Tochter wird 18 - A...
 
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Tochter wird 18 - Anpassung Unterhaltszahlung

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82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@brave Die Ausbildungsvergütung verringert ihren KU-Anspruch, da Einkommen.
Da Tochter eh´ zu Dir ziehen wollte ist m.E. in Sachen KU der Kas bissn.

Grüßung 
Marco

 

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2023 17:14
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(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn die Tochter 18 wird, also volljährig ist, dann wird die Ausbildungsvergütung (abzüglich 100 Euro berufsbedingter Aufwendungen) auf den Unterhaltsbedarf angerechnet und dann erst wird der Unterhaltsbedarf nach Einkommen der Eltern gequotelt.

VG Susi

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Geschrieben : 05.04.2023 17:52
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(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

@susi64, Danke.

D.h. die komplette Ausbildungsvergütung abzgl. 100€ werden unterhaltsmindernd angesetzt? Ich habe im Internet gelesen, deshalb meine Frage, dass man nur 50% ansetzen kann, weil Ausbildungsvergütung und nicht Einkommen. Habe ich nicht verstanden.  

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Themenstarter Geschrieben : 05.04.2023 19:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das wäre bei einer Minderjährigen der Fall, bei der ein Elternteil Barunterhalt leistet und ein Elternteil Betreuung. Sobald beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, wird das Einkommen in voller Höhe minus Pauschale angerechnet. 

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 05.04.2023 21:27
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(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @brave

Zu dritt an den Tisch wird nicht funktionieren, weil KM Kommunikationsprobleme hat.

Sende ihr doch mal einen Link zu den Leitlinien des OLG Frankfurt mit dem Hinweis, dass du die Leitlinien als Pflichtlektüre verstehst. 😎 

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Geschrieben : 05.04.2023 22:01
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @tacheles
Geschrieben von: @brave

Wie verändert sich der Unterhalt für meinen Sohn (16j.), der weiter bei der KM leben wird? Bleibt doch eigentlich gleich oder?

Vermutlich eine Stufe höher, siehe 11.2 der OLG-Leitlinien.

Nicht nur vermutlich nicht(!), sondern: da @Brave ja auch für den bei ihm lebenden volljährigen Sohn (wenn auch "nur" ggf. quotal) Barunterhaltspflichtig ist (bleiben wird), ändert sich sicher(!) nichts und es bleibt es bei der Einstufung (also keine Höherstufung).

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von Kakadu59

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

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Geschrieben : 06.04.2023 04:35
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

den bei ihm lebenden volljährigen Sohn

@Kakadu59,

was ist los? Von einem Obhutswechsel des Sohnes (16) war nie die Rede. Meine Antwort am 5.2.2023 bezog sich auf die Höhe des Barunterhalts des bei der KM lebenden minderjährigen Sohnes!

Bei einem tatsächlichen Obhutswechsel der im Februar 2023 ebenfalls noch minderjährigen Tochter hätte Brave bei vermuteter Leistungsfähigkeit der KM bis zur Volljährigkeit der Tochter keinen Barunterhalt mehr für sie aufbringen müssen. Also (vermutlich) Höherstufung beim Barunterhalt des Sohnes.

Barunterhaltspflichtig gegenüber seiner Tochter wäre Brave dann erst (wieder) ab Eintritt ihrer Volljährigkeit geworden. Ab dann (vermutlich) auch wieder Herabstufung beim Sohn. 😀 

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Geschrieben : 06.04.2023 07:27
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Hm, Danke tacheles und Kakadu ... nur um es nochmal zu vertsehen. Eine Stufe hoch auf der DDT für den Sohn (der bei KM weiter wohnen wird) wenn Tochter 18 wird + zu mir zieht, ist nicht?

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Themenstarter Geschrieben : 06.04.2023 10:52
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@brave 

Da ich nicht weiß, wer wann und wieviel Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder tatsächlich berechnet hat, gehe ich einfach mal von folgenden fiktiven Zahlen aus:

Bei im Januar 2023 ermittelten 4.100 € unterhaltsrelevantem Einkommen des KV (= 7. Einkommensgruppe der DT) und zwei bei der KM lebenden unterhaltsberechtigten Kindern in der 3. Altersstufe (12 - 17) ergibt sich ein Zahlbetrag von 675 € im Monat je Kind. Es erfolgt keine Stufung, weil die DT auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist (siehe Anmerkung 1 der DT bzw. Punkt 11.2 der Leitlinien des OLG Frankfurt).
 
 
Wechselte das ältere der Kinder (die Tochter) im Februar 2023 in den Haushalt des KV (Obhutswechsel), wäre die KM für sie barunterhaltspflichtig geworden. Setzen wir mal den Mindestunterhalt von 463 € an, den die KM dann an den KV zu zahlen gehabt hätte. Da der KV dann aber nur noch einem Kind gegenüber barunterhaltsverpflichtet gewesen wäre, hätte er um eine Einkommensgruppe (von 7 auf 8) heraufgestuft werden können, sein Zahlbetrag für den Sohn hätte sich ab Februar 2023 von 675 € auf 722 € erhöht (rechtzeitige Neuberechnung vorausgesetzt).
 
 
Nun wird die Tochter aber wohl im April 2023 (?) volljährig und somit sind dann beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig (siehe gesamten Punkt 13 der Leitlinien des OLG Frankfurt). Der KV hat dann wieder zwei unterhaltsberechtigten Kindern Barunterhalt zu zahlen, würde dann wieder um eine Einkommensgruppe (von 8 zurück auf 7) herabgestuft werden.
 
Eigentlich alles ganz einfach. 😆 
AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2023 12:03
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Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die DDT spricht ja nur von Unterhaltsberechtigten, nicht von Barunterhaltsberechtigten. Wieso also die Einstufung zwischenzeitlich korrigieren?

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2023 18:54




(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @lausebackesmama

Die DDT spricht ja nur von Unterhaltsberechtigten, nicht von Barunterhaltsberechtigten. 

Bei der Feststellung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen werden grundsätzlich nur Barunterhaltspflichten gewürdigt. Ausnahme: Wenn ein Elternteil im Wege der Ersatzhaftung für den anderen Elternteil einspringen muss, da dieser seine Barunterhaltspflicht nicht erfüllen kann oder will.

Aber: Die Herauf- bzw. Herabstufung ist kein Gesetz. Die gesamte Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Ob und ggf. wie Herauf- bzw. Herabstufungen in der Realität erfolgen, liegt im Ermessen des jeweiligen Richters. Dies hat der BGH mehrfach bestätigt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2023 19:31
(@marie_1977)
Schon was gesagt Registriert

Die Beistandschaft wäre in der Pflicht das Tochterkind bis zum 21. Lebensjahr bei der Unterhaltssicherung zu beraten - vielleicht ist das ein Weg für beide Parteien, immerhin brauchst du für die Berechnung auch das Einkommen der KM.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2023 16:07
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(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke Euch allen für euren Input.

Habe die KM vor etwa 10 Tagen angeschrieben mir die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um unsere Tochter nicht damit auch noch zu belasten. Den Unterhalt für April habe ich Anfang des Monats komplett überwiesen, obwohl ich laut einer Anwältin nur 1/3 hätte zahlen müssen, da meine Tochter realtiv früh im April 18 geworden ist. Nun, Pech gehabt und wußte ich nicht. Dachte man zahlt den Monat voll.

Da die KM nun nicht antwortet ist jetzt, laut meiner Rechtsschutz für Unterhalt, der Schadenfall eingetreten. Könnte jetzt zum Anwalt rennen und für lau alles berechnen lassen. Habe aber keine Unterlagen :-).

Der KM hatte ich in der Email auch mitgeteilt, dass wenn ich keine Unterlagen erhalte ich auch keinen Unterhalt zahlen kann. Schauen wir mal ob da noch was kommt diese Woche, aber eine finale Erinnerungs Email werde ich heute noch verfassen.

Wie sieht das eigentlich aus, wenn die KM die Unterlagen nicht rausrückt? Kann ich dann einfach die Zahlung einstellen?
Oder sollte/muß ich, aus dem guten Willen heraus, monatlich 1/3 überweisen, als Zeichen meines guten Willens der Klärung?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2023 12:28
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Geschrieben von: @brave

Habe die KM vor etwa 10 Tagen angeschrieben mir die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um unsere Tochter nicht damit auch noch zu belasten.

Könnte auch Taktik sein, da KM in Sachen KU ab Volljährigkeit Eurer Tochter mit Dir nicht mehr kommunizieren muss, alleiniger Ansprechpartner ist nun mal Eure Tochter.
Du sprachst mal von ihrem Handicap, worum geht es hier denn? Hast Du (oder KM) womöglich eine Vollmacht von Tochter, Sie in Sachen KU zu vertreten?

Geschrieben von: @brave

Wie sieht das eigentlich aus, wenn die KM die Unterlagen nicht rausrückt? Kann ich dann einfach die Zahlung einstellen?
Oder sollte/muß ich, aus dem guten Willen heraus, monatlich 1/3 überweisen, als Zeichen meines guten Willens der Klärung?

Siehe oben, genau genommen solltest Du das mit Eurer Tochter klären, sie ist volljährig und hat damit keinen gesetzlichen Vertreter sowie "geschäftsfähig".  KM und Du müsstet eigentlich erst mal Eurer Tochter die Unterlagen geben und sie sollte diese zur Überprüfung an das betreffende ET weiterreichen.

Grüßung
Marco

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Geschrieben : 17.04.2023 13:26
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Da Dein Titel befristet ist, kannst Du, rechtlich gesehen, ab kommenden Monat die Zahlung einstellen. 

 

Zuerst zum Rechtlichen: Deine Rechtsschutzversicherung kann Dir da nicht helfen, denn zunächst hast Du keinen Anspruch auf die Herausgabe der Unterlagen durch die Mutter. Die Tochter und nur sie hat im ersten Schritt einen Anspruch gegen beide Elternteile auf Herausgabe ihrer jeweiligen Einkommensnachweise. Damit kann sie dann den Unterhalt berechnen oder berechnen lassen.

 

in einem zweiten Schritt kann die Tochter dann den so berechneten Unterhalt von den Eltern fordern. Erst auf diese konkrete Forderung hin muss die Tochter jedem Elternteil die Unterlagen des jeweils anderen Elternteils zur Verfügung stellen, damit jeder der beiden die Unterhaltsforderung nachvollziehen kann.

Wenn Du jetzt gerne die Tochter „bypassen“ möchtest, um ihr den Stress oder die Unannehmlichkeit zu ersparen, hast Du die Möglichkeit, Dich mit der Mutter auf freiwilliger Basis zusammenzusetzen und den Unterhalt zu berechnen. Wie gesagt, Du hast in diesem Fall keinen Anspruch gegen die Mutter. Von daher war Deine Aufforderung an sie, ohne zugleich die eigenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ungeschickt.  

Im Prinzip hast Du jetzt drei Möglichkeiten:

a) der rechtliche Weg: Du stellst die Zahlung ein und wartest, bis die Tochter Dich zur Auskunft auffordert 

b) Du setzt Dich mit der Mutter zusammen und Ihr berechnet (oder lasst berechnen) den Unterhalt auf der Basis Euer beider Unterlagen 

c) Du schätzt das Gehalt der Mutter, berechnest den von Dir zu zahlenden Unterhalt auf der Basis der Schätzung und zahlst diesen dann an die Tochter mit dem Hinweis, dass, wenn ihr dieser nicht genügt, sie gemäß ihren Ansprüchen die Unterlagen von Euch beiden (Elternteilen) anfordern und jeweils Euch beiden zur Verfügung stellen müsse, so dass eine genaue Berechnung erfolgen kann.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von Zebra
AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2023 14:03
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Guter Input! Danke.

Ich kann mir nur sehr schwer vorstellen, dass die KM diese zusätzliche Belastung meiner Tochter aufbürden möchte. Sie schreibt in 1 Monat Abschlussprüfungen und hadert schon genug mit sich selbst. 18 ist sie nur auf dem Papier, aber ihr habt natürlich Recht. Moralisch seitens der KM natürlich super verwerflich, da ich mich ja bereit erkläre aktiv zu rechnen, um Unterhalt zu zahlen und den Druck von unserer Tochter fernzuhalten.

Ich werde jetzt wohl eine Email an meine Tochter senden (cc: KM, incl. der alten Email) mit der Bitte mir die Unterlagen zu besorgen, zwecks Berechnung. Andernfalls zahle ich halt nix und warte.

Muß die KM halt schauen wie sie um die Runden kommt, wenn sie anfängt Spielchen zu spielen. Echt traurig.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2023 14:30
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Wenn es Dir finanziell möglich ist, würde ich noch den einen Monat bis zur Prüfung weiterzahlen und erst im Anschluss die Email an die Tochter schicken. 

Wenn sie so gestresst ist, würde ich ihr den Monat an ungestörter Vorbereitung noch gönnen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2023 14:50
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator
Geschrieben von: @zebra

Wenn es Dir finanziell möglich ist, würde ich noch den einen Monat bis zur Prüfung weiterzahlen und erst im Anschluss die Email an die Tochter schicken. 

Wenn sie so gestresst ist, würde ich ihr den Monat an ungestörter Vorbereitung noch gönnen.

Dann aber aufs Konto der Tochter (und evtl. unter Vorbehalt), wenn überhaupt...

Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2023 15:03
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @zebra

Wenn es Dir finanziell möglich ist, würde ich noch den einen Monat bis zur Prüfung weiterzahlen und erst im Anschluss die Email an die Tochter schicken. 

Wenn sie so gestresst ist, würde ich ihr den Monat an ungestörter Vorbereitung noch gönnen.

Den April hab ich ja schon komplett bezahlt. 18 ist sie Anfang April geworden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2023 15:27
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

@82marco, das sowieso.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2023 15:29




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