Hallo.
Ich war vor einer Woche beim JA um der Forderung nachzukommen eine volljährigen Titulierung für mein Kind abzuschließen.
Das JA hat eine Titulierung auf weitere offene Fragen gestellt. Im Anwaltsschreiben welche die Interessen meines Kindes vertritt, wurde folgender monatlicher Unterhalt errechnet:
> BAföG Höchstsatz 735 €
> - Kindergeld 194 €
> - BAföG 315 €
Unterhalt = 226 €
Es Bestand eine alte Titulierung die zeitlich begrenzt bis zum 18. Lebensjahr war, diese ist ungültig und kann nicht abgeändert werden.
Das JA erwähnte das es für die neue Titulierung ein wenig mehr "Fakten" bräuchte.
1. Wie verhält sich die neu erstellte Titulierung, gestützt auf den oben errechneten Betrag, bei steigendem BAföG, Kindergeld?
2. Wie lange wird BAföG für das Kind bewilligt, wie errechnet sich der Unterhalt dann nach Wegfall des BAföG gestützt auf die Titulierung?
Es scheint als wenn das JA nicht allzu Oft eine volljährigen Titulierung erstellt, so zumindest mein Eindruck. Das hiesige für meinen Kreis zuständige JA hatte da bei meinem Termin offenbar Probleme.
Also, die minderjährigen Titulierung stützt sich ja auf den Verdienst nach der Düsseldorfer Tabelle in den jeweiligen Altersstufen abzgl. hälftiges Kindergeld und Anzahl der Kinder. Die Titulierung hierzu stützt sich auf die jährlich aktuelle Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle, somit ist alles im Grunde Selbständig auf lange Sicht automatisch geklärt.
Bei der volljährigen Titulierung habe ich da selbst meine Probleme. Hier kann sich sehr schnell etwas ändern.
> Studium
> Studium Abbruch
> weiters Studium
> BAföG Wegfall
> Ausbildung
> Job Einstieg
> usw. usw. usw.
Hat denn hier jemand eine volljährigen Titulierung?
Welche Punkte müssen dort mit eingebracht werden?
Ich denke das ich nicht in der Pflicht bin dem JA mitzuteilen was in solch eine Titulierung gehört. Vielmehr hieß es ich solle mit dem Anwalt Kontakt aufnehmen und diesen darauf Hinweisen auf welche Grundlagen, Veränderungen sich die Titulierung stützen solle. javascript:void(0);
Vielleicht kann hier jemand im dem Schauspiel eine klare Vorgehensweise oder vielmehr Struktur aufzeigen.
Grüße
Hallo,
der Zahlbetrag von 226 € ist überprüft worden?
KM ist nicht leistungsfähig? Du zahlst nicht mehr als du allein zahlen müsstest (Kontrollrechnung)?
Wer besteht auf die Titulierung? Das Kind?
Die Frage wäre, ob man hineinschreiben könnte (und dies von der Gegenseite akzeptiert wird), dass der Unterhalt fällig wird, solange das und das Studium absolviert ist, es mit der Regelstudienzeit in 20xx endet. Und bei einem Urlaubssemester, Studienabbruch oder Studienwechsel einer unverzüglichen Information vom Kind bedarf, da da dem Zeitpunkt der Änderung kein Unterhalt mehr fällig wird und die Gültigkeit der Urkunde endet. Und über den evtl. weiterbestehenden Unterhaltsanspruch vom Kind unverzüglich Unterlagen vorgelegt werden müssen, da ansonsten das Kind verpflichtet ist zuviel gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen. Und das das Kind jedes Semester eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorlegt.
Das wird das Jugendamt vermutlich nicht so akzeptieren, aber im Zweifelsfall über einen Notar.
Sophie
Hallo @profesor,
Deine Infos entnehme ich, dass Dein Kind studiert
aus meiner Sícht fehlen allerdings ein paar essentielle Infos...
Bei/ ab volljährigen Kindern sind/ werden zunächst (immer) beide Elternteile Barunterhaltspflichtig.
es stellen sich also (VOR TITULIERUNG!) zunächst folgende Fragen:
- was ist mit der KM und deren Einkommen? Wurde dies abgefragt bzw. offengelegt?
- gibt es Unterlagen über die Einkommenssituation des Kindes (Vermögen, Hinzuverdienst o.ä.)?
- wo studiert das Kind bzw. wo wohnt es? Wenn es im häuslichen Bereich wohnt und studiert sind die Unterhaltsansprüche gegenüber einem auswärts wohnenden und studierenden Kind unterschiedlich hoch.
Das JA ist für volljährige Kindert (in der Regel) nicht mehr zuständig, darf aber wohl noch beratend tätig sein. Auch Unterhaltstitel können und dürfen die für voljährige Kinder erstellen.
Ich denke, man sollte in so einer Situation mit klaren Vorstellungen über den Titelinhalt beim JA auftreten. Die sind da nur sowas wie "ausführendes Organ"
Ich pers. würde zumindest über eine Befristung des Titels analog der Regelstudienzeit (siehe Unterlagen, die Du hoffentlich von Deinem Kind,oder dessen RA erhalten hast) nachdenken. Persönlich würde ich noch regelmäßige Infos einfordern, die das Studium des Zöglings regelmäßig dokumentieren:
- halbjährliche (Semester) Studienbescheinigung
- Unterlagen über abgeschlossene Ausbildungsabschnitte
Bestimmte Bedingungen können - so meine Erfahrungen - nicht mit tituliert werden (siehe Deine eigenen, abschließend dargestellten Probleme; sowie die Einlassungen von @AnnaSophie).
Aber vielleicht weiß der Eine oder Andere hier genaueres....
Ich bin selbst gerade in so einer Situation, allerdings ist die gerichtsanhängig und da gelten dann ein paar andere Spielregeln.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Servus profesor!
Ergänzend zu:
Ich pers. würde zumindest über eine Befristung des Titels analog der Regelstudienzeit (siehe Unterlagen, die Du hoffentlich von Deinem Kind,oder dessen RA erhalten hast) nachdenken. Persönlich würde ich noch regelmäßige Infos einfordern, die das Studium des Zöglings regelmäßig dokumentieren:
- halbjährliche (Semester) Studienbescheinigung
- Unterlagen über abgeschlossene Ausbildungsabschnitte
Diese Unterlagen -zusammen mit sonstigen Einkommensnachweisen- sind Dir unaufgefordert jeweils zum Semesterende oder -beginn (oder zu einem bestimmten Datum) vorzulegen.
Vielleicht lässt sich ein Passus im Titel einbauen (hier wäre der Notar Deines Vertrauens evtl. die bessere Lösung), dass die Rechtmäßigkeit des Titels automatisch bei Nichtvorlage der Unterlagen, welche einen UH-Anspruch rechtfertigen, erlischt.
Ich gebe zu, ich wäre mehr als angefressen, wenn mein Sohn mittels RA seinen KU fordert, anstatt mit mir zu sprechen...ergo soll er auch eigenverantwortlich sich um seine Pflichterfüllung sorgen!
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Die KM liegt unterhalb des Selbstbehaltes und ist somit raus.
Das Kind studiert von ihrem "Mütterlichen" Zuhause weg in Uni Nähe, also wohnt nicht mehr Zuhause.
Die Studienunterlagen sollten eigentlich mit dem letzten schreiben vom RA mit beigefügt worden sein, waren es aber nicht, habe diese abermals nachgefordert.
Es sind schon gute Tipps und Hinweise hier eingegangen. Ich hoffe mal das dass JA mit diesen Stichpunkten Die ich denen dann darstelle eine Titulierung erstellen kann.
Hallo @profesor
das hier:
Die KM liegt unterhalb des Selbstbehaltes und ist somit raus. [...]
ist so nichtganz richtig...
Es mag sein, dass die KM selbst nicht genug Geld (durch eigene Arbeitsleistung) erwirtschaftet.
Sie muß sich aber einen Teil des Verdienstes von Ihrem Mann mit zurechnen lassen. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind in solchen Fällen nicht nur die Verdienstbescheinigung der KM sondern auch die (gemeinsame) Steuererklärung/ Steuerbescheid der Beiden (KM + neuer Mann) bei der Unterhaltsberechnung entscheidend und beleghaft einzufordern. Die KM hat Anspruch auf einen Teil des Einkommens ihres Mannes, mit dem dann durchaus auch eine Unterhaltszahlung (Stichwort Quotelung der Unterhaltszahlung) durch die KM möglich wäre
Also nicht abschrecken lassen und unbedingt vor Titelerstellung diese Infos einfordern...
Gruß Kakadu59
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"Sie muß sich aber einen Teil des Verdienstes von Ihrem Mann mit zurechnen lassen."
...das lese ich zum ersten Mal. Hierzu muss ich weitere Infos, Klarheiten einholen um weiter vorgehen zu können.
Hallo,
das Einkommen des Ehepartners nur über den "Taschengeldparagraphen" (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1360.html>§" 1360 BGB</a> bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1360a.html>§" 1360a BGB </a>) herangezogen werden.
Dass Taschengeld auch unterhaltsrelevantes Einkommen ist hat der BGH im Fall von Elternunterhalt festgestellt: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=62856&pos=0&anz=1>BGH" XII ZR 43/11 </a>.
Die Frage ist ob diese Heranziehung im Fall eine volljährigen Kindes anwendbar ist.
VG Susi
Das Thema ist durch, das Einkommen des Ehepartners kann nicht zu Berechnung hinzugezogen werden.
Es geht hier auch rein um die volljährigen Titulierung.
Hallo zusammen.
ohne jetzt wirklich abschließend zu wissen, ob der nachstehende Link so ohne weiteres übertragbar/ anwendbar ist auf des Threadstarters Problem:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/familienrecht-kindesunterhalt-beruecksichtigung-des-einkommens-des-neuen-ehepartners_044614.html
zumindest stimmt er (inspirierend) nachdenklich...
Leider läßt sich nicht herauslesen ob es bei der Anwendung einen Unterschied zwischen minderjährigen- (priveligierten) und Volljährigenunterhalt gibt.
Edith/ Nachtrag:
https://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/einkommen-des-neuen-partners/
siehe hier ab Pkt. 1 Mangelfall...
Je nachdem, wie alt die anbgeurteilten Fälle sind, wären die Zahlen (zB. Selbstbehalt) ggf. anzupassen.
Nach meiner Auffassung ist das Einkommen des Ehepartners nicht wirklich vom Tisch.
Schlußendlich sollte/ muß nat. der TO selber über den weiteren Ablauf entscheiden...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo @profesor
[...]
Es geht hier auch rein um die volljährigen Titulierung.
(Unüberlegt) tituliert ist schnell. "Falsche" Titel vom Tisch zu kriegen (vor allem wenn sie freiwillig und aus eigenem Antrieb erfolgen) ist dann eher problematisch.
Wenn der Unterhaltsempfänger nicht mitspielt gibt es immer wieder nur den (teuren, da anwaltspflichtigen) Gerichtsweg...
Gruß Kakadu59
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Moin,
Leider läßt sich nicht herauslesen ob es bei der Anwendung einen Unterschied zwischen minderjährigen- (priveligierten) und Volljährigenunterhalt gibt.
@ Kakadu,
da es nur im Mangelfall zur Anwendung kommt entfällt die Anwendung. Unterhaltsanspruch wird erfüllt und SB dabei nicht unterschritten, also kein Mangelfall.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Moin,
@ Kakadu,
da es nur im Mangelfall zur Anwendung kommt entfällt die Anwendung. Unterhaltsanspruch wird erfüllt und SB dabei nicht unterschritten, also kein Mangelfall.
Das mit dem Mangelfall ist so eine Sache:
Grundsätzlich entzieht sich ja im speziellen Fall die KM Ihrer Unterhaltspflicht durch zu geringen (eigenen) Verdienst (und lacht sich eins).
Unabhängig davon, ob das Kind gezwungen ist/ wäre Ihre Mutter mit in die Unterhaltspflicht zu nehmen, besteht - so meine Auffassung (und Halbwissen) - ein Ausgleichsanspruch des KV gegenüber der KM.
Wenn also der Unterhalt zunächst am KV allein hängenbleiben würde, könnte der KV den "strittigen" Teil von der KM zurückholen.
Ich hatte da mal was in einem anderen Forum dazu gelesen. Leider hat der betroffene Forianer seinerzeit nicht mehr auf meine Nachfragen reagiert.
Muß mal schauen, ob ich da noch irgendwo einen Link abgelegt habe...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
Das mit dem Mangelfall ist so eine Sache:
Grundsätzlich entzieht sich ja im speziellen Fall die KM Ihrer Unterhaltspflicht durch zu geringen (eigenen) Verdienst (und lacht sich eins).
Ergebnis wäre:
KM wird zu Unterhaltszahlung aufgefordert, gleichzeitig sinkt der Anspruch auf Bafög, im schlimmsten Fall steigt der Zahlbetrag des KV weil ja dann gequotelt wird.
Aber wie heißt es so schön: Versuch macht klug.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp