und wieder Ärger
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

und wieder Ärger

Seite 2 / 2
 
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

bliebe noch zu ergänzen, dass Du am besten Tochter einen Brief schreibst, in dem Du ihr mitteilst, dass Du eine Kontoverbindung von ihr benötigst, denn ab dem 18. Geburtstag erhält SIE den Unterhalt direkt.

Darin kannst Du ihr mitteilen, dass Du zuvor den alten Titel haben möchtest und dann eben - je nachdem wie Du Dich entscheidest, und da würde ich Beppos Hinweis genau lesen, nicht dass Du nachher mehr zahlst, als würdest Du unter Anrechnung des KG den KU allein bezahlen,  sie darauf hinweist, dass hinsichtlich des KU ab sofort beide Elternteile in der Pflicht sind.

Lad sie auf nen Kaffee ein, um mit ihr alles "unter Erwachsenen" zu besprechen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2008 08:51
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo!

Bedarf des Kindes außerhäusig
640 Euro, davon ab
154 Euro KG
473 Euro Verdienst. dazu
  90 Euro Pauschale
----------
103  Euro, der an Unterhalt noch fällig wird.

Es bleibt also 257,- als Bedarf un dieser wird gequotelt.

Wenn KM genauso viel verdient wie du müsste jeder 128,50 minus 77,- = 51,50 bezahlen.

Wenn ihre Quote kleiner als 50% aber grösser als 25% ist bleibt es aber beim 50% KG Abzug.

Bei 2/3 zu 1/3 sähe das z.B. so aus:
Du 2/3 = ca. 172,- minus 77,- = 95,-.  Sie 1/3 = 86,- minus 77,- = 9,-

Bei 74% zu 26% müsste sie schon wieder nix mehr bezahlen.

Es gibt bei Volljährigen keinen hälftigen Kindergeldabzug. Bevor gequotelt wird, wird das Kindergeld vom Bedarf voll abgezogen (BGH seit Oktober 2005).

XII ZR 34/03
Verkündet am: 26. Oktober 2005
Küpferle, Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3

a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.

b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.

c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der
mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Bei einem Einkommen von 2/3 auf 1/3 über den SB kommen folgende Zahlbetrage heraus:

KM 1000 Euro; KV 2000 Euro gesamt 3000 Euro
Restbedarf 103 Euro
Zahlbetrag KM 34 Euro und KV 69 Euro

Die Frage ist auch, ob der Abzug von 90 Euro ausbildungsbedingtern Aufwand berechtigt ist. Bei einigen OLG ist der Aufwand von 90 Euro bereits im Satz von 640 Euro enthalten - bei anderen OLG´s ist er konkret darzulegen.

Es kann dadurch möglich sein, dass der Restbedarf nur 23 Euro ist.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2008 10:20
(@derdicke)
Zeigt sich öfters Registriert

danke für die vielen Antworten,werde Beppo,s rat mit den Titel und freiwillig  100 Euro zahlen wohl machen ist eine sehr gute Idee habe aber vergessen die kleine 16 jährige Tochter zu erwähnen die bekommt doch auch 309 Euro bleibt die Berechnung trotzdem so?

Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.10.2008 15:30
(@derdicke)
Zeigt sich öfters Registriert

noch eine Frage

habe nun den Titel von meiner Tochter nach BGB § 371 angefordert und auch über den Verdienst Ihrer Mutter nach BGB § 242 gefragt sind die Paragrafen richtig :question:

Jürgen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.10.2008 20:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke Kosmos!
wieder was gelernt!

Aber wo kommt denn dann meine Fehlannahme her?
Gibt es das noch irgendwo? Oder ist das einfach veraltet?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2008 12:54
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Beppo!

Aber wo kommt denn dann meine Fehlannahme her?
Gibt es das noch irgendwo? Oder ist das einfach veraltet?

Nein, gibt es nicht mehr.

Die Berechnung mit halber Kindergeldteilung wurde bis Oktober 2005 praktiziert.
Da eben dann ein Ungleichgewicht herauskam - besonders bei einem nicht leistungsfähigen ET bzw. wenn das halbe Kindergeld höher als der Zahlbetrag ist, wurde durch das BGH Urteil klargestellt, dass die Kindergeldverrechnung anteilsmäßig zu erfolgen hat.

Diese anteilige Entlastung bei zwei Unterhaltsschuldnern kann am einfachtesten  erfolgen, wenn das KG gleich vom Bedarf abgezogen wird (einfache Rechnung).

Die 75% gab es bei einigen Urteilen früher, wenn ein Schuldner mehr als 75% des Unterhaltes leistete. Eine 77/77 Euro Kindergeldteilung erschien dann nicht mehr gerechtfertigt.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2008 13:29
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke Kosmos,

Das ist ja merkwürdig!

Obwohl es einfacher, logischer und sogar gerechter ist, wird sowas vom BGH entschieden?

Wie konnte denen nur so ein Patzer unterlaufen? Sowas vermeiden die doch sonst auf Deibel komm raus!

Wahrscheinlich war die Stammbesetzung geschlossen krank und hat sich von richtigen Menschen vertreten lassen.

Bittere Grüße

Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2008 01:24
Seite 2 / 2