Liebes Forum,
Meine Tochter wird kommenden Jahres mitten im Monat 18. Zahle ich da den Monat nur anteilig oder wie mache ich das praktisch erstmal. Es gibt einen Titel, der bis zum Eintritt des 18. Lebensjahres befristet ist.
Natürlich spreche ich mit ihr vorab bzgl. Berücksichtigung des Gehalts der KM, Unterlagen, ihre Ziele, etc.
Nun steht in der aktuellen DDF ein Zahlbetrag X. Heißt das, dass dies der Betrag ist, der meiner Tochter zusteht, aber zu bestimmten Anteilen von beiden Elternteilen zu zahlen ist bspw. KV 60% und KM 40%?
Welceh Rechnung wäre dies genau? Die, die man auch bei Quotelung für bestimmte Ausgaben zu machen hätte? Kennt da jemand einen verlässlichen Rechner bzw. Rechenweg? Vielen Dank!
Moin Brave,
vor der Frage stand ich auch gerade.
Aber da das Einsparpotential zwischen dem Unterhalt für 17jährige und dem gequoteltem Unterhalt für 18jährige für nen halben Monat bei mir nicht allzu groß war, war es mir die Rechnerei und den Diskussionsaufwand nicht wert - ich hab einfach für den vollen Monat den Unterhalt für 17-jährige gezahlt.
Servus Brave!
Zahle ich da den Monat nur anteilig oder wie mache ich das praktisch erstmal. Es gibt einen Titel, der bis zum Eintritt des 18. Lebensjahres befristet ist.
Ich würde ohne vorherige Diskussion den vollen Anteil zahlen; Du kannst aber auch mit Tochter reden, ob sie mit einer anteiligen Zahlung einverstanden ist.
Weiter würde ich mit ihr gemeinsam auch die weitere Vorgehensweise besprechen á la
welche Ziele hat sie und
wie stellt sie sich Deinen finanziellen Beitrag/Hilfestellung zur Erlangung dieser vor?
Wegen der weiteren KU-Berechnung:
zunächst sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf KU besteht und wenn ja, in welcher Höhe (z.B. weil womöglich Bafög bewilligt oder eine Ausbildung begonnen wird).
Wenn KU-Anspruch gerechtfertigt, werden die Einkommen beider Eltern zusammengezählt, daraus dann der Zahlbetrag ermittelt. Dieser wird dann im Verhältnis der Einkünfte gequotelt.
Meines Wissen ist dabei noch zu beachten, dass der höhere SB beim Volljährige-KU noch zu berücksichtigen ist.
Soviel erst mal
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Welceh Rechnung wäre dies genau? Die, die man auch bei Quotelung für bestimmte Ausgaben zu machen hätte? Kennt da jemand einen verlässlichen Rechner bzw. Rechenweg?
Es existiert kein Rechner, der alle unterhaltsrechtlichen Belange rechtssicher berücksichtigt und als Ergebnis den korrekten Zahlbetrag liefert. Am besten erkundigt man sich rechtlich (auch in Foren) und rechnet dann selbst, denn mathematisch reichen Grundkenntnisse (Grundrechenarten) völlig aus. Für die Ermittlung der Haftungsanteile bei beidseitiger Barunterhaltspflicht schaut man in die Leitlinien des zuständigen OLG. Die "Formel" findet sich bis heute in den SüdL unter 13.3. Man darf also auch mal in die Leitlinien "fremder" OLG schauen.
Das Wichtigste ist erstmal der Nachweis der Bedürftigkeit des Kindes und die vollständigen Auskünfte von allen Beteiligten. Erst dann kann man Berechnungen anstellen.
Das Jugendamt kann ab Volljährigkeit nur noch beratend und unterstützend tätig werden. Mitunter legen die das so weit aus, dass sie sich vom Kind bevollmächtigen lassen, Auskünfte von den Eltern einholen und die Haftungsanteile ermitteln. Die Ergebnisse sollten immer geprüft werden.
Liebes Forum,
Meine Tochter wird kommenden Jahres mitten im Monat 18. Zahle ich da den Monat nur anteilig oder wie mache ich das praktisch erstmal. Es gibt einen Titel, der bis zum Eintritt des 18. Lebensjahres befristet ist.
Meines Wissens nach musst Du den Monat, in dem das Kind volljährig wird, ganz normal, also in voller Höhe, zahlen.
Natürlich spreche ich mit ihr vorab bzgl. Berücksichtigung des Gehalts der KM, Unterlagen, ihre Ziele, etc.
Auch wenn man jahrelang Unterhaltsknecht war, ein bisschen Stolz und Würde sollte man sich als Vater erhalten. Sie will etwas von Dir. Also soll sie auf Dich zukommen und Dich fragen. Dabei kann sie idealerweise gleich die Einkommensbescheinigungen der Mutter mitbringen.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Hallo,
es wurde schon vieles gesagt, was auch richtig ist.
1. Für den Monat, in dem das Kind 18 wird gibt es eine schwammige Auslegung, manche sagen, dass anteilig zu bezahlen ist, andere das dieser Monat noch voll nach den alten Regeln geht, weil Du ja in der Regel bis zum 3. des Monats gezahlt haben sollst. Kläre das am besten mit Deiner Tochter.
2. Alleiniger Ansprechpartner in Unterhaltsfragen ist ab 18 Deine Tochter. Sie muss die Bedürftigkeit nachweisen, z.B. durch Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung. Sie muss auch die Einkommensauskunft beider Eltern einsammeln, den Unterhalt berechnen und die Unterlagen beiden Eltern zugänglich machen. Das JA darf hier unterstützen.
3. Es wäre wichtig zu wissen, was Deine Tochter macht, geht sie noch zur Schule oder nicht. Die Frage ist ob sie noch privilegiert ist. Wenn sie unter 21, nicht verheiratet ist, noch zu Hause wohnt und noch in der allgemeinen Schulausbildung.
4. Es wird das volle Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
5. Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, dann ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten bereinigten Einkommen beider Eltern minus Kindergeld) gemäß DDT.
Hat das Kind einen eigenen Hausstand (WG-Zimmer) oder studiert, dann ist beträgt der Unterhaltsbedarf 930 Euro. Studiert das Kind, dann ist BAfög zu beantragen (könnte sonst fiktiv angerechnet werden) und wird vom Unterhaltsbedarf ebenfalls abgezogen.
Gequotelt wird indem zunächst von beiden Einkommen der angemessene Selbstbehalt von 1650 Euro (ab 2023) abgezogen und dann gequotelt
bereinigtes Einkommen Vater - 1650 Euro = EV, bereinigtes Einkommen Mutter - 1650 Euro = EM, Unterhaltsbedarf (minus volles Kindergeld, minus BAfög) = U :
Vater: EV * U /(EV + EM), Mutter EM* U/(EV + EM ).
Liegt ein bereinigtes Einkommen unter 1650 Euro und reicht das Einkommen des anderen nicht aus den Mindestunterhalt zu sichern, dann wird im Fall des privilegierten Kindes anstelle mit dem angemessenen Selbstbehalt mit dem notwendigen Selbstbehalt von 1370 Euro gerechnet.
Sollte einer alleine zahlen, dann muss er nicht mehr zahlen als er alleine zahlen müsste.
Ist das Kind nicht mehr privilegiert und reicht das Geld für den Unterhalt nicht, dann ist das ebenso. Es gibt in diesem Fall keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Dein Selbstbehalt ist in diesem Fall 1650 Euro.
Das mag alles zunächst etwas verwirrend sein, es ist aber viel einfacher als bis 18.
VG Susi
Ich würde ohne vorherige Diskussion den vollen Anteil zahlen;
Dem schließe ich mich an...
Das Risiko, das die KM wegen nicht erhaltenem vollen Unterhalt pfänden läßt ist groß bzw. vorhanden (Unterhaltstitel) ...
das hier:
Kläre das am besten mit Deiner Tochter.
ist in sofern ein Problem, als das die Tochter zu Beginn des Monats (und mit Fälligkeit des vollen Unterhaltes) noch keine 18 Jahre alt ist und eine Klärung (mit der Tochter) zu diesem Zeitpunkt (rechtlich) ins Leere läuft...
Wenn überhaupt dann kann man das mit der KM klären...
Nun steht in der aktuellen DDF ein Zahlbetrag X. Heißt das, dass dies der Betrag ist, der meiner Tochter zusteht, aber zu bestimmten Anteilen von beiden Elternteilen zu zahlen ist bspw. KV 60% und KM 40%?
Ja das heißt es...
zu dem hier:
2. Alleiniger Ansprechpartner in Unterhaltsfragen ist ab 18 Deine Tochter. Sie muss die Bedürftigkeit nachweisen, z.B. durch Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung. Sie muss auch die Einkommensauskunft beider Eltern einsammeln, den Unterhalt berechnen und die Unterlagen beiden Eltern zugänglich machen. Das JA darf hier unterstützen.
wäre noch hinzuzufügen, dass das Kind Dir die Einkommensituation beleghaft(!) des anderen ET zukommen lassen muß, da auch Du die Möglichkeit haben mußt Deine Anteil zu ermitteln bzw. die Berechnung der Tochter (oder ggf des gegn. Anwaltes) zu überprüfen...(im Gegenzug erfährt selbstredend auch der andere ET von Deiner Einkommenssituation).
Im Übrigen ist auch das KInd zu einer vollumfänglichen beleghaften Offenlegung seiner eigenen Einkommenssituation - auf Aufforderung - verpflichtet.
Auch wenn man jahrelang Unterhaltsknecht war, ein bisschen Stolz und Würde sollte man sich als Vater erhalten. Sie will etwas von Dir. Also soll sie auf Dich zukommen und Dich fragen. Dabei kann sie idealerweise gleich die Einkommensbescheinigungen der Mutter mitbringen.
Ein gutes Verhältnis zum Kind sollte man nicht unbedingt unnötig strapazieren bzw. leichtfertig aufs Spiel setzen... Volljährige Kinder sind sicherlich selbst für Ihren Unterhalt zuständig, aber sie sind angesichts dessen, dass ggf. der bis dato BET diese Verantwortung ohne Einbeziehung des Kindes übernommen hat in dieser Situation erstmal ziemlich "im Regen stehend":
Für sinnvoll halte ich(!) deshalb ein erstes Gespräch(sangebot) ca. 2Monate vor Volljährigkeit mit Kind und KM, falls das nicht möglich ist ein Schreiben wo die bevorstehende Situation angesprochen wird und u.U. eine erste "Aufforderung" (Bitte) um beleghafte Offenlegung der Einkommenssituation aller Beteiligten in Abhängigkeit dessen, was das Kind im Augenblick macht...(siehe auch Pkt. 2 von @susi64)
Welche Startegie man wählt, ist nicht zuletzt vom Verhältnis zum Kind und zum anderen ET abhängig
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, dann ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten bereinigten Einkommen beider Eltern minus Kindergeld) gemäß DDT.
... eine kleine Ergänzung zur Berechnung für zuhause lebende volljährige Kinder . Ist mir aber auch gerade erst beim Studium der Unterhaltsrichtlinien aufgefallen:
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Schleswig – Stand 01.01.2022 - Vater sein
"13.3 Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljähriger Kinder, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen. ..."
Ich hab jetzt nicht geprüft, ob diese Herabstufung in allen OLG-Richtlinien drin ist.
Vielen Dank an alle für euren wertvollen Input! Sehr sehr hilfreich. Besonders Dir Susi für deine detaillierten Berechnungen. Zur Infor: Mein OLG Bereich ist Frankfurt/Main.
Die Tochter ist bei ihrer Mama gemeldet, wir haben ein gutes Verhältnis (Stichwort Papa Kindchen!) und Sie wird ab kommenden Jahr im Sommer mit dem Abi anfangen. Aufgrund von ernster Krankheit und Ehrenrunde drehen fängt sie damit etwas später an als andere Schüler.
Bzgl. Papierkram hat sie gar keine Ahnung. Vielmehr wird es vermutlich so ablaufen, dass KM ihr gegenüber ein anderes Verhalten an den Tag legen wird, weil der maximale Geldfluß plötzlich versiegt, nach dem Motto, "Klär das mit deinem Vater" und "Hab ich nix mit zu tun, weil du wohnst ja bei mir und ich muß sowieso zahlen". Auszahlen wird sie an die Tochter natürlich auch nix, weil ab 18 kommt Sie an das ersparte ran. Somit wird die KM wohl maximalen Durck auf meine Tochter ausüben. Natürlich werde ich erforderliche Unterlagen einfordern und mit meiner Tochter darüber sprechen wie es läuft, wenn sie 18 ist. Mit der KM läßt sich nicht besprechen und es gibt auch keinerlei Kommunikation mit ihr.
Ein paar generelle Fragen noch:
- Welcher konkrete Betrag gilt es zu quoteln bzw. was ist der Basisbetrag laut DDF? Der Zahlbetrag in der DDF ab 18 ist ja nur um das hälftige Kindergeld bereinigt d.h. fehlen noch 125€, die es zu berücksichtigen gilt. Oder berechne ich erstmal die bereinigten Einkommen abzgl. volles Kindergeld für jede Seite, um auf die Quotelung zu kommen und wende das dann auf den erste Tabelle in der DDF an?
- Es gibt ja mehr oder weniger teilweise großen Spielraum, womit man alles sein Gehalt bereinigen kann :-). Wenn ich jetzt auf mein bereinigtes Netto schaue, dann konnte ich (beide hatten Anwälte wohlgesagt!) erhöhte Altersvorsorge, Versicherungen und sogar erhöhte Fahrtkosten bzgl. Umgang mit einbringen. Wenn es in diesen Punkten Streitigkeiten gibt, weil von der KM plötzlich nicht mehr akzeptiert, wie würde hier verfahren werden?
- Muß die KM ihren Anteil auf ein Konto meiner Tochter überweisen oder kann sie einfach sagen "Ich versorge die Tochter, weil Sie sowieso bei mir wohnt und gut ist. Werde gar nichts zahlen!" Kann sie dieses Verhalten an den Tag legen, so daß am Ende nur ich an die Tochter überweise und die KM wohlmöglich noch Geld von ihr einfordert aus meinen Zahlungen? Oder muß ich dann gerichtlich dagegen vorgehen bzw. dies zumindest vorab androhen, damit es erst gar nicht zu diesem Verhalten seitens der KM kommt?
Moin Brave,
- Jeder Elternteil bereinigt sein Einkommen (Altersvorsorge, Werbungskosten, Wohnvorteil etc.).
- Beide bereinigte Einkommen werden addiert.
- Mit der Summe gehst Du in die DDF-Tabelle, um die "Stufe" zu ermitteln.
- Gemäß meinem obigen Post wird um 1 Stufe herabgestuft (Prüfe das in Deinen OLG-Richtlinien)
- Damit hast Den Bedarf des Kindes.
- Wenn das Kind über eigenes Einkommen verfügt (Job, Kapitaleinkünfte etc.), würde dies unter Berücksichtigung von Freigrenzen abgezogen. Auch das ihm zustehende Kindergeld wird abgezogen. So dass sich hieraus die Bedürftigkeit des Kindes ergibt.
- Diese Bedürftigkeit ist dann zwischen den Eltern nach Susi's Formel zu quoteln.
Muß die KM ihren Anteil auf ein Konto meiner Tochter überweisen oder kann sie einfach sagen "Ich versorge die Tochter, weil Sie sowieso bei mir wohnt und gut ist.
Ja, die Mutter kann nach meiner Kenntnis auch den Barunterhalt in Naturalien erbringen. Ob sie von der Tochter darüber hinaus "Essengeld" fordert, ist eine Sache zwischen Tochter und Mutter.
P.s.: in Deinen OLG Frankfurt Leitlinien lese ich leider nix von Herabstufung w/doppelter Haushaltsführung, sondern lediglich den Verzicht auf Höherstufung bei nur einem Kind.
Achja, es lebe das föderale System 😉
- Muß die KM ihren Anteil auf ein Konto meiner Tochter überweisen oder kann sie einfach sagen "Ich versorge die Tochter, weil Sie sowieso bei mir wohnt und gut ist. Werde gar nichts zahlen!" Kann sie dieses Verhalten an den Tag legen, so daß am Ende nur ich an die Tochter überweise und die KM wohlmöglich noch Geld von ihr einfordert aus meinen Zahlungen? Oder muß ich dann gerichtlich dagegen vorgehen bzw. dies zumindest vorab androhen, damit es erst gar nicht zu diesem Verhalten seitens der KM kommt?
Wenn Du den Betrag, den Du gemäß Quotelung zahlen musst, an die Tochter überwiesen hast, hast Du Deine Schuldigkeit getan und der Fall ist für Dich erledigt. Was die Tochter mit der Mutter aushandelt, ist nicht mehr Dein Problem.
Wenn die Tochter zB mit Deinem Geld später gerade mal ihre Studentenbude bezahlen kann und ansonsten nichts zum Beißen hat, weil die Mutter nicht überweist, muss Deine Tochter das mit der KM regeln. Nicht wollen, gibts im Unterhaltsrecht nicht. Für Leute, die nicht wollen, gibts dann Titel und zur Not Einkommenpfändung. Auf jeden Fall kann die Tochter von Dir nicht mehr fordern, weil die Mutter nicht zahlt. Leistungsfähig ist sie ja, sonst müsste sie sich ja nicht gemäß Quote am Unterhalt beteiligen.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Auf jeden Fall kann die Tochter von Dir nicht mehr fordern, weil die Mutter nicht zahlt. Leistungsfähig ist sie ja, sonst müsste sie sich ja nicht gemäß Quote am Unterhalt beteiligen.
habe ich was überlesen? Ob und inwieweit die KM leistungsfähig ist wurde vom TO (hier) noch nicht dargelegt...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Natürlich werde ich erforderliche Unterlagen einfordern und mit meiner Tochter darüber sprechen wie es läuft, wenn sie 18 ist. Mit der KM läßt sich nicht besprechen und es gibt auch keinerlei Kommunikation mit ihr.
Das Gespräch mit der Tochter sollte schon Wochen/Monate vor der Volljährigkeit erfolgen. Erfahrungsgemäß können sich solche Mütter nur schwer damit abfinden, ihre Finanzen zwecks Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit und Berechnung des Volljährigenunterhalts offenzulegen. Das müssen diese Mütter aber, ob sie nun leistungsfähig sind oder nicht. Es ist dann Sache des volljährigen Kindes, gegen eine evtl. Verweigerungshaltung der Mutter vorzugehen.
zu dem hier:
Der Zahlbetrag in der DDF ab 18 ist ja nur um das hälftige Kindergeld bereinigt d.h. fehlen noch 125€, die es zu berücksichtigen gilt.
ich weiß jezt nicht, wo Du Deine Info´s bezüglich der (Zahl-)Beträge her hast, aber hier:
stehen die Zahlbeträge (ganz nach unten scrollen unter Anhang: Tabelle Zahlbeträge) mit voll abgezogenen KG. Das steht auch explizit über der Tabelle als Erklärung
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Servus Brave!
Was hier bisher nicht explizit erwähnt wurde:
Du kannst Dich mit Tochter auch ohne dem ganzen Rechnungsgedöns auf einen vernünftigen KU-Betrag einigen (ihr braucht auch nicht zwingend einen Titel); was KM will oder dazu sagt, spielt für Dich erst mal keine Rolle, da ab Volljährigkeit Eure Tochter diesbezüglich das alleinige Sagen hat.
Wie oben schon geschrieben gilt umgekehrt das Gleiche: wie die Vereinbarungen zum KU zwischen Tochter und KM aussehen mögen, geht Dich letztendlich auch nix an (allerdings ist auch nicht in Stein gemeisselt, dass Tochter während der Schulzeit/Ausbildung bei KM bleiben muss 😉).
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
zu dem hier:
Der Zahlbetrag in der DDF ab 18 ist ja nur um das hälftige Kindergeld bereinigt d.h. fehlen noch 125€, die es zu berücksichtigen gilt.
ich weiß jezt nicht, wo Du Deine Info´s bezüglich der (Zahl-)Beträge her hast, aber hier:
stehen die Zahlbeträge (ganz nach unten scrollen unter Anhang: Tabelle Zahlbeträge) mit voll abgezogenen KG. Das steht auch explizit über der Tabelle als Erklärung
Heißt es nicht, dass jeder Elternteil den vollen Kindergeld Betrag berücksichtigen kann? Sollte ich dann nicht besser von der ersten Tabelle ausgehen in der DDF d.h. ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, da dies ohnehin bei der Berechnung des bereinigten Einkommens berücksichtigt wird.
Denkfehler meinerseits??
Hallo,
ab 18 wird das Kindergeld vom Unterhaltsbedarf des Kindes abgezogen, da das KG an das Kind weiterzuleiten ist. Deshalb kann man von der ersten Tabelle ausgehen und dann das KG abziehen oder den Betrag in der 2. Tabelle nehmen und dann die Haftungsanteile bestimmen.
Bis 18 zahlt in der Regel nur einer und der darf dann das halbe KG abziehen = Zahlbetrag. Ab 18 sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet und beide zusammen zahlen den Unterhalt. Der Betrag in der 2. Tabelle der DDT gibt deshalb den Gesamtzahlbetrag beider Eltern an.
VG Susi
Ahh, ok. Denkfehler meinerseits. Dachte nun wirklich, dass jeder Elternteil je 250€ Kindergeld abziehen kann von seinem bereinigten Einkommen. Danke!