Tach Gemeinde,
ich habe eine Verständnisfrage:
Zunächst haben wir außergerichtlich über Anwälte versucht das Thema TU zu klären.
Ex hat direkt nach dem Elterjahr wieder Vollzeit gearbeitet und auch auch die Gehaltsbescheinigungen vorgelegt.
Ich habe dann auch ein paar Monate einen gewissen Betrag gezahlt, die Zahlung nach Rücksprache mit Ex dann jedoch eingestellt.
Hinzu kommen noch weitere Gründe, warum ich die Zahlung eingestellt habe, wie z.B. gemeinsames Haus wurde an Mutter von KM untervermietet, ohne mich zu fragen.
Weil wir uns wegen anderen Dingen in die Haare bekommen haben, hat Ex dann Klage auf Zahlung von TU eingereicht.
ich wehre mich natürlich und nach einigen Schreiben hin und her, argumentiert die Gegenseite nun:
"KM braucht bis zum 3. Lebensjahr keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher ist jegliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit automatisch überobligatorisch und somit grundsätzlich nicht anrechenbar"
Wie oben geschrieben, hat Ex aber tatsächlich Vollzeit gearbeitet.
Wie seht ihr das? Hat hier einer Erfahrung mit dem Thema überobligatorische Tätigkeit?
Tach Cheers,
"KM braucht bis zum 3. Lebensjahr keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher ist jegliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit automatisch überobligatorisch und somit grundsätzlich nicht anrechenbar"
:rofl2:
Schau mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien eures OLGs. Dort müsste in etwa folgendes stehen:
Eigene Einkünfte, die der Berechtigte erzielt, sind auf den Bedarf anzurechnen. Bei der Berechnung gilt der Halbteilungsgrundsatz.
Davon, dass eigene Einkünfte bis zum 3. Lebensjahr nicht anzurechnen wären, steht dort ganz sicher nix.
--
Brainstormer
Moin
Ich erinnere mich schwach, dass es einen Beschluss des (vermutlich) OLG Düsseldorf gibt worin festgestellt wird, dass wenn ein betreuender ET in den ersten 3 Jahren tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht und diese auch üblich war, so liegt keine überobligatorische Erwerbstätigkeit vor. Zumindest teilweise wird dann dieses Erwerbseinkommen angerechnet. Übrigens sind Einnahmen aus Vermietung keine Erwerbseinnahmen und werden voll unterhaltsdeckend angerechnet. 😉
Gruss oldie
Edit: habe gerade das gefunden: Beschluss des OLG Hamm vom 03.11.2010 (Az.: 8 UF 138/10)
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist jedoch nicht das gesamte eigene Einkommen der Antragstellerin anzurechnen. Wie dargelegt, ist die Antragstellerin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Überobligatorische Einkünfte der Mutter, die trotz fehlender Erwerbsobliegenheit arbeitet, können jedoch grundsätzlich nicht zur Gänze angerechnet werden. Vielmehr ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten über den Umfang der Anrechnung zu entscheiden. Die wegen der Berufstätigkeit für die anderweitige Betreuung des Kindes aufgewendeten Kosten können dabei abgesetzt werden (Wendl/Staudigl-Pauling, a. a. O., § 7 Rn. 14). Das Einkommen der Antragstellerin ist daher zunächst um den Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch in Höhe von 93,00 EUR zu bereinigen. Das danach verbleibende Einkommen der Antragstellerin ist nach Auffassung des Senats lediglich zur Hälfte bedarfsdeckend anzurechnen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Ausbildung der Antragstellerin einer vollschichtigen Tätigkeit gleichkommt und diese auch noch nach Feierabend lernen muss.
PS: Das negativ vom OLG hervorgehobene ist hier positiv zu betrachten, da andere (negierte) Ausgangslage. Allerdings ist und bleibt es eine Einzelfallbetrachtung! Die KM kann sofort und ohne Grund ihr Arbeitsverhätnis kündigen oder ruhen lassen. Nur - solange sie arbeitet, dann ... .
Edit 2: Der Begriff TU (Trennungsunterhalt gem. §1361 BGB) hat m.E. hier überhaupt nichts verloren, der beschreibt einen anderen Sachverhalt. Die Agrumentation "Kindesbetreuung" greift eher mit dem §1570 BGB bzw. gar §1615l. Dieser § beschränkt sich nicht auf unverheiratete Eltern. TU und der sich daraus ableitende Kontext steht m.E. hier zurück. Ein Gericht würde vermutlich den höheren Anspruch favorisieren - soweit mein Vertrauen in die Rechtssprechung. Das Agrument Kinderbetreuung hat jedenfalls beim TU - und die ersten 3 LJ des Kindes Anspruch darauf - nichts zu suchen.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi!
Überobligatorisch bedeutet, dass man mehr macht als man eigentlich müsste.
Leider ändert sich die Berücksichtigung des Gehalts des BETs von Fall zu Fall.
Manchmal wird das volle Gehalt angerechnet, davon abzuziehen sind die Kosten der Kinderbetreuung zzgl. einer Pauschale von ca. 200 EUR.
Bleibt dann nicht genug übrig, dann müsstest du tatsächlich für die Betreuung aufkommen (aber nicht für den Lebensunterhalt deiner Ex).
In der Regel, wie vorher schon erwähnt worden ist, nimmt man die Hälfte.
Hier ein paar Links:
http://www.lexikon-familienrecht.de/ehegattenunterhalt-berobligatorische-t-tigkeit/
---
In den Berechnungsbeispielen fehlen leider Faktoren, wie deine Fahrtkostenpauschale, eheprägende Kredite, KU, Versicherungen, Altersvorsorge, usw.
Einen generellen Anspruch, dass das Gehalt der Ex nicht anzurechnen ist, gibt es aber nicht!
LG D
Moin SpecialID
Überobligatorisch bedeutet, dass man mehr macht als man eigentlich müsste.
Edit: vs.
Manchmal wird das volle Gehalt angerechnet, ...
Kannst Du eine Quelle angeben?
In der Regel, wie vorher schon erwähnt worden ist, nimmt man die Hälfte.
Nochmal. Kannst Du eine Quelle angeben? Wo wird Dein "i.d.R." manifestiert?
RA-Seiten als Beleg anzuführen, ohne das diese sich dabei in ihrer Agrumentation auf Gesetze oder noch besser auf die bereits getätigte Rechtssprechung berufen, ist in meinen Augen versuchte Manipulation. Ob willentlich oder unbeabsichtigt - mir egal. In diffizielen Angelegenheiten sollte doch bestmöglich und vor allem realitätsnah (sprich belegbar) agrumentiert werden. Spekulative und Erfolg inheimsende Vermutungen, Annahmen etc. gibt es genug.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Macht's doch nicht so kompliziert.
Erwerbstätigkeit und Betreuungsunterhalt schließen sich aus.
Auch der im Urteil von @oldie angeführte § 1577 Abs. 2 findet hier keine Anwendung, denn die KM begehrt den vollen Unterhalt (§ 1578).
Als überobligatorisch käme lediglich Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit in Frage.
Auf die Begründung der KM wäre ich dann sehr gespannt:
Herr Richter, Herr Richter, ich bin der Tätigkeit damals zwar aus freien Stücken nachgegangen, aber es war mir wirklich unzumutbar.
Aus Frust darüber, habe ich die Kohle dann in der Kneipe gelassen.
--
Brainstormer
Moin Brain
Erwerbstätigkeit und Betreuungsunterhalt schließen sich aus.
Ähm, Du hast den Beschluss des OLG Hamm gelesen? Worauf stützt Du Deine Behauptung? Und Du hast gelesen, dass das Kind unter 3 Jahre alt ist?
Sorry, aber ich wiederhole mich:
..., ohne das diese sich dabei in ihrer Agrumentation auf Gesetze oder noch besser auf die bereits getätigte Rechtssprechung berufen, ist in meinen Augen versuchte Manipulation. Ob willentlich oder unbeabsichtigt - mir egal. In diffizielen Angelegenheiten sollte doch bestmöglich und vor allem realitätsnah (sprich belegbar) agrumentiert werden. Spekulative und Erfolg inheimsende Vermutungen, Annahmen etc. gibt es genug.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin Oldie,
Ähm, Du hast den Beschluss des OLG Hamm gelesen? Worauf stützt Du Deine Behauptung? Und Du hast gelesen, dass das Kind unter 3 Jahre alt ist?
Das Urteil hatte ich gelesen. Dort steht gleich im ersten Absatz:
Im Rahmen des Betreuungsunterhalts gem. § 1615 l Abs. 2 BGB wird der betreuenden Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet.
Ist sie gleichwohl - überobligatorisch - erwerbstätig, ist in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten über den Umfang der Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf zu entscheiden.
Das heißt im Klartext, dass sie zwar nicht verpflichtet ist, arbeiten zu gehen. Tut sie es dennoch, ist grundsätzlich das Gehalt anzurechnen, wobei nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1577 Abs. 2 davon abgewichen werden kann. Da sie aber den vollen Unterhalt nach ehelichen Lebensverhältnissen begehrt, wird sie sich ihre Einkünfte sehrwohl anrechnen lassen müssen.
Ganz grundsätzlich: Laut @Cheers hat die KM Vollzeit gearbeitet. Inwiefern sollte sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt geltend machen können, wenn das Kind nicht durch sie, sondern in dieser Zeit dann logischerweise fremdbetreut wurde?
--
Brainstormer
Danke euch!
Noch ein paar Infos:
KM ist vor der Geburt Vollzeit arbeiten gegangen und auch direkt danach. Sie ist selbständig.
Kind ist mittlerweile 4.
Es geht hier aber um die Zeit bis Kind 3 Jahre ist.
Kind geht bis frühen nachmittag in den Kindergarten und wird anschließend entweder von Oma betreut oder Kind geht mit zur Arbeitsstelle von KM.
Was ich jetzt erstmal mitnehme ist, dass auf jeden Fall mindestens die Hälfte des Gehaltes, für die Zeit bis Kind 3 ist, angerechnet wird.
Moin Cheers,
Was ich jetzt erstmal mitnehme ist, dass auf jeden Fall mindestens die Hälfte des Gehaltes, für die Zeit bis Kind 3 ist, angerechnet wird.
Nochmal: Eine Regel "auf jeden Fall mindestens die Hälfte" gibt es nicht.
Wie von Oldie und Brainstormer aufgeführt, unterliegt dieses einer Einzelfallprüfung.
Der BGH formuliert so (siehe <XII ZR 74/08>):
Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er allerdings eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.
Gruß
United