Sonderbedarf Kind -...
 
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Sonderbedarf Kind - Aufteilung unter den Eltern

 
(@jentz68)
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Hallo,

ich weiß, dass der Sonderbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder entsprechend dem Einkommen der Eltern aufgeteilt wird. Ich wollte nun gerne wissen, wie dieses Einkommen berechnet wird.

Hintergrund: Wenn ich von meinem Nettoeinkommen den Unterhalt für meine beiden Kinder abziehen, dann habe ich dasselbe Netto-Einkommen wie die Kindsmutter. Dann wäre eine 50:50 Aufteilung von Sonderbedarf doch gerecht.

Oder werden meine Unterhaltsleistungen gar nicht berücksichtigt - was ich als ungerecht empfinden würde....

 

Vielen Dank für eure Rückmeldungen, Jens

Zitat
Topic starter Geschrieben : 14.11.2024 10:08
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

die reinen Zahlbeträge werden von deinem bereinigten netto in Abzug gebracht, bevor es um mehr- oder sonderbedarf geht.

Kindesunterhalt und Kindergeld ist kein Einkommen der Mutter. Entsprechend nicht zu ihrem Einkommen dazu zu addieren.

 

für mehr- und sonderbedarf muss die Mutter ihre kompletten Einkünfte offen legen, damit das korrekt berechnet werden kann. 
und der angemessene selbstbehalt ist bei dir die Grenze. Mehr als bis zu dieser Grenze musst du nicht übernehmen, wenn der Anteil korrekt gequotelt wurde.

 

ist denn das überhaupt mehr- oder sonderbedarf?

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2024 09:58
(@jentz68)
Schon was gesagt Registriert

@annasophie 

Es geht um ein Auslandsjahr meiner Tochter während der Schulzeit. Also um einen fünfstelligen Betrag. Das dürfte Sonderbedarf sein. Es geht um den Betrag der übrig bleibt, nachdem der Unterhalt eingebracht wurde.

Verstehe ich dich richtig: Den Unterhalt ("reinen Zahlbeträge") werden von meinem (bereinigten) netto abgezogen und der verbleibende Betrag/Einkommen wird dann dem der Mutter gegenübergestellt?

 

 

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 15.11.2024 13:42
(@lortaro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Jentz68, bist Du denn sicher, dass das überhaupt wirklich Sonderbedarf ist? Ich meine eher nicht:

Bei den Kosten für den USA-Aufenthalt handelt es sich nach § 1613 Abs. 2 BGB um einen unregelmäßigen Bedarf, der außergewöhnlich hoch ist und über den Rahmen des laufenden Bedarfs hinausgeht (BGH FamRZ 1982, 145, 147; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091 ff.; OLG Naumburg FamRZ 2000, 444 ff.). Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete sich an Leistungen für einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB zu beteiligen hat, ist, dass die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Bei den Leistungen zum Sonderbedarf muss es sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, nicht anders als beim laufenden Bedarf (OLG Naumburg a.a.O., Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, RdNr.: 278)

Quelle:

https://www.ra-kotz.de/auslandsaufenthalt.htm

oder:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kosten-eines-schueleraufenthalts-im-ausland-stellen-keinen-sonderbedarf-dar_idesk_PI17574_HI1621683.html

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2024 15:20