Hallo zusammen,
die jüngste nun 17 Jahre fängt nun eine Ausbildung an, habe eine unbefristeten Unterhaltstitel.
Wie ich schon mal Berichtet hatte lebt Sie in einer Pflegefamilie.
Nun meine Frage: wird Ihr Einkommen von der Ausbildung auch gegen gerechnet und muß ich ab den 18 Lebensjahr weiterhin für die Pflegefamilie zahlen?
Kann man die Tabelle von den Zahlungen ans Jugendamt irgendwo nach lesen.
M.f.G
Jürgen
kann keiner helfen ;(
Ehrlich gesagt fühle ich mich da ein wenig überfragt.
Würde aber darauf tippen ,das mit 18 die Pflege beendet ist, da das Kind dann ja Volljährig ist. Wie es dann aussieht habe ich keine Ahnung.
TIna
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi
Mit 18 ist es egal, ob bei einer Pflegefamilie oder den leiblichen Eltern wohnend. Schliesslich geht der UH-Anspruch auf das nun volljährige Kind über - es ist selbst für sich verantwortlich. Ich sehe hier keinen Unterschied zu anderen Kindern, ebenso müsste die Pflegschaft mit Volljährigkeit beendet sein.
Zuvor wird das EK des Kindes in geringem Maße auf seinen Bedarf angerechnet - sprich es mindert ihn. (siehe §1602 BGB). Wenn ich es richtig behalten habe, so ist es nach Abzug der "berufsbedingten Aufwendungen" die Hälfte vom verbleibenden EK des Kindes, welches die Barunterhaltslast reduziert.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
die Vollzeit Pflege kostet im Monat X davon muß ich auch eine Summe X zahlen.
Wenn die Tochter nun eine Ausbildung macht wird das der Gesamt Summe Gutgeschrieben oder von meinen Betrag.
Was ist mit den Kindergeld was meine Ex noch bekommt?
Ich bin seit Jahren immer der zahlende und die Ex lacht nur dabei hat ihr neuer die Tochter verprügelt und nix ist passiert.
Meine Frau ist letztes Jahr schwer Erkrankt und seit den nicht mehr Arbeitsfähig.
Ich glaube mal gelesen zu haben das derjenige zahlen muß wo das Kind zum Schluß gemeldet war?
M.f.G
Jürgen
Hallo Jürgen,
hier lohnt es sich m. E. genau prüfen zu lassen. Denn wenn Deine Frau wirklich nicht mehr arbeitsfähig ist, dann liegt sie in der Unterhaltsrangfolge nach Erreichen der Volljährigkeit Deiner Tochter im Rang VOR ihr:
1. Minderjährige unverheiratete Kinder und sogenannte privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)
2. Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung eines Kindes oder bei einer Ehe von langer Dauer
3. andere Ehegatten bzw. geschiedenene Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen aus anderen Gründen
4. andere Kinder (d.h. nicht privilegierte Volljährige Kinder - in der Praxis Kinder in der Berufsausbildung oder im Studium)
5. Enkelkinder
6. Eltern
7. andere Verwandte in aufsteigender Linie
Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten. Erst wenn der Unterhaltsanspruch des vorrangig Berechtigten vollständig erfüllt ist, kann der nachrangig Berechtigten seinen Unterhalt geltend machen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi derdicke
Wie wurde denn bisher der von Dir zu zahlende UH bestimmt? Bei Pflegschaft und dem ganzen Drumherum habe ich nicht gerade DIE Ahnung (eigentlich keine), denke aber, auch hier gilt das Prinzip des Bedarfs lt. Gesetz und der entsprechenden Leistungsfähigkeit. Bei einem ausser Haus untergebrachten bedürftigen Kind bestimmt sich der Bedarf gemäss URL (sollte hier, da kein eigener Haushalt, die DDT sein) und die Leistungsfähigkeit aus dem zusammengefassten EK beider ET. Wurde so bei Dir verfahren?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi
Naja, ich hatte ein bischen mehr Info erwartet. 😉 Ich versuche es mal anders.
... wird Ihr Einkommen von der Ausbildung auch gegen gerechnet ...
Wenn noch minderjährig siehe meinen ersten Beitrag oben.
Wenn volljährig dann wird die Ausbildungsvergütung als EK des Kindes angesehen und abzüglich einer Ausbildungspauschale (ca. 90€) voll auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet. Hat das Kind einen eigenen Haushalt (Internat, Wohnung, Studentenheim etc.) so beträgt er 640€ - abzügl. des vollen KG. Lebt es noch bei den Pflegeeltern dann entsprechend der DDT.
... und muß ich ab den 18 Lebensjahr weiterhin für die Pflegefamilie zahlen?
Das Kind selber muss bestimmen (am besten schriftlich), wohin der Unterhalt überwiesen werden soll. Und Du zahlst nicht für die Pflegefamilie, sondern für Dein Kind.
Kann man die Tabelle von den Zahlungen ans Jugendamt irgendwo nach lesen.
Noch mal. Du zahlst nicht an/für irgendwelche dritte Personen oder Institutionen, sondern an und für Dein Kind. Verinnerliche dies, dann fällt es erstens leichter und es zeigen sich gerade beim Erwachsenwerden eines Kindes mitunter ganz interessante Optionen.
Maßgeblich für minderjährige und privilegierte vollj. Kinder ist die >>DDT<< bzw. die >>Anlage A zur DDT<<, jedenfalls wird diese bei Streitigkeiten i.d.R. zugrunde gelegt - auch oder gerade vom JA.
Die von LBM dargelegte Rangfolge solltest Du im Auge behalten.
Gruss oldie
PS: Noch was kurz zum KG: Mit Volljährigkeit des Kindes sind ja beide ET barunterhaltspflichtig sprich es gibt keinen Betreuungsunterhalt mehr. Beide ET sind im Verhältnisse ihrer Einkünfte UH-pflichtig. Und daher wird auch das KG prinzipiell voll vom Bedarf des Kindes abgezogen. Voraussetzung ist jedoch, dass das KG auch dem Kind zugute kommt. Dich als nicht KG-berechtigten Zahlemann hat das aber nicht zu interessieren.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
schreiben vom JA:
Festsetzung eines Kostenbeitrages nach §§ 91 ff des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) -Kinder-und Jugendhilfe-
die Stadt X gewährt ihren Kind XXXX laufend öffentliche Jugendhilfe nach dem SGB VIII in Form von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ( § 33 SGB VIII).
Die Kosten betragen zur Zeit monatlich 816,00 Euro.
Also zahle ich für die Pflegefamilie oder nicht?
Meine EX und Ihr neuer ( der Verursacher ) brauchen nix zahlen was mich ärgert.
Mein meine Tochter nun eine Ausbildung an fängt wie sind da die Kosten?
Zur Zeit ist mein Betrag weniger als die DDT Einkommen minus 25% hatte ich falsch geschrieben.
Ich zahle zur Zeit nicht nach der DDT.
Jürgen
Hi
Ok, §33 SGB VIII - und nun? Der sagt lediglich aus, das unter bestimmten Bedingungen eine Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie angebracht ist - über die Kostenverteilung sagt er nichts. Die von Dir angeführten Kosten von 816€ sind primär nicht Dein Problem, jedenfalls finde ich auf die Schnelle nichts im SGB VIII. Nach meinem Verständnis gilt für die UH-Verpflichtung unter Verwandten das BGB.
Und wieso zahlst Du an die Pflegefamilie? Könntest Du vielleicht sagen, wieviel Du bei welchem bereinigten EK wohin überweist? Es ist für mich echt mühsam, aus Deinen Andeutungen und Behauptungen etwas herauszulesen.
Und eine Frage kann ich mir nicht verkneifen: Welches inneres/persönliches Verhältnis hast du zu Deiner Tochter?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.