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Tochter wird 18 - Anpassung Unterhaltszahlung

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(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Kurzes Update: KM rückt die Unterlagen immer noch nicht raus (weder meiner Tochter noch mir) mit der Begründung ein gemeinsamer Anwalt solle das berechnen, was ja erstmal nicht geht, weil nur eine Partei diesen engagieren kann. Mein Vorschlag das ich alles anwaltlich berechnen lasse und sie dann alles zu ihrer Einsicht bekommt zum gegenrechnen lassen incl. aller Unterlagen stößt auf maximales Mißtrauen. Rechtsschutz übernimmt sogar die Kosten hierfür.

Ich werde dann halt ab Mai 50% des letzen KU vorab überweisen auf das Konto der Tochter. Mir solls recht sein.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.04.2023 18:59
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @susi64

Gequotelt wird indem zunächst von beiden Einkommen der angemessene Selbstbehalt von 1650 Euro (ab 2023) abgezogen und dann gequotelt

bereinigtes Einkommen Vater - 1650 Euro = EV, bereinigtes Einkommen Mutter - 1650 Euro = EM, Unterhaltsbedarf (minus volles Kindergeld, minus BAfög) = U :

Vater: EV * U /(EV + EM), Mutter EM* U/(EV + EM ).

Hallo,

Habe mal gerechnet und bin fast vom Stuhl gefallen. Das gesamte bereinigte Einkommen beider Elternteile sollte mindestene 6.000€ betragen und da KM auch den Selbstbehalt über 1650€ berücksichtigen muß kommt dann bei ihr, zwecks Quotelung, ein Betrag von 750€ raus. Am Ende muß ich wohl mindestens 75% des Unterhalts zahlen d.h. es ist nun sogar 30€ mehr als ich jetzt zahle. Jetzt frag ich mich, ob ich was falsch gemacht habe.

Gerechnet habe ich folgendermaßen:

Bereinigtes Einkommen KV abzgl. Selbstbehalt / (ber. Eink. KV + ber. Eink. KM) = Ca. Quote von 75%
Somit hätte KM 25% zu zahlen und bei einem Wert der 2. DDT Tabelle über 856€ bin ich dann über 628€.

Habe ich irgendwas falsch gemacht??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.04.2023 17:51
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@brave 

ich will jetzt nicht nachrechnen.

Aber du bist in der Haftungsquote auf das begrenzt, was du alleine würdest zahlen müssen (also wenn du alleine pflichtig wärst).

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.04.2023 18:48
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

und du hast auch berücksichtigt, dass das komplette Kindergeld vom Unterhaltsbedarf abgezogen wird?

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 30.04.2023 20:57
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

@midnightwish, würde bei mir heißen DDT Stufe 7, ab 18 Jahre abzgl. 250€ Kindergeld = 605€ als Maximum ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.04.2023 22:37
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

@annasophie, genau, lande in Stufe 12 nach Abzug der 250€ Kindergeld. Hab ja auch nur grob das bereinigte Einkommen der KM leicht erhöht. Auch der Steuerbescheid und eine mögliche  Altersvorsorge ihrerseite fehlen noch.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.04.2023 22:52
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

in welcher Stufe landest du, wenn du deinen kommen allein betrachtest. Und dann bitte davon das komplette Kindergeld abziehen.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 01.05.2023 14:30
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @brave

@midnightwish, würde bei mir heißen DDT Stufe 7, ab 18 Jahre abzgl. 250€ Kindergeld = 605€ als Maximum ?

@AnnaSophie, siehe oben im Zitat. Vor dem 18. Lebensjahr habe ich 628€ KU überwiesen, was Stufe 6 laut DDT ist. Sehe gerade keinen Spielraum wieder auf DDT 6 zu kommen, da Altersvorsorge komplett ausgeschöpft (4% + nochmal 23%), AN Pauschale und ein paar Versicherungen.

Die Steuer Gutschrift war für 2021. Betrachtungszeitraum ist aber Apr. 22 - März 23. Das paßt doch nicht, oder.

Ich weiß das KM ab Juni mehr verdient weil neuer Tarifabschluß im Öff. Dienst. Kann ich darauf verweisen?

Könnte ich das einfach aussitzen, wenn von KM keine Unterlagen kommen und könnte nachgefordert werden für Mai, wenn die Unterlagen erst später kommen?

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.05.2023 16:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert
Geschrieben von: @brave

Hallo,

Habe mal gerechnet und bin fast vom Stuhl gefallen. Das gesamte bereinigte Einkommen beider Elternteile sollte mindestene 6.000€ betragen und da KM auch den Selbstbehalt über 1650€ berücksichtigen muß kommt dann bei ihr, zwecks Quotelung, ein Betrag von 750€ raus. Am Ende muß ich wohl mindestens 75% des Unterhalts zahlen d.h. es ist nun sogar 30€ mehr als ich jetzt zahle. Jetzt frag ich mich, ob ich was falsch gemacht habe.

Gerechnet habe ich folgendermaßen:

Bereinigtes Einkommen KV abzgl. Selbstbehalt / (ber. Eink. KV + ber. Eink. KM) = Ca. Quote von 75%
Somit hätte KM 25% zu zahlen und bei einem Wert der 2. DDT Tabelle über 856€ bin ich dann über 628€.

Habe ich irgendwas falsch gemacht??

Nicht unbedingt. Ein solcher Effekt kann immer auftreten, wenn der Einkommensunterschied groß ist. Deshalb gilt, dass niemand mehr zahlen muss als allein.

Bei Dir heißt das Dein bereinigtes Einkommen --> DDT 4. Altersstufe ergibt den Unterhaltsbedarf und davon kannst Du außerdem das gesamte Kindergeld von 250 Euro abziehen.

Ob Du in der 7. Stufe der DDT landest kann ich nicht sagen, aber Du kannst das volle Kindergeld von 250 Euro abziehen und das ergibt den Zahlbetrag (in aller Regel ist dieser niedriger als das, was Du bisher gezahlt hast).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.05.2023 19:40
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

KM fertigt nun meiner Tochter Emails an, damit sie diese an mich schickt. Ist nun am Samstag so gewesen, dass ich doch bitte Unterhalt zahlen soll, da das ganze dann an das Jugendamt gehen würde. Ich war nun doch etwas schockiert und traurig, da meine Tochter ja eigentlich zu mir ziehen wollte und wir vereinbart hatten, dass ihre Mutter mir die Unterlagen zum Berechnen rausgibt. Tut sie aber nicht. Habe dann nur darauf geantwortte, dass dies nicht unsere Vereinbarung war und das sie gerne über das Jugendamt gehen kann.

Nun, ein paar Fragen hierzu:

- Wie bewandert ist das JA bei der Berechnung und wie sehr bindend ist diese Berechnung für mich als Unterhaltszahler, der immer brav gezahlt hat und nie in Verzug war (DDT 6)?

- Meine Steuer Gutschrift war für 2021. Wie fließt diese ein weil der Betrachtungszeitraum ja Apr. 22 - März 23. ist. Anteilig oder komplett? Steuer für 2022 is ja noch nicht gemacht.

- Ich weiß das KM ab Juni mehr verdient d.h. noch leistungsfähiger ist, weil neuer Tarifabschluß im Öff. Dienst. Kann ich darauf verweisen?

- Kann nachgefordert werden für Mai, wenn die Berechnung erst im Juni stattfindet?

 

Vielen Dank!

 

 

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.05.2023 13:47




82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Brave!

Geschrieben von: @brave

- Wie bewandert ist das JA bei der Berechnung und wie sehr bindend ist diese Berechnung für mich als Unterhaltszahler, der immer brav gezahlt hat und nie in Verzug war (DDT 6)?

Theoretisch sind die MA des JA bewandert, manchmal aber auch erfinderisch; daher würde ich hier gegenprüfen lassen (hier wirst Du geholfen), sofern das JA überhaupt eingeschaltet wird.
Deine Zahlungs"moral" in der Vergangenheit spielt bei der Berechnung keine Rolle, bindend wird das Ganze, wenn Du aufgrund einer fehlerfreien Berechnung zur Zahlung eines KU-Betrages aufgefordert wirst.

Geschrieben von: @brave

- Meine Steuer Gutschrift war für 2021. Wie fließt diese ein weil der Betrachtungszeitraum ja Apr. 22 - März 23. ist. Anteilig oder komplett? Steuer für 2022 is ja noch nicht gemacht.

Meines Wissens wirkt sich das auf dein unterhaltsrechtliches Einkommen 2022 (zusätzliches Einkommen in diesem Jahr) aus. Bei der evtl. bevorstehenden Ermittlung des neuen Zahlbetrages wird Deine Einkommen 2022 herangezogen.

Geschrieben von: @brave

- Ich weiß das KM ab Juni mehr verdient d.h. noch leistungsfähiger ist, weil neuer Tarifabschluß im Öff. Dienst. Kann ich darauf verweisen?

Spielt meines Wissens eine Rolle, da Tochter bereits 18 Jahre ist, oder? Wenn JA involviert ist, müssen die MA die Einkünfte der KM bei der Berechnung berücksichtigen wegen etwaiger Quotelung.
Wenn JA nicht involviert wird bleibt es dabei, was -glaube ich- schon ein paar mal geschrieben wurde: dann ist es Sache der Tochter (oder deren Bevollmächtigte), sich um den Unterhalt zu kümmern.

Geschrieben von: @brave

- Kann nachgefordert werden für Mai, wenn die Berechnung erst im Juni stattfindet?

Wann wurdest Du von KM als gesetzlicher Vertreter das letzte zur Auskunft aufgefordert?
Ansonsten gilt entweder Datum eines etwaigen JS-Schriebes zur Auskunfterteilung oder das von KM...

Grüßung
Marco

 

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2023 15:03
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Hallo Brave, 

 

das Jugendamt ist in solchen Angelegenheiten bewandert, gehört ja mit zu den Aufgaben des Jugendamtes. Bindend ist die Berechnung nicht, solange Du keinen entsprechenden Titel unterzeichnest. Allerdings hat Eure Tochter einen Anspruch auf einen Titel.

Eine Forderung rückwirkend für Mai ist zulässig, da Dich die. Tochter ja schon zur Zahlung aufgefordert hat (damit bist Du seit Samstag in Verzug gesetzt und wirst nach Berechnung für den Teil des Mais ab 6.5. zahlen müssen, egal wann die Berechnung fertig ist). 

Wenn die Berechnung durch das Jugendamt fertig ist, geschieht Folgendes: Du bekommst die Berechnung einschließlich der Unterlagen der Mutter zur Überprüfung.

Du kannst dann entweder akzeptieren und zahlen (und, falls verlangt, einen entsprechenden Titel unterschreiben) oder Du stellst Deine eigene Berechnung auf und zahlst nur den von Dir errechneten Betrag. Dann muss die Tochter entscheiden, ob sie den von Dir errechneten Betrag akzeptiert oder Dich auf einen höheren Betrag verklagt.

 

Zu den anderen beiden Fragen kann ich nichts sagen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2023 15:17
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Das JA berät nur die Tochter (§ 18 Abs. 4 SGB VIII). Der Unterhaltsberechnung des JA ist genau so sehr/wenig zu vertrauen, wie jeder anderen gegnerischen Berechnung.

 
Eines haben (fast) alle JA-Berechnungen gemeinsam. Die im JA vorliegenden Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des "betreuenden" Elternteils werden nicht herausgerückt. Fast immer versteckt sich das JA dabei hinter dem Datenschutz.
 
Sobald das JA den Haftungsanteil der Elternteile ermittelt hat und schriftlich um Zahlung "bittet", kann/darf der Tochter eine knallharte Ansage gemacht werden: Bis zur Vorlage der Auskünfte der KM gibt es keinen Unterhalt. Also kümmere dich darum. Ein solches Verhalten ist in der Rechtsprechung durchweg anerkannt.
AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2023 09:58
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich danke Euch! Das JA rückt die Unterlagen des betreuenden Elternteils nicht heraus, hier KM, auch wenn die Tochter 18 ist? Das kann ich nicht wirklich glauben.

Und was soll das fadenscheinige Argument mit Datenschutz? Ich habe doch einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der KM zur Berechnung des Unterhalts für die Tochter.

Einen Titel werde ich definitiv nicht unterschreiben. Meine beiden angefertigten Titel laufen aus mit dem 18. Lebensjahr, wie jetzt bei meiner Tochter.

Zusatz Update: Vor zwei Wochen sagte mir meine Tochter, dass sie doch nicht zu mir ziehen möchte, weil sie versteht sich gerade so toll mit ihrer Mama. Sehr suspekt, dachte ich mir. Konnte es nicht fassen, aber habe gelassen darauf reagiert. Das Thema ist für mich erstmal vom Tisch.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.05.2023 10:53
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @brave

Ich habe doch einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der KM zur Berechnung des Unterhalts für die Tochter.

Ja, allerdings nicht gegen das Jugendamt.

Wie schon geschrieben, kannst/darfst du die volljährige Tochter voll auflassen lassen. Sie muss die Auskünfte der KM liefern. Und zwar vollständig und ordnungsgemäß, also auch mit Unterschrift der KM.

Es gibt aber auch einen eher selten gegangenen Weg direkt gegen die KM. Der BGH hat das mal vor Jahrzehnten entschieden (IVb ZR 5/87 vom 09.12.1987) und am Schluss des Urteils auch die "Bedingungen" für diese Ausnahme genannt (Seite 8 Punkt 4). Nach meiner Kenntnis sind in der Folge aber trotzdem diverse solcher Auskunftsklagen gescheitert. Irgendetwas müssen die Leute falsch gemacht haben. Deshalb empfehle ich dringend fachanwaltliche Beratung. Vermutlich übernimmt deine Rechtsschutz zumindest die Beratungsgebühren.

Geschrieben von: @brave

Einen Titel werde ich definitiv nicht unterschreiben.

Diese Ablehnung liest man bei dir immer wieder raus. Du bist chancenlos! Wenn die Tochter einen Titel verlangt, wird sie ihn bekommen. Notfalls durch gerichtlichen Beschluss, der immer unbefristet ist. Und zusätzlich wirst du die Kostenrechnung erhalten. Über den Rechtsanspruch auf Titulierung hat der BGH auch schon vor Jahrzehnten entschieden.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2023 08:57
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

@tacheles, Danke! 

D.h. wenn das JA eine Rechnung abliefert, mir aber die Einkommens Auskünfte der KM nicht aushändigen möchte, dann kann ich diese aber von meiner Tochter verlangen und bis dahin jegliche Zahlungen aussetzen, obwohl das JA den Betrag 'x' ab Datum 'y' fordert?

Auf welcher Regelung/Gesetzeslage beruht dies??

 

Bzgl. Titel, bin ich immer um einen unbefristeten herumgekommen. Sogar als die KM eine Anwältin hatte. Meine Tochter fängt wohl ab 1.9 eine Ausbildung an da hat sich wohl dieses Thema auch erledigt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2023 10:57
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

 

BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von einem seiner beiden Elternteile, hat es nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch die Haftungsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB und damit das beiderseitige Elterneinkommen darzulegen und zu beweisen (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Menne in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1606 BGB Rn. 9 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 298/12 FamRZ 2013, 1563 Rn. 16).

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2023 11:42
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Auch den Beratern im Jugendamt ist die Rechtslage vollkommen klar. Aber sie versuchen es immer wieder ohne Auskünfte des "betreuenden" Elternteils bzw. werden von diesem daran gehindert. Diese KM wird dem JA garantiert untersagen, ihre Auskünfte weiterzugeben. Das schadet dem Kind, denn so lange muss kein Unterhalt gezahlt werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2023 11:52
Brave, Brave and Brave reacted
(@zebra)
Rege dabei Registriert

@brave 

 

ja, bis dahin kannst Du die Zahlung aussetzen. Allerdings solltest Du das Geld beiseite legen, denn wenn Du schließlich alle Unterlagen hast, bist Du rückwirkend zur Zahlung verpflichtet (ab dem Datum der ersten Aufforderung)

 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2023 12:22
Brave, Brave and Brave reacted
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

@zebra, Danke. Ich warte jetzt mal ab was da kommt. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2023 20:37




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