Ungewollte Schwange...
 
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Ungewollte Schwangerschaft: Vaterschaftstest und Vorgehensweise

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mein Verständnis war das Folgende:
Man wird anhand des Einkommens in  der DT eingestuft. Die Herabstufung – sofern sie angebracht ist – erfolgt dann unabhängig vom Einkommen und richtet sich nur nach der Zahl zu zu Versorgenden. Das heißt, ob ich 5100 oder 9000 Euro verdiene, ist für die Herabstufung unerheblich, wenn ich drei oder mehr Mäuler zu stopfen habe. Aber vielleicht irre ich mich ja.

Mein Verständnis ist, dass du, wenn du dich für unbegrenzt leistungsfähig erklärst, eben die höchste Stufe zu bezahlen hast, egal wie viele Kinder du hast.
Sonst könntest du dich, trotz Einkommensmilliarden mit 10 Kindern auf Zeile 1 runter dealen.
Das wird die Justiz nicht mit machen.

KiTa Kosten werden dann tatsächlich entlang der Einkommensrelationen aufgeteilt (99 :1), auch wenn Betreuungsunterhalt gezahlt wird? Krass…
Dieser ‚ Sonderbedarf‘  kommt mir dann doch etwas nebulös vor… Das riecht gewaltig nach BlankoScheck für KMs….

Du solltest darauf bestehen, dass die Quotelung nach BU errechnet wird.
Dann wäre dein Anteil am Mehr und Sonderbedarf, grob vereinfacht, 4/7 des Mehrbedarfs und ihrer 3/7.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 14:18
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Dann wäre dein Anteil am Mehr und Sonderbedarf, grob vereinfacht, 4/7 des Mehrbedarfs und ihrer 3/7.

Bei Erklärung uneingeschränkter Leistungsfähigkeit für BU (um einer EK-Auskunft zu entgehen) ist diese Rechnung nicht so ganz stimmig ...

... grob vereinfacht: "Unendliches Einkommen KV" zu "irgendein endliches EK KM" läuft gegen 100% Anteil KV.

Und in diesem Falle denke ich, daß Richter mathematisch korrekt rechnen (weil´s so schön einfach ist).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 15:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Natürlich.
Beim BU wird sich ein Richter vermutlich nicht mit DT10 zufrieden geben.
Da müssen dann doch Fakten auf den Tisch sonst könnte es heißen, "Wenn du unbegrenzt leistungsfähig bist, kannst du auch unbegrenzt BU zahlen!"

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 16:34
(@moselfranke)
Zeigt sich öfters Registriert

klingt ja gar nicht gut.......

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Themenstarter Geschrieben : 09.06.2015 17:39
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Moselfranke,

aber nicht in den falschen Hals kriegen ...

BU ist begrenzt durch den Nachteil, der KM durch die Geburt entstanden ist (vergleiche die Anmerkungen von Schultze und Susi).

Gruß
United

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Geschrieben : 09.06.2015 17:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Moselfranke,

Mehrbedarf wird gequotelt und sind insbesondere Kita-Kosten ohne Essensgeld (ist im KU enthalten). Im Prinzip gilt:

""Mehrbedarf" liegt vor, wenn Kosten regelmäßig anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie mit den Regelsätzen nicht erfasst werden können. ...
"Sonderbedarf" ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nur einmalig oder für eine absehbare, begrenzte Zeit vorliegt. ...

Mehrbedarf und Sonderbedarf unterscheiden sich also darin, dass Mehrbedarf für einen längeren Zeitraum anfällt, während Sonderbedarf im Wesentlichen einmalige Ausgaben betrifft."

<a href="http://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/mehrbedarf-und-sonderbedarf/mehrbedarf.php>Quelle</a>."
<a href="http://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/sonderbedarf/index.php>Sonderbedarf</a>."

Neben den Standardfällen gibt es da nicht so wahnsinnig viel.

Ansonsten hat das Kind einen Anspruch auf einen dynamischen Titel. Befristung bis zum 18. Geburtstag ist im JA-Formular nicht enthalten, aber Du solltest auf Ergänzung bestehen bzw. zum Notar gehen. Ob es sich lohnt beim KU um 20-40 Euro proMonat zu feilschen musst Du wissen.

VG Susi

VG Susi

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Geschrieben : 09.06.2015 21:56
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wobei man beim Mehrbedarf und auch beim Sonderbedarf berücksichtigen muss wieviel KU gezahlt wird. Ob z.B. vom laufenden KU für solche Fälle angespart werden könnte.

Früher war die Richtlinie mal: Bei weniger als 135 % wurde Mehr-/ Sonderbedarf anerkannt, bei mehr als 135 % eher nicht, weil da angespart werden kann. Bei Stufe 1 war oft nix mit zusätzlichen Zahlungen, weil der Unterhaltspflichtige eben nix mehr übrig hatte

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 22:20
(@jam_kritiker)
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@Moselfranke

Herabstufung beim KU ist hier wohl eher nicht angebracht, sagte ich aber schon.

Zur Titulierung des KU habe ich auch schon alles gesagt.

Grundsätzliches zu Mehrbedarf und Sonderbedarf siehe hier:

https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Themengutachten_Mehr-und_Sonderbedarf_beim_Kindesunterhalt_v._07.05.12.pdf

Und hier:

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/mehrbedarf-sonderbedarf.html

Mehrbedarf oder Sonderbedarf wird nicht in Abängigkeit vom Einkommen der Eltern berechnet. Vielmehr sind Berechnungsgrundlage die im konkreten Einzelfall tatsächlich anfallenden Kosten (= konkrete Bedarfsrechnung!!!). Im Streitfall wird vielmehr danach gefragt, ob die damit verbundenen Kosten tatsächlich zum Lebensbedarf des Kindes gehören, d.h. angemessen sind.

Beispielhaft 2 Gerichtsentscheidungen zum Kindesunterhalt bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit (jeweils keine Auskunft):

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/II_3_UF_234_09urteil20100527.html
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/II_12_UF_319_11_Urteil_20120711.html

Deadline naht ...

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 22:25
(@moselfranke)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke zusammen.
Ich halte Euch auf dem Laufenden

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2015 16:35
(@moselfranke)
Zeigt sich öfters Registriert

Update:
KM und ich haben uns jetzt auf die beschriebenen  Details geeinigt (160% - halbes KG; dynamisch; befristet).
Am Donnerstag habe ich Termin beim Notar zu Titulierung.

Sie ist damit einverstanden, dass ich ihr den Betrag überweise (statt den - niedrigeren - Vorschuss , den das JA eingefordert hat).
Zugleich will KM aber nun, dass auch dem JA eine vollstreckbare Ausfertigung zukommen lasse. Muss ich das?
Ich halte nicht viel davon.

An der Dynamisierung komme ich wohl nicht vorbei, nehme ich an (obwohl in dem Mustertext im Download-Bereich lediglich ein Fixbetrag steht).

Danke für Eure Meinungen

MF

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2015 20:17




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gut so.
Das mit der zweiten Ausfertigung ist quatsch.

Wenn sie was mit dem machen Titel will, soll sie mit ihrem eigenen los ziehen.
Dafür ist er da.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 20:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du kannst dem JA mitteilen, dass Du einen Titel beim Notar hast erstellen lassen und, dass die KM damit einverstanden ist.
Das JA will gar keinen Titel, vermutlich hat die KM das aber anders verstanden. Selbst wenn das JA einen Titel erstellt bzw. erstellen lässt bekommt ihn die KM als rechtlicher Vertreter des Kindes.

Ja, das Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen Titel.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 22:23
(@jam_kritiker)
Zeigt sich öfters Registriert

Selbst wenn das JA einen Titel erstellt bzw. erstellen lässt bekommt ihn die KM als rechtlicher Vertreter des Kindes.

Während einer Beistandschaft ist in Unterhaltsangelegenheiten der Beistand gesetzlicher Vertreter des Kindes.

@Moselfranke

Der Notar gibt darüber Auskunft. Ist er auch gleichzeitig Fachanwalt für Familienrecht?

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2015 23:49
(@Inselreif)

Der Notar gibt darüber Auskunft. Ist er auch gleichzeitig Fachanwalt für Familienrecht?

Dann müsste er in einem Bundesland sitzen, wo es Anwaltsnotare gibt. Ich glaube nicht, dass das hier der Fall ist.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2015 10:12
(@moselfranke)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe den Notar darauf gar nicht angesprochen.
Ich habe den Titel an die KM schicken lassen, die war damit einverstanden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2015 23:29
(@jam_kritiker)
Zeigt sich öfters Registriert

Hat sich der Notar hinsichtlich Begrenzung der Urkunde bis zur Volljährigkeit irgendwie geäußert? Bin nur neugierig.
Und was kostet seine Beurkundung?

Die Mutter sollte die Beistandschaft beenden. Der Beistand könnte sonst noch auf die Idee kommen, wegen der Auskunft nachzuhaken. Oder hat er in Sachen Auskunft eine schriftliche Stellungnahme des Vaters vorliegen?

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2015 23:49
(@moselfranke)
Zeigt sich öfters Registriert

Nein, er hat meine Vorlage inkl der Begrenzung tituliert. Das war's.
Rechnung kommt noch.

Ich gehe nicht davon aus , dass der Beistand noch Auskünfte einholen will. Mit welchem Ziel?
Der Titel ist da, und die Kohle ist auch schon überwiesen - und zwar auf das Konto der KM.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.06.2015 00:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine notarielle Titulierung hat nichts mit der zukünftigen Interessenvertretung des Kindes zu tun. Denn ein notarieller Titel ist eine Momentaufnahme, eine Beistandschaft hingegen eine bis zur Volljährigkeit funktionierende Interessenvertretung des Kindes.

Und selbstverständlich ist es das Recht und die Pflicht des Beistandes, die notarielle Titulierung zu überprüfen - und kein frecher Akt eines/r Büroangestellten.

@Jam_Kritiker
Bitte JAM, höre auf zu hetzen. Mein Eindruck ist, Du willst verdachtsunabhängig zuspitzen. Versuche doch bitte, mehr auf die konkrete Situation zugeschnitten zu helfen, und dann dabei ebenso auf die möglichen Gefahrensituationen hinzuweisen. Pauschale Rundumschläge sind eher kontraproduktiv. Und - betrachte alternative Lösungenvorschläge anderer user als gleichwertig der Deinigen. Das ist nicht nur eine Bitte, sondern ein ernst gemeinter Hinweis.

Gruss oldie

PS:

Hat sich der Notar hinsichtlich Begrenzung der Urkunde bis zur Volljährigkeit irgendwie geäußert? Bin nur neugierig.

Aus welchem Grund sollte ein Notar sich nach etwas erkundugen, was per freiwilliger Zustimmung und keinerlei Gesetz widersprechend von ihm verlangt wird?

Die Mutter sollte die Beistandschaft beenden.

Warum? Nenne mir einen konkreten Grund, der die KM dauerhaft (bis zur Volljährigkeit des Kindes) überzeugen müsste. Ich als AE würde jedenfalls nicht darauf verzichten, da es einfach nur bequem ist und anderweitig keinerlei Vorteil außerhalb der Beistandschaft auch nur erkennbar ist.

Der Beistand könnte sonst noch auf die Idee kommen, wegen der Auskunft nachzuhaken.

Eben. Das ist sein Job. Zu überprüfen, ob die Interesssen des Kindes gewahrt wurden. Wo ist das Problem?

Oder hat er in Sachen Auskunft eine schriftliche Stellungnahme des Vaters vorliegen?

Wozu? Einer solchen bedarf es nicht, da die Gesetzeslage bereits anderes festgelegt hat. Falls das von Dir anders gemeint war, geht es aus dem obigen Text nicht deutlich/eindeutig hervor - zumindest für mich.

Und nein. Ich erwarte keine Antworten. Meine Bemerkungen sind rein rhetorisch gemeint, also lediglich eine singulare Meinungsäußerung.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2015 01:22
(@jam_kritiker)
Zeigt sich öfters Registriert

Auf mögliche Gefahrensituationen darf ich also noch hinweisen. Am 1.6. schrieb ich:

Hallo Moselfranke,

suche bitte einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht auf und lasse Dir unsere Meinung (schultze und ich) bzgl. "Verzicht auf Auskunft" von ihm bestätigen. Nimm vorsorlich das von mir verlinkte Urteil des OLG Hamm von 1995 mit. Sobald das Jugendamt Auskunft verlangt, erklärste Dich in Bezug auf Kindesunterhalt einfach für derzeit uneingeschränkt leistungsfähig und bietest als Unterhaltszahlung den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle (dynamisch) an. Auf das Auskunftsbegehren würde ich in der Antwort überhaupt nicht eingehen und die Titulierung würde ich auch noch nicht anbieten. Einfach abwarten, was sie machen. Eine Auskunftsklage vor Gericht werden sie vergeigen.  😉

Moselfranke hat zwar diese Woche den Höchstsatz tituliert, aber auf das Auskunftsbegehren des Beistands gar nicht reagiert. Ein "scharfer" Beistand könnte jetzt trotz Titel Auskunftsklage erheben, weil Moselfranke sich eben nicht explizit für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt hat. Die Kosten eines solchen Verfahrens hätte dann Moselfranke zu tragen. Ich wünsche ihm einen "zahmen" Beistand, der die Sache einfach auf sich beruhen lässt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2015 01:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Inwieweit sollte zum damaligen Zeitpunkt das Aufsuchen eines RA (außer Kosten) etwas bringen, wo doch selbst nach Deiner Aussage ein Auskunftsersuchen seitens des JA eh vergeigt wird? Jetzt jedoch gibt es wohlmöglich einen "scharfen Beistand", der trotz Titulierung ja in der Lage sein könnte, dennoch Auskunft einzuholen. Irgendwie verstehe ich Deine Logik nicht.

Verschiedene user haben zu verstehen gegeben, das oberhalb des Maximalsatzes für KU eine Begründung her muss, mehr als diesen zu verlangen. Dieser Aspekt fehlt ein wenig in Deiner letzten Agrumentation, wo Du im Gegensatz zu früheren Aussagen von Dir sogar etwas polemisch wirst in der Beschreibung der Auswirkungen, aber leider ohne konkreten Bezug.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2015 15:53




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