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Überprüfung Zahlung Unterhaltspflichtiger

 
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

kann ich als Vater auch Auskünfte nach 2 Jahren von meinem Kind und der KM verlangen?
Folgender Gedankengang: Seit den letzten 11 Jahren meiner Unterhaltsverpflichtungen hat es die KM nie versäumt mich alle 2 Jahre nach meinen Einkünften zu fragen bzgl. Überprüfung des Kindesunterhalt. Seit mein Kind erwachsen ist, hat dies dann der RA meines erwachsenen Kindes getan.

Jetzt sind es aber weit mehr als 2 Jahre her und ich habe keine weitere Aufforderung erhalten. Jetzt kann man natürlich sagen: Prima, sei doch froh ……aber wer die Mischpoke rund mein Kind kennen würde, würde sagen dass das nicht zusammen passt.

Ich würde gerne überprüfen, ob vielleicht die KM es nach Jahren doch geschafft hat wieder leistungsfähig zu sein bzw. eventuell hat mein Kind ja sogar anrechenbare Einkünfte und man fordert aus diesem Grund mich nicht mehr auf …..?

Wie ist hier die Meinung bzw. Vorgehensweise bzgl. der Auskunft ?

Noch eine weitere Frage: Das Studium meines Kindes verlängert sich um 2 Semester angeblich wegen der Corona Lage. Gibt es da irgendeinen Hilfsfonds für oder steuerlichen Ausgleich? 😆 🤣 🤣 

Kind ist die über 18 Jahre - studierend - noch zu Hause wohnend - Unterhalt nach DDT mit Titel (nicht über JA, habe ich selbst bei meinem Notar machen lassen auf Aufforderung des RA meines Kindes seinerzeit) der befristet war bis 28.02.22.
Der Titel ist ja abgelaufen, ist das damit erledigt oder muss man da noch was machen?

Danke und Gruß 

RP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2022 09:29
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Geschrieben von: @rp51730

Ich würde gerne überprüfen, ob vielleicht die KM es nach Jahren doch geschafft hat wieder leistungsfähig zu sein bzw. eventuell hat mein Kind ja sogar anrechenbare Einkünfte und man fordert aus diesem Grund mich nicht mehr auf …..?

Meines Wissens kann das nur die/der KU-Berechtigte bzw.-Begehrende anleiern.

Da der Titel abgelaufen ist und keine neuen Forderungen kommen, ist diese Messe m.E. gelesen.

Grüßung

Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2022 11:13
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

 

der Titel, so schreibst du, ist am 28.02.2022 abgelaufen. Die Frage wäre jetzt also, ob du noch weiterhin zahlst, zahlen willst? Oder ob du die Zahlungen einstellst.

Rückwirkend wird sich nichts machen lassen.

Aber sollte das Kind erneut Unterhalt fordern, dann muss es auch die Einkommen der KM mit vorlegen.

 

Ansonsten ist es tatsächlich unsinnig etwas unternehmen zu wollen und es gibt auch keinen direkten, gesetzlichen Anspruch.

 

Gruß

Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2022 11:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

prinzipiell besteht die Unterhaltspflicht gemäß § 1610 BGB bis zum Abschluß der ersten beruflichen Ausbildung, in Deinem Fall bis zum Ende des Studiums des Kindes. Der Unterhaltsanspruch besteht dem Grunde nach.

Das Auslaufen des Titels bedeutet nur, dass Du nicht mehr der sofortigen Vollstreckung unterworfen bist.

Nachträgliche Unterhaltsforderungen sind in der Regel nicht möglich, da der Unterhalt für den Lebensunterhalt gedacht ist und nicht als "Sparschwein". Du hast aber bisher gezahlt. Wenn Du die Zahlungen jetzt einstellst kannst Du sofort gemahnt werden, die Unterhaltszahlungen wieder aufzunehmen. Passiert das nicht, dann muss schon etwas Zeit vergangen sein damit der Unterhaltsanspruch auch tatsächlich verwirkt ist. Mit Abschluss des Studiums endet die Unterhaltspflicht definitiv, aber nicht eher.

Das Kind muss seine Bedürftigkeit nachweisen, d.h. eine Immatrikulationsbescheinigung und muss zumindest erklären keine anrechenbaren Einkünfte zu haben. An die KM kommst Du aber nur über das Kind heran, da nur das Kind für eine (Neu)berechnung des Unterhalts eine Einkommensauskunft fordern kann.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2022 20:01