Hallo Foris,
mein LG (geschieden, 2 Kids bei der KM) hat eine neue Berechnung der Gegenseite für den KU bekommen - ihm wird als Einkommen die Steuererstattung angerechnet, die er auf Grund der negativen Einkünfte aus Vermietung einer Wohnung hat, die er NACH der Trennung gekauft und an seine Eltern vermietet hat.
Wir suchen nach der richtigen Spur bzw. Argumentationskette. Die Gegenseite hat im Vorfeld geschluckt, dass es keine positiven Mieteinnahmen gibt (Zinsen allein ohne Tilgung übersteigen die Einnahmen; Miete ist unangreifbar, da ortsüblich) und sich jetzt auf die Steuererstattung gestürzt, die die nächste Stufe der Düsseldorfer Tabelle auslösen würde.
Wir denken, dass sich die Gegenseite dann aber auch den Rest der Aufwendungen, die das Finanzamt nicht erstattet, als Abzug gefallen lassen müsste, denn ohne die Gesamtaufwendungen (alle Zinsen) gäbe es keine Erstattung (Steuererstattung in Höhe des persönlichen Steuersatzes, ca. 40 % der Aufwendungen).
Wie sehen das hier die Experten?
KM hat übrigens schon "Verzug" ausgesprochen wg. der fehlenden Tabellenstufe...
Jungs, mein aufrichtiges Beileid, dass die deutsche Rechtsprechung so männerfeindlich ist.
Moin Cori-Ma,
für den KU ist der Zeitpunkt der Trennung unerheblich; dieser bemisst sich immer nach den aktuellen Einkünften. Und zu diesen zählt auch eine Steuererstattung. Und natürlich auch Einkünfte aus Vermietung oder Zinsen aus Vermögen.
Wenn die Ex Deines LG in einer gerichtlichen Auseinandersetzung anführen würde, dass die fragliche Wohnung an seine Eltern vermietet ist und der Verlust aus einer familienintern vereinbarten, "besonders günstigen" Miete stammt, könnte das Gericht sogar den Versuch einer Einkommensminimierung erkennen und/oder ortsübliche Vergleichsmieten heranziehen (zu denen die Wohnung sich gewinnbringend vermieten liesse) - und nachfolgend zumindest fiktive (Miet-)einkünfte unterstellen. Ob es ein kluger Schachzug ist, es soweit kommen zu lassen, müsst Ihr selbst beurteilen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Martin,
danke für deine Antwort. Die von dir angeführten Probleme haben wir im Vorfeld schon ausgeschaltet mit der Vereinbarung der ortsüblichen Miete (die du ja sowieso mindestens brauchst, damit das Finanzamt "mitspielt"). Es ging auch nicht so sehr um die Einkünfte aus V + V (die im Moment nicht bestehen, da negativ), sondern um die Steuererstattung von 40 % der Zinsaufwendungen, also eine Stufe tiefer im Steuergeflecht. Kannst du unter diesem Aspekt noch etwas ergänzen? Danke!
Jungs, mein aufrichtiges Beileid, dass die deutsche Rechtsprechung so männerfeindlich ist.
Moin Cori-Ma,
ich bin in Steuerfragen nicht der ganz grosse Experte, aber wenn es sich um eine Steuererstattung in dieser Grössenordnung handelt, bin ich ziemlich sicher, dass man sie nicht einfach einmalig einem Jahreseinkommen zuschlagen muss, sondern rechnerisch auf mehrere Jahre verteilen kann. Und dann sieht es mit den Stufen der DDT gleich ganz anders aus.
Ist die Gegenseite in dieser Frage anwaltlich vertreten oder läuft das Ganze eher unter "wir klopfen mal auf den Busch und hoffen auf die Unwissenheit des Gegners"?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hello again,
die Gegenseite ist höchstanwaltlich vertreten, das ist kein Klopfen auf den Busch mehr, sondern die übliche Keule.
Ergänzen wollte ich noch, dass wir die Aufwendungen nicht ansetzen wollen, um das Einkommen zu drücken. Wir bzw. mein LG würde ungeachtet seiner Verpflichtungen aus der Finanzierung aus seinem mtl. durchschnittlichen Nettoeinkommen zahlen. Deshalb "empfinden" wir es als ungerecht, wenn die Gegenseite die Finger nach einer teuer erkauften Steuererstattung ausstreckt. Natürlich spielt "Moral" keine Rolle... anhängig ist außerdem noch die Forderung der KM, meinen LG an 250 € mtl. (!) Nachhilfekosten für den Ältesten zu beteiligen, der unter ihrer Obhut das Lernen verlernt hat (musste als Viertklässler im abgelaufenen Schuljahr 3 mal wtl. zur Nachhilfe bzw. Hausaufgabenbetreuung, weil er bei der KM nicht lernen konnte oder wollte). Vielleicht erklärt das ein wenig unseren gemeinsamen Frust ...
Wir haben uns alternativ überlegt, über einen Steuerberater eine Berechnung vorlegen zu lassen, wie die Steuererklärung meines LGs ohne die Wohnung aussähe (also ob aus der Erstattung zB. eine Nachzahlung werden würde). Die Nachzahlungen der letzten beiden Ehejahre in Höhe von jeweils 4.000,00 € musste mein LG allein zahlen, da die KM selbständig ist und einen Aufteilungsbescheid beantragt hat. Immerhin wurden diese Erstattungen berücksichtigt (sind aber mitterweile aufgebraucht).
Die hohe Erstattung dieses Jahr resultiert aus den Anschaffungs- und Nebenkosten für die Wohnung; wir erwarten keine ähnlich hohe Wiederholung.
Ich möchte nicht, dass der falsche Eindruck entsteht - die Kinder sollen bekommen, was ihnen zusteht. Aber auch nicht mehr.
Jungs, mein aufrichtiges Beileid, dass die deutsche Rechtsprechung so männerfeindlich ist.
Moin Cori-Ma,
das mit der alternativen Steuerberechnung ist sicher ein guter Ansatz; ich würde es allerdings erst in die Wege leiten, falls es wirklich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Und: Es gibt - neben oberschlauen Schwagern - natürlich auch anwaltliches "Auf den Busch-Klopfen". Das entfaltet allerdings ebenfalls keine rechtliche Bedeutung; deshalb muss man sich davon auch nicht einschüchtern lassen. Wenn "Eure Ex" es darauf ankommen lassen möchte, muss sie das gerichtlich klären lassen. Wenn ich angesichts der Forderungen meiner Ex und ihres Anwalts einfach eingeknickt wäre, hätte mich das über die Jahre vermutlich einen 6-stelligen Betrag gekostet.
Was die Nachhilfe angeht, gibt es verschiedene Betrachtungsweisen, bei denen unter anderem das zuständige OLG und die Leistungsfähigkeit Deines LG eine Rolle spielt. Davon ab gibt es Nachilfe für Grundschüler schon für deutlich weniger Geld. Überdies ist Dein LG vermutlich vorher gar nicht gefragt worden, ob er das für sinnvoll hält. Könnte Dein LG mit seinem Sohn lernen oder wird das von Muttern blockiert?
Ich würde argumentieren: Die Nachhilfe findet schon länger statt und ist daher kein unvorhersehbarer Sonderbedarf. Wenn Madame anderer Ansicht ist, soll sie eben klagen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi zusammen ,
mal kurz die Text aus Unterhaltsrechtlichen Leitlinen:
1.5.Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt
werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht.
Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit
denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn.
Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird,
sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung
ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der
Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden. Hinsichtlich der Abschreibungen
gilt Nr.1.5.
Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen
(In-Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden.
(in der Regel letzten 3 Jahre)
Vermieter sind Selbstständig *g*
Und da sich sein (Unterhaltsrechtliches) Einkommen auch nicht verringert durch Verluste aus Vermietung , sind auch die Steuererstattung über ne alternative Steuerberechnung neu festzulegen und aus Steuererstattung rauszurechnen.
Bei ortsüblicher Miete würde ich das locker sehen.
Solltest nur nicht z.b. 50 € Miete nehmen und ortsüblich sind 1000 € - weil dann könntest du ja Gewinne machen und willst nur nicht und dann gehts auf dein Unterhaltsrechtliches Einkommen drauf.
Bei der Neuberechnung der Steuern mußt auf die AfA (Abschreibung drin lassen) weil die zählt meistens nicht !
Gewinn und Verlustrechnung der letzten 3 Jahre kannst dann ja auch mal machen. Sei denn sind immer nur Verluste weit über dem Betrag der AfA gewesen.
Mfg Ingo Lehmann