Hallo Gemeinde der Wissenden,
es ist lange her, dass ich hier war. Aber nun ist es wieder soweit.
Fakten:
Tochter (12 Jahre) in der "Vorpubertät" hat zu allem anderen Lust, als den Vater alle 14 Tage zu besuchen.
Das ist schon seit 1,5 Jahren der Fall. Ab und an unternehmen wir etwas zusammen, aber bei weitem nicht mehr so viel viel früher.
Ich zahle die höchste Stufe der DDT und beteilige mich zur Hälfte an allen Kosten wie: Englischzertifikat, Klassenfahrten usw.
Die KM erwartet die Aushändigung meiner Gehaltsabrechnungen. Hier habe ich ihr erneut eine Absage erteilt, da ich die Höchste Stufe zahlen und es keinen Grund gibt mehr zu zahlen.
Problemstellung:
Durch die oben erhaltene Absage (Aushändigung der Gehaltsabrechnungen) ist ihr nun eingefallen, dass unsere Tochter viel seltener bei mir ist und ich nun laut Ihrer Aussage kein Recht mehr auf das Kindergeld habe. Es stünde mir ja nur dann zu, wenn unsere Tochter alle 14 Tage bei mir ist. Da dies nicht der Fall ist, erwartet sie eine Rückzahlung des Kindergeldanteils bzgl. der letzten 1,5 Jahre. Ferner erwartet sie, das ich ihr den Kindergeldanteil in Zukunft überweise.
Frage:
Wie seht Ihr das?
Gibt es irgendwo eine Rechtsgrundlage wo geschrieben steht, wie die Regelungen des Kindergeldes diesbezüglich aussehen?
Gibt es sowas wie eine "Anwesenheitspflicht" des Kindes für den Bezug von Kindergeld?
Danke vorab für die Hilfe,
Gruß...
EGAL
Servus Egal,
das Kindergeld hat überhaupt nicht mit der Häufigkeit oder Dauer des Umganges zu tun, sondern nur mit Unterhalt und den daraus resultierenden Zahlbetrag
Davon ausgehend, dass Eure Tochter bei KM gemeldet ist, erhält KM eh´ schon das volle KG; bei Dir wird das hälftige KG beim Unterhalt abgezogen ==> Zahlbetrag KU. Das steht so auch in den Berechnungstabellen für KU.
Soll KM Dir doch bitte die rechtl. Grundlage nennen, woraus sie ihre Forderung ableitet...da wierst Du lange darauf warten. ;o)
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
Kindergeld steht den Eltern für ihre Kinder zu <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__1.html>BKGG" §1</a>. Gibt es mehrere anspruchsberechtigte Personen, kann gleichwohl für jedes Kind nur an einen Berechtigten Kindergeld gezahlt werden (§ 64 Abs.1 EStG). Das Gesetz ordnet den Grundsatz an, dass bei mehreren Berechtigten an denjenigen geleistet werden soll, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Weil aber das Kindergeld beiden Eltern zusteht wird das halbe Kindergeld beim Kindesunterhalt in Abzug gebracht und ergibt den sogenannten Zahlbetrag.
Unabhängig vom Umgang steht also dem unterhaltspflichtigen Elternteil (so er seiner Unterhaltsfplicht nachkommt) die Hälfte des Kindergelds zu.
Die KM kann also weder jetzt bzw. die Zukunft noch für die Vergangenheit Deine Hälfte das Kindergelds von Dir fordern.
Es gibt aber neben dem regulären Unterhalt ggf. noch Mehr- und Sonderbedarf, dieser ist nicht mit dem monatlichen Unterhalt abgedeckt. Mehr- und Sonderbedarf sind gequotelt nach Einkommen der Eltern zu zahlen. Wenn Du Dein Einkommen nicht offenlegen willst, dann sind Mehr- und Sonderbedarf von Dir komplett zu tragen.
Der Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist (BGH, Urteil v. 26.11.2008, XII ZR 65/07). Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann Sonderbedarf nur wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangt werden. (<a href="https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/was-gilt-beim-kindesunterhalt-sonderbedarf-was-als-mehrbedarf_220_412934.html>hier</a>)"
Das ist ein regelmäßiger Streitpunkt und verschiedene Gerichte haben verschieden darüber geurteilt, was Mehr- und Sonderbedarf ist und was nicht.
Klassenfahrten z.B. können Sonderbedarf sein, wenn die Kosten außergewöhnlich hoch. Bei der höchsten Stufe der DDT kann man aber ausgehen, dass dafür schon sehr hohe Kosten stehen müssen damit es außergewöhnlich ist und die Kosten nicht mit HIlfe des Unterhalts angespart werden können.
VG Susi
Das ist ganz einfach: unter der Prämisse, dass SIE das KG ausbezahlt bekommt:
Du ziehst deine Hälfte vom Unterhalt ab und fertig, so sieht es die Düsseldorfer Tabelle vor und es gibt keine einzige Ausnahme, dir diese Hälfte nicht zu gewähren.
Ätzend, wenn bei solchen Beträgen wie nach Stufe 10 eine immer noch den Hals nicht voll bekommt. Karma wird es richten.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Gibt es sowas wie eine "Anwesenheitspflicht" des Kindes für den Bezug von Kindergeld?
Nein, gibt es nicht.
Ich kenne einen entfremdeten und entsorgten Vater. Der sah seine Kinder nach der Trennung nur noch ein paar Monate und dann überhaupt nie wieder. Bis heute übrigens. Und auch er hat nur den Zahlbetrag leisten müssen. Also DDT minus 1/2 Kindergeld.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Moin,
zu den ausführlichen und richtigen Darlegungen von Susi möchte ich einen praktischen Hinweis geben:
In dieser stehen alle wichtigen Dinge drinne, u.a. auch im Anhang die Tabelle mit den Zahlbeträgen. Hierzu heißt es bereits in der Überschrift:
Zitat: "Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt das Kin- dergeld für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und ab dem vierten Kind 235 EUR."
Im übrigen, für eine höhere Unterhaltsforderung für das Kind gibt es auch noch den Satz: dass Du Dich im vollen Umfang für Leistungsfähig erklärst und alles bezahlst. Das bedeutet, dass die KM jeden Fetzen nachweisen und kann auch nur die nachgewiesenen Kosten als Kindesunterhalt geltend machen. Vermutlich bekommt sie dann das kalte Kotzen, weil sie Miete, Wohnfläche, einfach alles aufschlüsseln muss.
In sofern läuft das gerade unter dem Motto: "ich bekomm den Hals nicht voll und ärger den Papa nochmal ordentlich, wenn ich ihm das Kind schon abständig gemacht habe!"
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo zusammen,
Danke für alle Antworten.
Bin gespannt wie die Reise weitergeht.
Gruß,
EGAL
Hallo @Egal,
Auch von mir ein kurzes Statement:
Ich bin seit 18 Jahren ausschließlich Zahlvater bei meiner Jüngsten (-> 22 Jahre jung und am studieren).
Noch nie(!!) und von keiner Seite wurde das hälftige KG bei der Unterhaltszahlung in Frage gestellt.
Im Übrigen: mit Volljährigkeit des Sprößlings ist ja nun niemand mehr mit Betreuung des Kindes beauftragt und/ oder legitimiert - und auch hier fließt das KG weiter (wenn die sonstigen grundsätzlichen Bedingungen für KG-Bezug erfüllt sind).
Selbst dann, wenn das Kind (zB) keinerlei Umgang mit der KM und/ oder KV hätte wäre es KG-berechtigt.
Bei Volljährigkeit und Barunterhaltszahlung durch beide ET (aber auch nur einem ET) wird das KG voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet und kann abgezogen werden...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Auch wenn es wahrscheinlich nicht helfen wird, weil Geldgeilheit nicht durch Rationalität zu begegnen ist, könnte man versuchen der Mutter den Sachverhalt zu erklären:
Das Kindergeld besteht grundsätzlich aus zwei Teilen: einem Betreuungsbedarfsanteil und einem Barbedarfsanteil. Dem Kind (U18) stehen auch zwei Unterhaltsleistungen zu: einmal Betreuungsunterhalt, einmal Barunterhalt. Im Residenzmodell übernimmt der betreuende Elternteil die Betreuungsunterhalt, ist also für die Betreuung komplett alleine verantwortlich (der andere hat nur ein Besuchsrecht), der andere Elternteil übernimmt den Barunterhalt komplett. Beim Kindergeld wird jetzt der Betreuungsbedarfsanteil dem betreuenden Elternteil zugerechnet, der Barbedarfsanteil wird vom Barbedarf des Kindes abgezogen. Für diesen Abzug ist gem. Deutschem Recht völlig irrelevant, ob ein Umgangselternteil das Kind zu 44% oder zu genau 0% betreut, denn das Kind erhält das Kindergeld unabhängig vom Betreuungsanteil des Umgangselternteils, sodass auch sein Barbedarf deutlich niedriger ist.
Der Vater des Kindes meiner Partnerin hat seine Tochter seit nunmehr 1,5 Jahren (sie ist 2,5) auf eigenen Wunsch nicht mehr gesehen. Er zahlt "nur" Mindestunterhalt (also weit weg von DDT 10) und den auch noch regelmäßig auf volle 10 EUR abgerundet. Meine Partnerin regt sich auch regelmäßig auf, dass er das halbe Kindergeld abziehen darf, um es dann für den nicht vorhandenen Umgang ausgeben zu können, aber auf die bescheuerte Idee das beim Vater wirklich auch anzufragen ist sie noch nie gekommen. Sie findet, dass Mindestunterhalt + Kindergeld (also über 450 EUR) schon reichlich sind. Bei DDT 10, also fast 500 EUR + Mehrbedarf noch eine solche Forderung zu stellen zeigt, dass die Frau den Unterhalt sicher als Alimentierung ihres Lebens ansieht und nicht als das, was es ist: eine Leistung für das Kind. Denn ich kann mir nur schwer vorstellen, dass ein Kind tatsächlich monatlich über 700 EUR braucht.
@egal: eine Klassenfahrt ist übrigens kein Mehrbedarf, sie muss aus dem Unterhalt angespart werden, weil sie schon vorab bekannt ist. Und bei DDT 10 werden Richter sicher komisch gucken, wenn man argumentiert, dass das nicht möglich sein soll. Was ein Englischzertifikat ist, weiß ich nicht mal.
Hallo,
Kindergeld gibt es für die Eltern um Ihnen bei den Kosten durch die Kinder zu unterstützen. Deshalb kann jeder Unterhaltszahler das halbe Kindergeld abziehen, Unterhaltszahlungen sind Kosten, die dem Elternteil entstehen.
Im Prinzip könnte die DDT auch gleich den Zahlbetrag ausweisen, da aber der Unterhalt und das Kindergeld sich immer wieder ändern und das auch nicht synchron muss eben der Zahlbetrag extra ermittelt werden.
VG Susi