Titel Jugendamt kur...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Titel Jugendamt kurz vorm 18ten Geburtstag der Tochter

 
(@shaddy13)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

Ich hab eine kurze Frage, da die Meinungen doch ein wenig varieren und ich für meinen speziellen Fall ( naja ok sagt wohl jeder  :redhead: ) keine aussagekräftige Antwort gefunden habe.

Ich zahle für meine grosse Tochter, die im Oktober 18 wird, Unterhalt an das zuständige Jugendamt. Nun verlangt das JA eine Titulierung. Ansich habe ich damit kein Problem, allerdings wird mir Flau im Magen wenn ich höre und auch lese das man mitunter bis 27 Jahre Unterhalt zahlen kann. Meine Tochter geht noch zur Schule und will ihr Abi machen. Wie soll ich hier vorgehen, kann man die Titulierung begrenzen oder ist das Sache des Jugendamtes ? Was passiert bei einer erfolgreichen Begrenzung. Das Verhälltniss zu meiner Tochter ist ausgesprochen gut, und ich würde ihr auch freiwillig unter die Arme greifen. Zur Zeit ist es aber so, das ich auch eine 12 Jährige Tochter habe, der ich Unterhalt ans JA überweise. Ebenso befinde ich mich in der Privtainsolvenz, durch die Scheidung bin ich nahezu dem Bankrott nahe.

Wie schon erwähnt folgende Fragen :

A) Setzt die Begrenzung das JA fest, oder kann ich diese auch verlangen.

B) Was passiert ab dem 18ten Lebensjahr, gelesen habe ich das beide Elternteile Unterhaltsverpflichtend sind. Meine EX hat zwar eine Job, aber ich weiss nicht ob Vollzeit oder Teilzeit.

Ich danke euch im vorraus für die Antworten...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.03.2011 17:52
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Shaddy!

A) Setzt die Begrenzung das JA fest, oder kann ich diese auch verlangen.

Das JA muss titulieren, was Du vorgibst, nicht umgekehrt. Weigert sich das JA, lässt Du halt bei einem Notar Deines Vertrauens gegen ca. 20 EUR titulieren. Begrenzung bis zum 18. Geburtstag mach Sinn.

B) Was passiert ab dem 18ten Lebensjahr, gelesen habe ich das beide Elternteile Unterhaltsverpflichtend sind. Meine EX hat zwar eine Job, aber ich weiss nicht ob Vollzeit oder Teilzeit.

Eure Tochter müsste ab dem 18. Geburtstag von beiden Eltern die Einkommensnachweise anfordern, um den Unterhalt zu er- bzw berechnen.
Hierbei muss allerdings noch geklärt werden, ob sie bei einem der beiden ET wohnt, ob noch in Erstausbildung (Schule) oder bereits in einer weiteren Ausbildung, usw.

Wie ist denn dein Verhältnis zu Tochter? Kannst Du mit ihr reden?

Grüßung
Marco

*Edit: Teppfihler  :redhead:

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2011 18:38
(@shaddy13)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Marco,

danke für deine Antwort...

und ja, sehr gut sogar, sie weiss auch über die aktuellen Verhältnisse bescheid, ist natürlich so, das sie sich da gar keine Gedanken macht und eher Desinteresse vorhanden ist. Zudem geht sie noch zur Schule, was auch weiterhin bestehen bleiben soll, naja wenn es nach mir geht. Zuerst steht die Titulierung an, die auch noch rückwirkend ( obwohl immer Unterhalt gezahlt wurde ) abgeschlossen werden soll. Laut meiner RAin auch rechtens. Mit einer Titulierung bis zu der Begrenzung des entsprechenden Alters könnte ich aber dann mit ihr selber eine Lösung finden, oder sie müsste selber tätig werden, glaub ich zumindest. Weiterhin wohnt sie halt bei der KM, wie die Kleine auch.

Was mir allerdings noch Sorgen macht, ist die Tatsache das mein Arbeitgeber an unserem Lohnniveau schraubt und ich halt denke, wenn ich den Titel habe, und es zu Einbussen kommt, ich trotzdem weiterhin den festgesetzten Unterhalt bezahlen muss, oder muss das dann neu berechnet werden ? Oder kommt es gar zu Unterhaltsschulden ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.03.2011 19:18
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!
Der titulierte Unterhalt ist zu zahlen,, es sei denn, es treten Änderungen in Deinem unterhaltrelevanten Netto-Einkommen mit mehr oder weniger als 10% auf.
In diesem Fall müsstest Du über Abänderungklage eine Neuberechnung erwirken. Ob sich das nun noch lohnt?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2011 19:34
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Zuerst steht die Titulierung an, die auch noch rückwirkend ( obwohl immer Unterhalt gezahlt wurde ) abgeschlossen werden soll.

eine "rückwirkende Titulierung" gibt es nicht; das wäre genauso unsinnig wie ein Miet- oder Arbeitsvertrag für die Vergangenheit. Vertraglich regeln kann man nur die Zukunft.

Was mir allerdings noch Sorgen macht, ist die Tatsache das mein Arbeitgeber an unserem Lohnniveau schraubt und ich halt denke, wenn ich den Titel habe, und es zu Einbussen kommt, ich trotzdem weiterhin den festgesetzten Unterhalt bezahlen muss, oder muss das dann neu berechnet werden ? Oder kommt es gar zu Unterhaltsschulden ?

Deine Tocher wird in wenigen Monaten volljährig; danach verkasperst Du alle Unterhaltsfragen nicht mehr mit ihrer Mutter, sondern mit ihr selbst. Ab 18 wird Mudd ebenfalls unterhaltspflichtig, da dann die Betreuung wegfällt.  Ab dann überweist Du auch Deinen Unterhaltsanteil (!) auf Töchtings Konto. Und da der jetzt zu erstellende Titel auf 18 begrenzt wird, erklärst Du ihr danach im Fall des Falles einfach, dass Du weniger verdienst und Deinen Zahlbetrag eben etwas reduzieren möchtest. Theoretisch könnte zwar auch Deine Tochter einen Titel ab 18 verlangen, aber wenn Du selbst schon schreibst:

ist natürlich so, das sie sich da gar keine Gedanken macht und eher Desinteresse vorhanden ist.

wird sie da eher kein Fass aufmachen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2011 20:15