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[Gelöst] Titel-Fragen zur Volljährigkeit bei notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung

 
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Hey Vatersein-Mitstreiter,

nun brauch ich doch auchmal Euren Input zu Thema Unterhaltstitel:

Ein unbefristeter dynamischer Titel besteht für mein Kind1 in Form einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. In der Vereinbarung sind jedoch noch diverse weitere gegenseitige "Titel" für Kind2, für Ehegattenunterhalt, für nacheheliches Realsplitting etc. in der Form "ich/meine Ex unterwerfe mich der Zwangsvollstreckung bei Nichtzahlung..." und weitere Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung enthalten. 

Die Scheidung ist seit einigen Jahren vollzogen.

Eine vollstreckbare Ausfertigung für Kind1 hatte wohl vor 2 Jahren das JA aus obiger Vereinbarung erwirkt, um wegen Streitigkeiten hieraus eine Gehaltspfändung zu basteln 😖 .

Inzwischen hat das JA wegen Wohnortwechsels meiner Ex&Kind1 gewechselt und alle (Ex, Neues JA) behaupten, keine vollstreckbare Ausfertigung zu haben ...

Nun wird Kind1 volljährig.

Im Zuge der resultierenden Unterhaltsneuberechnung und der damit verbundenen Minderung der Zahlungspflicht aufgrund Quotelung würd ich gerne den Titel für Kind1 kürzen (oder am liebsten ganz anschaffen 😉 ).

Wie gehe ich da praktisch vor?

  • Reicht eine Verzichtserklärung meines Kindes1, dass ein geringerer Betrag OK ist?
  • Hat Jemand dazu einen Mustertext?
  • Muss ich mit dem damaligen Notar in Kontakt treten?
  • Die KM sollte ja außen vor sein
  • Von beiden JA (alter Wohnort und neuer Wohnort Kind1) bekomme ich keine befriedigende Antwort

Danke für Euren Input.

P.S.: Es geht mir grad nicht um die ganzen Berechungsmodalitäten und Fragen der Bedürftigkeit bei/nach Schulabschluss sondern nur um die Formalie der Titeländerung.

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2022 21:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

den Fall, dass der Titel nicht einfach herausgegeben werden kann, weil er Bestandteil eines größeren Konvoluts, in Deinem der Scheidungsfolgenvereinbarung ist. Gerade in diesem Fall greift die Vollstreckungsverzichtserklärung.

Zu Deiner Beruhigung ist auch zu sagen, dass mit Volljährigkeit nur noch das Kind aus vollstrecken und nicht die KM und auch nicht das JA.

Viele Grüße Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2022 10:01
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @susi64

... in diesem Fall greift die Vollstreckungsverzichtserklärung.

Danke Susi,

und wie bastelt man eine solche Erklärung? Einfach ein formloses Schreiben meines Kindes a la "Ich, das Kind verzichte unwiderruflich darauf, zukünftig aus der Notarurkunde XII/4711 §08/15 zu vollstrecken. Grüße, Dein Kind" ? 

Hat da Jemand ein gutes Muster?

... und das Schreiben lege ich mir dann unters Kopfkissen, und wenn später ein wildgewordener Vollstreckungsbeamte vorbeikommt und bei meinem Arbeitgeber das Gehalt pfänden wollte, wedele ich einfach wild mit der Verzichtserklärung und er rauscht unvollendeter Dinge wieder ab?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.12.2022 10:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hier Vollstreckungsverzichtsvertrag

gibt es am Ende auch ein Muster.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2022 12:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ein Gehaltspfändung würde Dir hier so schnell gar nicht bekannt. In diesem Fall wäre immer eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Das betrifft auch den Fall, dass zuviel Unterhalt gefordert wird und nur deshalb die Pfändung möglich wird. Auch ein Titel ist kein Freibrief mehr Unterhalt zu fordern.

Das Ganze ist immer unerfreulich. Aber auch wenn es gelegentlich schlechte Erfahrungen gibt, ist es nicht der Standardfall, dass unberechtigt gepfändet wird. Gerade bei Volljährigkeit ist die Rechtssicherheit für den Unterhaltsschuldner besser.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2022 13:08
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Ha, Cool. Danke 👍 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.12.2022 14:44