" berechtigte Unterhaltsempfänger(in). Zumindest lese ich das so aus den zitierten (Berliner) Leitlinien des TO:
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Nr. 21.3.1) und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte. Bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB ist lediglich der notwendige Selbstbehalt (vgl. Nr. 21.2) abzuziehen (BGH FamRZ 2017, 437).

Was sich ändert ist:
für den Sohn wird KV und KM - entsprechend Ihrer Einkommenssituiation - barunterhaltspflichtig.
Die KM ist/ wäre gesteigert erwerbspflichtig und ihr kann/ könnte(??) ein Hochstufung (da nur für den Sohn barunterhaltspflichtig) angerechnet werden(??).
Weiterhin wird das volle Kindergeld vor der Quotelung vom Bedarf abgezogen
Wie das Ganze rechnerisch aussieht vermag ich adhoc nicht sagen....

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2021 18:21
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Also Leitlinien des Kammergerichts.

a) OK, das KG gibt die 5%-Pauschale. Mehrere andere OLG machen das schon lange nicht (nehr).
b) KEIN Vorwegabzug bei der Bedarfsermittlung. Bei einigen anderen OLG gibt es den Vorwegabzug, aber eben nur bei VORRANGIGEN Unterhaltspflichten.
c) Auch hier kein Vorwegabzug (nur bei vorrangigen Unterhaltspflichten). Und das KG weist deutlich auf den BGH hin, bei der Quotierung wird in diesem Fall also der angemessene Selbstbehalt (1.400) berücksichtigt.

Korrekte Quotelung erspare ich mir, es ist höchstens der Unterhalt zu leisten, der sich allein aus dem Einkommen des Vaters ergibt. Also gemäß 3. Einkommensstufe = 402 €. Hierbei keine Heraufstufung, da nur 2 Unterhaltsberechtigte. Oder gibt es weitere?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2021 18:24