Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhalt

Seite 1 / 2
 
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich bin arbeitslos geworden und bekomme ALG 1. Über den Unterhalt für mein Kind gibt es einen Titel und der wird bedient.  Meine Ex hat ab April 16 Betreuungsunterhalt gefordert. Arbeitslos bin ich seit dem 01.08.16. Nun fehlt ja mein Gehalt. Muss ich dann überhaupt noch BU zahlen? Ich hab so eh nur meinen Selbstbehalt im Moment.  Es gilt ja das Einkommen des letzten Jahres. Ich bin Anlagenmechaniker. Kann sie mich zwingen schnell wieder arbeiten zu gehen das ich Bu zahlen muss? Wie ist da die rechtliche Lage?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2016 18:38
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Neo78!

Meine Ex hat ab April 16 Betreuungsunterhalt gefordert. Arbeitslos bin ich seit dem 01.08.16. Nun fehlt ja mein Gehalt. Muss ich dann überhaupt noch BU zahlen?

Wurde BU nur gefordert oder gibt es ein Urteil/Urkunde zum BU?
Falls der BU auch tituliert ist, solltest Du sehr schnell schauen, dass Du wieder in Lohn und Brot kommst, denn es gilt, die Titel zu bedienen.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2016 18:55
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Nur gefordert. Dazu gibt es keinen Titel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2016 18:56
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nochmal Servus!
Nun ja, fordern kann sie viel, das hat keine verpflichtende Wirkung.
Erst wenn ein Gericht Dich dazu verdonnert, musst Du schauen, wie Du das gebacken bekommst.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2016 19:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn ich es richtig sehe bist Du seit April 2016 Vater und die KM hat BU von Dir gefordert.

Prinzipiell ist es so, dass Du als erstes den KU zu bedienen hat, hier gibt es einen Titel und der gilt. Solange Du den Titel bedienen kannst gibt es hier keine Probleme. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt nur für den KU. Deshalb kann dich auch niemand zwingen schnell wieder Arbeit zu finden.

Außerdem gilt beim BU ein erhöhter Selbstbehalt von 1200 Euro. Unterm Strich bedeutet das, dass alles was über 1200 + KU von Deinem bereinigten Einkommen übrig ist, steht für BU zur Verfügung. Selbst wenn Du schnell Arbeit findest, wird die komplette Forderung der KM nicht zu erfüllen sein.
Es gilt nicht das Einkommen des letzten Jahres, dieses ist nur die Berechnungsgrundlage, da hier alles vorliegt, also Einkommen und Einkommenssteuerbescheid.
Wenn klar ist, dass Dein Einkommen geringer ist, dann muss es auch als Berechnungsgrundlage verwendet werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2016 21:26
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich bin seit März 2015 Vater. Spielt das dann eine Rolle beim BU?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2016 21:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Betreuungsunterhalt wird nur für die erstem 3 Lebensjahre des Kindes gezahlt (wenn Leistungsfähigkeit vorliegt), danach kann BU nur noch gefordert werden, wenn es kindbezogene Gründe gibt, die zum Glück in aller Regel nicht voriegen. Wenn das Kind 3 Jahre alt wird gibt es keinen Anspruch mehr auf BU im allgemeinen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2016 21:34
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Ok. Spielt aber bei der Berechnung das Einkommen ab März 2015 eine Rolle beim BU oder das aktuelle?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2016 21:48
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich muss zugeben das ich gebummelt habe. Das Amt fordert ab Mai 15 auch BU ein, weil sie ALG2 Zuschuss bekommen hat in dem Jahr der Elternzeit. Jetzt frage ich mich halt nach welchem Gehalt nun gefordert wird. Oder ab welchem sie fordern können. Ich war ja bis 01.08.16 beschäftigt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2016 22:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ganz so einfach ist nun nicht mehr. Im Prinzip kann Unterhalt zwar nicht rückwirkend gefordert werden, aber Du bist mit dem Schreiben des Amtes in Verzug gesetzt worden, d.h. ab diesem Datum ist BU zu zahlen. Deshalb musst Du Dich doch mit dem Amt einigen.
Die Grundlage dafür ist, dass Du einen Selbstbehalt von 1200 Euro plus KU hast und das Amt nicht fordern darf als es selbst gezahlt hat.
Ab dem 1.8.16 bist Du (vermutlich) leistungsunfähig und das muss das Amt dann auch zur Kenntnis nehmen.
Das alles wird sich nicht von selbst klären, zum einen will das Amt sein Geld und zum anderen hast Du kein Geld. Letzlich wird es deshalb vor Gericht gehen und es wird "irgendwas" heraus kommen, dass Du zu zahlen hast. Einfach das Amt ignorieren funktioniert in den seltensten Fällen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2016 11:02




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

(...) Das Amt fordert ab Mai 15 auch BU ein, weil sie ALG2 Zuschuss bekommen hat in dem Jahr der Elternzeit.

Wenn die aber nahezu 1 1/2 Jahre nicht reagiert haben, um diesen Anspruch durchzusetzen, dann können die es auch nicht sonderlich ernst meinen.

Was ist denn bisher überhaupt gelaufen? Hat das "Amt" schon irgendeine Forderung aufgestellt?

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2016 13:39
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja die fordern schon länger. Es gibt schon einen Mahnbescheid  :redhead:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.08.2016 21:11
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Neo,

Ja die fordern schon länger. Es gibt schon einen Mahnbescheid

Beachte bitte:

Eine Forderung, die per Mahnbescheid geltend gemacht wird, kann nach Ablauf der gesetzten Frist sofort bei dir eingetrieben werden (Gerichtsvollzieher, Kontopfändung o.ä.) - und dafür ist es völlig egal, ob die Forderung dem Grunde nach und/oder in der angegebenen Höhe überhaupt berechtigt war! Zitat Wikipedia: "Das Mahnverfahren ermöglicht somit die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil."

Wenn einem also ein Mahnbescheid ins Haus flattert: den Schrieb umgehend und sorgfältig prüfen, und ggf. fristgerecht Widerspruch einlegen!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2016 21:37
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja ich habe sofort Einspruch erhoben. Das wird gerade geprüft. Mir geht es jetzt darum was weiter auf mich zu kommt mit der Forderung von ihrer Anwältin. Sie hat 600 gefordert da stand ich noch in Lohn und Brot. Jetzt ist es halt anders.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.08.2016 21:42
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Neo!
Prinzipiell wäre es sinnvoll, wenn Du diese wichtigen Infos gleich von Anfang an mitteilen würdest...ansonsten wird es ein ergebnisloses Stochern im Nebel.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2016 10:25
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was mit dem Mahnbescheid wird, kann ich nicht sagen, vermutlich wird hier von Dir zu zahlen sein.
Betreuungsunterhalt ist maximal das Einkommen vor der Geburt des Kindes minus eigenes Einkommen. Wie gesagt wird sich der BU aus Deinem (damaligen Einkommen) bzw. aus dem Alg1 bestimmen lassen. Beim Alg1 ist klar, dass Du unter den Selbstbehalt liegst und damit leistungsunfähig bist. Davor gilt der Selbstbehalt plus KU als Grenze, wenn es da Spielraum für weiteren BU gibt, dann dürfte das auch ausgenutzt werden.
Zahlt das Amt aktuell auch für Deine Ex?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2016 13:26
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Nein sie arbeitet wieder auf 20 Stunden die Woche und bekommt noch Elterngeld, weil sie das gesplittet hat. Vom Amt bekommt sie nichts mehr. Vielleicht ab Februar 17 wieder, da ist Elterngeld Ende

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2016 15:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dann ist die gute Nachricht, dass das Amt damit erst einmal keine weiteren Forderungen stellen wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2016 15:54
(@neo78)
Zeigt sich öfters Registriert

Das ja schon mal gut. Also geht es beim BU um das aktuelle Einkommen. Also hab ich zu wenig und kann den nicht leisten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2016 15:56
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mir erschließt es sich noch nicht ...

1) für welchen Zeitraum und welchen Betrag fordert die ARGE jetzt was?
2) aufgrund welcher Berechnungen und seit wann fordert der Anwalt der KM?

Du musst bedenken, solltest Du zu irgendwas verdonnert werden, dass Du nicht alles an die KM auszahlen darfst, da hier vielleicht die ARGE zuerst einen Nachzahlungsanteil zurück bekommt ...

Es zählt auch nicht ausschließlich dass, was Du jetzt hast. Es zählt auch das Einkommen, was Du vor ALG I bekommen hast und für die bereits gefordert wurde. Aus dieser Nummer kommst Du nicht so ohne weiteres raus.

Ein wenig mehr Informationen wären hilfreich.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2016 17:32




Seite 1 / 2