Hallo zusammen,
nach langer Abstinenz im Forum möchte ich mich mit einer Frage an die Runde wenden.
Habe Post vom Jobcenter bekommen, von welchem die KM Leistungen bezieht. Ich bin getrennterziehend und der betreuende Elternteil. Die KM hat alle zwei Wochen von Fr 13 - So 16 Uhr Umgang, die Ferien sind hälftig aufgeteilt.
Nun ist es so, dass die KM gerade mal wieder Grundsicherung bekommt und anscheinend unser Sohn anteilig für sie berücksichtigt wurde. Jetzt hat das Jobcenter mir gegenüber dieses nette Überleitungsschreiben verschickt und kommt an, ich wäre unterhaltspflichtig.
Die KM zahlt selbst keinen KU (nicht leistungsfähig) und ich bekomme Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld. Ich bin davon ausgegangen, dass ich meine Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung des Kindes erfülle. Den klassischen Mehrbedarf zahle ich alleine, also Rechnungen für Kieferorthopäden und so.
Eigentlich dachte ich ja, ich könnte dem Sachbearbeiter die Weisungen zum ALGII um die Ohren hauen, allerdings werde ich hier etwas stutzig. Denn dort ist zum § 33 SGB II unter Ziffer 33.67 aufgeführt:
"Hält sich ein Kind nur temporär in einer Bedarfsgemeinschaft auf und werden aus diesem Grund Leistungen erbracht, ist auch hier ein möglicher Unterhaltsanspruch zu prüfen. Verfügt der betreuende Elternteil über ein erhebliches Einkommen, das es ihm ermöglicht, ohne Gefährdung ihres oder seines angemessenen Selbstbehaltes zum Barunterhalt beizutragen, ist der Unterhalt für den Zeitraum des Leistungsbezuges geltend zu machen."
Ich liege mit meinem Einkommen durchaus oberhalb des Selbstbehaltes, aber verdiene auch nicht ein Vielfaches der KM.
Meine Frage ist jetzt, ob das Jobcenter mit seiner Sichtweise richtig liegt?
Danke und viele Grüße
MalteW
Moin
Jetzt hat das Jobcenter mir gegenüber dieses nette Überleitungsschreiben verschickt und kommt an, ich wäre unterhaltspflichtig.
...
Denn dort ist zum § 33 SGB II unter Ziffer 33.67 aufgeführt:
Was Du meinst sind die Ausführungsbestimmungen zum SGB (Handlungsanweisung an die Mitarbeiter ohne Gesetzeskraft). Die sollten Dich solange nicht interessieren, bis ein Gericht diese absegnet. Das SGB selber sagt nichts dergleichen. Letzteres zählt bei Dir, alles andere ist Sache eines Gerichtes.
In der Konsequenz dieser Ausführungsbestimmung würde ein BET den Umgang einschränken, um Kosten zu sparen, für die er nichts kann und die ihm auch keine Ersparnis bringen. Das dürfte für Ottonormalbürger schwer vermittelbar und daher nicht im Interesse des Gesetzgebers sein. M.M..
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
so leid es mir tut, ich denke, siehe auch oldie, dass hier ein Anwalt gefragt ist.
Aus meiner Sicht besagt dieser Satz:
Denn dort ist zum § 33 SGB II unter Ziffer 33.67 aufgeführt:
"Hält sich ein Kind nur temporär in einer Bedarfsgemeinschaft auf und werden aus diesem Grund Leistungen erbracht, ist auch hier ein möglicher Unterhaltsanspruch zu prüfen. Verfügt der betreuende Elternteil über ein erhebliches Einkommen, das es ihm ermöglicht, ohne Gefährdung ihres oder seines angemessenen Selbstbehaltes zum Barunterhalt beizutragen, ist der Unterhalt für den Zeitraum des Leistungsbezuges geltend zu machen."
Solange Du ein bereinigtes Einkommen hast, dass über dem angemessen Selbstbehalt, also 1300 Euro liegt, kann von Dir der gezahlte Unterhalt gefordert werden bzw. die Differenz bis 1300 Euro.
Man unterscheidet zwischen dem notwendigen Selbstbehalt = 1080 Euro und dem angemessenen Selbstbehalt von 1300 Euro.
Ein weiterer Aspekt ist, dass Du zwar UHV bekommst, der Mindestunterhalt aber höher ist. Deshalb sollte die Differenz von UHV und Mindestunterhalt auch auf Deinen Selbstbehalt aufgeschlagen werden.
Inwieweit das so ist kann ich nicht sagen, aber der angemessene SB sind auf alle Fälle 1300 Euro.
VG Susi
Moin
Ich wäre streitsüchtiger wie Susi64, schon alleine wegen dieser infamen Ausdrucksweise:
"Hält sich ein Kind nur temporär in einer Bedarfsgemeinschaft auf und werden aus diesem Grund Leistungen erbracht, ist auch hier ein möglicher Unterhaltsanspruch zu prüfen. Verfügt der betreuende Elternteil über ein erhebliches Einkommen, das es ihm ermöglicht, ohne Gefährdung ihres oder seines angemessenen Selbstbehaltes zum Barunterhalt beizutragen, ist der Unterhalt für den Zeitraum des Leistungsbezuges geltend zu machen."
Irgendwie heben die Leute dort total ab. Von "erheblichen" Einkommen zu sprechen, und dann auf den Selbstbehalt verweisen. Die Relationen gehen völlig verloren.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
3. Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den sorgeberechtigten Elternteil für die Zeit der Wahrnehmung des Umgangsrechts bei einem anderen Elternteil gehen auf den Grundsicherungsträger über und sind von diesem bei den Familiengerichten durchzusetzen.
BSG B 14 AS 75/08 R v. 02.07.2009
https://openjur.de/u/169480.html
Man muß es im Zweifel darauf ankommen lassen...
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Hallo,
da du der betreuende Elternteil bist und nur Unterhaltsvorschuss erhältst kannst du ja bei deinem Einkommen (nach deinem Einkommen) die Differenz zur Düsseldorfer Tabelle absetze und den Sonder-/Mehrbedarf für den Sohn.
Und ich würde dem Sachbearbeiter mitteilen, dass Sohn bei dir gemeldet ist, bei dir lebt, seinen Lebensmittelpunkt hat und du entsprechend alleine Bar- und Betreuungsunterhalt leistet und Sohnemann nur für den Umgang bei der KM ist, also nicht bei ihr lebt.
Deswegen wärst du dem JC nicht zu Zahlungen verpflichtet, da hier kein Unterhalt zu zahlen ist, da Sohnemann bei dir lebt.
Und deswegen siehst du das Schreiben vom xx.xx.xxxx als gegenstandslos an.
mfg
(Ja, ich weiss, dass ist nicht das was das JC will, aber soll er doch mal genauer konkretisieren was er will und auf welche Paragraphen er sich bezieht).
Sophie
Moin,
ich lebe (theoretisch) in der gleichen Konstellation.
Es gibt für den Unterhaltsanspruch des Kindes (bei Dir) keinen Grundsatz für eine Einkommensauskunft. Da die KM keinen Unterhalt zahlt, und Du auch auf Deine Seite (zum UHV) den KU auf Dein Einkommen draufschlagen darfst, sehe ich hier keinen Auskunftsanspruch.
Diesen soll das Jobcenter erst einmal begründen, und nicht mit irgendwelchen - eigenen - Ausführungsbestimmungen ankommen.
Da Du die Betreuung und die Barunterhaltspflicht erfüllst, gibt es keinen Auskunftsanspruch gegen Dich. Im Gegenteil, es könnte passieren, dass Du den KU durch die erhöhte Erwerbsobliegenheit geltend machst, den die KM dann nicht erfüllt, aber durch die Titulierung dann in den Bedarf mit hineinfällt udn dann durch das Jobcenter gezahlt wird.
Meine Antwort wäre:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
da die KM ihrer Barunterhaltspflicht nicht nachkommt, und somit mir weniger wie der Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind zur Verfügung steht, zuzüglich Sonder- und Mehrbedarf, sehe ich keine Rechtsgrundlage für eine Einkommensdarlegung.
Sollten Sie anderer Auffassung sein, so bitte ich um detaillierte und begründete Antwort Ihrerseits, die ich sodann mit meiner anwaltlichen Vertreung besprechen werde.
Mit freundlichen Grüßen"
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Ich würde noch anders argumentieren:
Sehr geehrte Damen und Herren.
Nach §33 Abs. 2 Satz 1 SGB II kommt ein Anspruchsübergang in diesem Fall nicht zum Tragen.
2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
Das dürfte hier unzweifelhaft der Fall sein, da das Kind hier bei bei mir, seinem Vater, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
ich bereits Unterhalt durch Pflege und Erziehung erbringe.
Anmerkung von mir: Bedarfsgemeinschaft muß hier nicht im engeren Sinne eine Hartz IV Bedarfsgemeinschaft sein.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Hallo zusammen,
ich danke Euch für Eure Rückmeldung. Habe es jetzt paar Mal gelesen und versuche, das jetzt mal gedanklich zu sortieren.
Viele Grüße
MalteW