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Trennungsunterhalt im Wechselmodell

 
(@andreas75)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen, 

 

Ich habe eine Frage zum folgenden Sachverhalt und es geht nur um die rechtliche Lage bzw um jemanden zu finden, der damit Erfahrungen gemacht hat.

A und B haben sich dazu entschlossen sich zu trennen und die Scheidung steht an. Die beiden gemeinsamen Kinder (5 und 8) leben nach dem Wechselmodell zu jeweils 50% bei Vater und Mutter. A zahlt aufgrund der ungleichen Einkommen Trennungsunterhalt und anteiligen Kindesunterhalt an B.

 

Frage 1:

Welchen Anspruch hat B auf nachehelichen Unterhalt für die Betreuung der Kinder?

Wenn Ansprüche bestehen, darf B dann weiterhin Teilzeit arbeiten oder würde man von einer gesteigerten Erwerbsfähigkeit ausgehen?

Unabhängig davon, wenn Unterhaltsanspruche bestehen, wird dabei in irgendeiner Form berücksichtigt, dass die Kinder abwechselnd betreut werden?

Und die letzte Frage: Was wäre, wenn A die Kinderbetreuung selbst sicherstellen kann, sodass B entlastet wäre?

 

Wie einleitend gesagt, geht es nicht um finanzielle Werte. Ich bin lediglich an einer Einschätzung der Gesamtlage interessiert.

 

Vielen Dank bereits jetzt schonmal 🙂 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2022 18:22
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hi,

Kinderbetreuung durch ein Wechselmodell ist kein Grund für einen nachehelichen Unterhalt. Warum sollte A auch Ausgleichszahlungen an B leisten, wenn er doch die Betreuung zu 50% leistet. B unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, sodass ihr Gehalt zur Bemessung des Kindesunterhalts auf Vollzeit hochzurechnen ist. B darf aber natürlich weiter Teilzeit arbeiten, als Privatvergnügen.

 

Die letzte Frage verstehe ich nicht. Die Antworten gelten natürlich nur im Wechselmodell. Im Residenzmodell sieht das alles ganz anders aus, weshalb das Wechselmodell ja auch meistens von dem Elternteil abgelehnt wird, der auf Teilzeit gegangen ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2022 12:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wegen Betreuung der Kinder kann es im Wechselmodell keinen nachehelichen Unterhalt geben. Es bleiben aber 2 Gründe für nachehelichen Unterhalt übrig. Zum einen kann es nachehelichen Unterhalt bei Erwerbslosigkeit geben, hier wäre der Grund, dass die KM die Teilzeit nicht aufstocken kann. Der andere Grund wäre Billigkeit. Es ist der KM nicht zuzumuten (sofort) Vollzeit zu arbeiten.

Beim Wechselmodell würde das aber auch dazu führen, dass sich das Einkommen der KM erhöht, was bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs, aber auch der Quotelung eine Rolle spielt. Es könnte die kuriose Situation entstehen, dass bei der KU-Berechnung der nacheheliche Unterhalt 2 mal vorkommt, nämlich einmal als Bestandteil des Einkommen des KV und dann nochmals als Einkommen der KM.

Die letzte Frage zielt vermutlich darauf, dass die KM nur Teilzeit arbeitet, weil ansonsten die Kinderbetreuung nicht gesichert ist, die KiTa z.B. Öffnungszeiten hat, die die KM nur bei einer 30h-Stelle nutzen kann (Entfernung Kita-Arbeitsstelle). Es ist nicht der Sinn eines Wechselmodells, die Betreuung der Kinder für den anderen Elternteil sicher zu stellen. Das ist Aufgabe des Elternteils selbst.

Die Betreuungsfrage steht auch in engem Zusammenhang mit dem Alter der Kinder. Bei Schulkindern ist die Betreuung einfacher als bei jüngeren Kindern.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2022 17:53
(@andreas75)
Schon was gesagt Registriert

@maxmustermann1234

 

Hallo und danke für die Antwort. 

Die letzte Frage war darauf bezogen, dass ich wissen wollte, ob Unterhaltsansprüche bestehen bleiben, wenn der andere die Betreuung sicherstellen könnte. Das hast du in deinem Text aber bereits ausgeschlossen, da kein Anspruch zur Betreuung von Kindern geltend gemacht werden kann. 

Ich werde übernächste Woche einen Anwalt kontaktieren, weil der erste mir versichert hat das Ansprüche auf Unterhalt wegen den Kindern bestehen würden.

 

Grüße 

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.03.2022 23:54
(@andreas75)
Schon was gesagt Registriert

@susi64

 

Danke für deine Antwort.

Ich werde übernächste Woche einen Termin für eine Zweitmeinung.

 

Ich war diese Woche bei einer Anwältin, die mir versichert hat, dass Ansprüche auf Betreuungsunterhalt bis Ende der Grundschulzeit bestehen (noch 5.5 Jahre, bei einer Ehe von fast 8 Jahren).

Die gute Dame hat mich wirklich sehr aufgewühlt, weil ich nach ihrer Darstellung keinerlei Chancen habe daran etwas zu verändern. Vielleicht hat sie mir beim Thema Wechselmodell auch nicht zugehört.

Ich werde nochmal berichten. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.03.2022 00:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@andreas75 

 

Dann frag die Anwältin doch mal, wie hoch der Betreuungsunterhalt ist, den deine Ex an dich zahlen muss.

Vielleicht merkt sie dann was?

 

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2022 09:48
(@andreas75)
Schon was gesagt Registriert

@lausebackesmama

Da hast vollkommen recht, aber ich war während des Termins ehrlich gesagt so schockiert, dass ich geglaubt habe das mir logisches denken nicht weiterhilft.

 

Kann mit jemand sagen, was für Gründe es noch geben könnte für nachehelichen Unterhalt?

Also wie aus den anderen Antworten zu entnehmen ist - > Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder Billigkeit. Wie sieht es mit Aufstockungsunterhalt aus?

Kann jemand etwas zur Dauer von Unterhaltsansprüchen sagen evtl aus vergleichbaren Fällen? Wie gesagt, knapp 8 Jahre hat die Ehe gehalten.

 

Ich wünsche euch einen schönen Sonntag. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.03.2022 15:44
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @andreas75

Kann mit jemand sagen, was für Gründe es noch geben könnte für nachehelichen Unterhalt?

Siehe z.B.: Unterhalt | Ehegatte | Prüfungsschema | Dr. jur. Schröck (familienrecht-ratgeber.com)

  • Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
  • Unterhalt wegen Alter nach § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs.1 BGB
  • Aufstockungsunterhalt nach 1573 Abs.2 BGB
  • Ausbildungsunterhalt des Ehegatten nach § 1574 BGB
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB

 

AntwortZitat
Geschrieben : 14.03.2022 10:52