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Unterhalt

 
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Hi, ich bräuchte mal Hilfe zum Unterhalt.

Netto Gehalt letzte 12 Monate inc. aller Zulagen: 1983,79 €
Steuererstattung: 864,81 €
Fahrt zur Arbeit einfach: 40,1 km Autobahn bzw. 38,1 km Landstraße
Private Altersvorsorge jährlich  240 €
Miete 469,25 €
Nebenkostenrückerstattung: 519,46 €
Nebenjob ca. 110 € Monat ohne Abzüge wie Rente usw.
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Aktuell läuft das ganze übers Jobcenter da die Mutter außer einer kleinen Berufsunfähigkeitsrente nur von Harz4 lebt.
Kann mir einer sagen warum mich das Jobcenter in Stufe 1 statt 2 rechnet, da Unterhalt ja nur für ein Kind bezahlt wird? Unterhalt Kind (6j) 341,50 €, auch vor dem Jobcenter nur stufe 1.
Bei meinen letzten beiden Auskünften hab ich die Nebenkostenrückerstattung und den Nebenjob nicht angegeben.
Für die nächste Auskunft, sollte ich da meine Nebenkostenrückerstattung angeben, bzw. muss ich überhaupt meine Miete angeben? Sollte ich meinen Nebenjob angeben der bei der Geburt schon bestand? Oder macht es sinn den Nebenjob für 4 Wochen zu kündigen und dann neu anzufangen damit dieser als nach der Geburt angefangen gilt und als Einkommen nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird.
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Zur Berechnung für die Zukunft einige Verständnisfragen.

OLG ist Bamberg:
https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/s%C3%BCdl2019.pdf

Die Fahrtkosten werden mit 0,30 € für die ersten 30 km einfach angegeben, danach kann auf 0,20 €  abgewichen werden. Heißt dieses „kann“ das man trotzdem für die Gesamt Strecke 0,30 € rechnen könnte solange der Mindest Unterhalt aufgebracht wird?
Fals nicht, anrechenbar sind Hin- und Rückweg und jeweils die ersten 30 km mit dem vollen Satz und für 250 Tage im Jahr?

Kann wie in der Steuererklärung der längere Fahrtweg (da wirtschaftlicher) angegeben werden oder muss mit dem kürzeren gerechnet werden?

Hab ich das mit den Kinderbetreuungskosten wegen Arbeit richtig verstanden, das wenn man wegen Arbeit in der Umgangszeit eine  Betreuung braucht  diese kosten zb. 100 € bei der Bereinigung abziehen darf?

Wenn das Kind unter 18 zb. durch Ausbildung eigenes Einkommen hat, ist es richtig das nach Abzug seiner Berufsbedingten Aufwendungen (100€), man vom Rest Einkommen nur die Hälfte davon bei der Unterhaltszahlung berücksichtigen kann und erst ab 18 das ganze Einkommen abzüglich Berufsbedingter Aufwendungen?

Ist es richtig das man bei einem Volljährigen (einziges) Kind in der DDT die stufe mit dem Tatsächlichen Bereinigten Einkommen nimmt statt eine Stufe höher?

Wie sieht es mit der Anrechnung privater altervorsorge aus? Hier im Forum hab ich etwas von 4% vom Brutto gelesen, in den Richtlinien steht etwas von 23 % aber inc. der andern Sozialabgaben wo auch der Arbeigeber anteil eingerechnet ist.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2021 23:03
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ruffys,

Kann mir einer sagen warum mich das Jobcenter in Stufe 1 statt 2 rechnet, da Unterhalt ja nur für ein Kind bezahlt wird? Unterhalt Kind (6j) 341,50 €, auch vor dem Jobcenter nur stufe 1.

Des Rätsels Lösung dürfte hier liegen:

OLG ist Bamberg

OLG Bamberg heißt, Süddeutsche Leitlinien, und in denen heißt es:

11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden.

Macht nicht jedes OLG, aber deines schon: nicht nur die Anzahl der Unterhaltsberechtigten berücksichtigen, sondern auch den Bedarfskontrollbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle.

Schauen wir also mal, wie sich das bei dir auswirkt. Es sind 1983 Euro netto, plus anteilige Steuererstattung von 72 Euro, also ein unbereinigtes Netto von 2.055 Euro. Den Nebenjob lasse ich mal weg, denn von dem weiß das Amt bislang offenbar noch nichts, richtig?

Abziehen kannst du die Fahrtkosten, und du darfst da mit der längeren, aber schnelleren Autobahnverbindung rechnen, also mit 40 Kilometern. Die ersten 30 Kilometer sind jeweils 0,30 Euro wert, die letzten 10 Kilometer sind jeweils 0,20 Euro wert, in Summe also 9 Euro plus 2 Euro gleich 11 Euro. Es zählen sowohl Hin- als auch Rückfahrt, also sind das 22 Euro pro Tag. Eine Anzahl von 250 Tagen im Jahr geltend zu machen, das ist sportlich; da wirst du ggf. argumentieren müssen, dass du (a) kaum krankheitsbedingt gefehlt hast und (b) häufig auch an sechs Tagen pro Woche in die Arbeit fahren musst. Bei 250 Tagen wären es 5.500 Euro pro Jahr, also 458 Euro pro Monat.

Nebenbei bemerkt, bei 220 Tagen, die normalerweise locker durchgehen sollten, wären es aber auch noch gut vierhundert Euro, und diese etwas geringeren berufsbedingten Kosten würden an den nachfolgenden Ausführungen nichts wesentliches ändern.

Weiterhin kannst du die Altersvorsorge abziehen, das sind dann 20 Euro pro Monat. Somit bereinigst du die 2.055 Euro um 458 Euro berufsbedingte Kosten sowie um 20 Euro zusätzliche Altersvorsorgen, und landest bei einem bereinigten Netto von nur noch 1.577 Euro.

Rechnerische Einstufung somit glasklar Zeile 1, aber nur ein Unterhaltsberechtigter, also könnte man zunächst mal versuchen, dich nach Zeile 2 hochzustufen - und jetzt kommt endlich das Zauberwort: Unterhalt nach Zeile 2 wären 364,50 Euro, dann blieben dir nur noch 1.212,50 Euro übrig, aber der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 2 beträgt 1.400 Euro, und damit ist diese Hochstufung halt doch nicht zulässig. Wenn du den Bedarfskontrollbetrag suchst: Düsseldorfer Tabelle, Seite 1, die Spalte ganz rechts außen in der Übersicht mit den Tabellenbeträgen; die Erläuterung dazu findest du dann auf der nächsten Seite als Anmerkung 6.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. Miete und Nebenkostenrückerstattung sind für die Unterhaltsberechnung egal.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2021 01:35
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Malachit
Bezüglich Ruffys Arbeitstage, sagt der Arbeitstagrechner für Baden Württemberg im diesem  Jahr bei 5 Arbeitstagen/ Woche u. rechnerisch 24 Tagen Urlaub im Jahr 2021 229 Arbeitstage. Bei 6 Tage / Woche u. 24 Tg. Urlaub sind es 279 Arbeitstage / Jahr 2021. So das die Arbeitstage jedes Jahr variieren. Das kann je nach Jahr u. Urlaub / Krankheit bis 280 Tage gehen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 27.12.2021 07:41
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Die 250 Tage waren nur grob geschätzt, bei der Steuer geb ich immer 225 Tage an da diese ohne Belege durch gehen und mir die rechnerei erspart.
Im Einzelhandel hab ich theoretisch 6Tage woche, (5 sind es aktuell), Urlaub sind 36 Tage. Krank meist 2 Wochen im Jahr.

Wenn Miete und Nebenkosten egal sind werd ich mal eine datenschutzrechtliche Löschung oder schwärzung dieser Auskunft beim Jobcenter beantragen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.12.2021 10:13
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Oben hab ich die Kirchensteuer nachzahlung vergessen anzugeben 20,64€ im Jahr.

Bei 225 Tagen da realistisch und ohne Belege möglich wären das also 1983.79 (Lohn) + 72,07  (Steuer) - 1,72 (Kirche) - 20 (Rente) -  412,5 (Sprit) sollten 1621,64 € machen -  1160 (Bedarf) = 461, 64 - 341,5 (Unterhalt) =120,14 € rest.

Wenn die Mutter mit Mehr,- oder Sonderbedarf kommen würde, müsste ich nur diese 120,14 € nutzen, oder?

Fals ich den Nebenjob angebe, werden dann die Fahrten auch mit 0,3€ die ersten km gerechnet? Bzw. wären weitere Nebentätigkeiten,  überobligatorisch oder unzumutbar so das diese nicht mit angerechnet werden würden?
Wenn solche gekündigt werden, könnten die dann fiktiv angerechnet werden?
Sind Einzahlungen in einen Bausparer neben der privaten Altersvorsorgung auch abziehbar?

Wie sieht es mit den restlichen fragen im ersten Beitrag aus.
Betreuungskosten wärend der Arbeit abzugsfähig?
Nur die Hälfte von einer Ausbildungsvergütung abzüglich bedarf bei u18 abziehbar?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.12.2021 19:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hab ich das mit den Kinderbetreuungskosten wegen Arbeit richtig verstanden, das wenn man wegen Arbeit in der Umgangszeit eine  Betreuung braucht  diese kosten zb. 100 € bei der Bereinigung abziehen darf?

Hier beziehst Du Dich auf 10.3. der Unterhaltsleitlinien. Nein, es geht hier um Kita-Kosten und Ähnliches und um die Frage, wer die Kosten tragen muss. Sind diese Betreuungskosten nur notwendig, weil der betreuende Elternteil berufstätig ist, dann ist es kein Mehrbedarf. Nur, wenn es "Pädagogisch wertvoll" ist, dann ist es Mehrbedarf und dieser ist von den Eltern gequotelt nach Einkommen extra zu tragen.
(Erläuterungen, die ich gefunden habe siehe <a href="https://www.woelke-partner.de/kosten-der-fremdbetreuung-im-kindesunterhalt/>hier</a>.)"

Wenn das Kind unter 18 zb. durch Ausbildung eigenes Einkommen hat, ist es richtig das nach Abzug seiner Berufsbedingten Aufwendungen (100€), man vom Rest Einkommen nur die Hälfte davon bei der Unterhaltszahlung berücksichtigen kann und erst ab 18 das ganze Einkommen abzüglich Berufsbedingter Aufwendungen?

Das ist richtig. Kind unter 18: Die Logik dahinter ist, dass beide Eltern unterhaltspflichtig sind, einer aber seiner Pflicht durch Betreuung und der andere durch Uinterhaltszahlung nachkommt. Jeder der Eltern erhält deshalb die Hälfte des bereinigten Einkommens des Kindes und Du kannst deshalb auch nur due Hälfte in Abzug bringen.

Bei einem Kind über 18 ist es so, dass beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und beide gequotelt nach Einkommen den Unterhalt bezahlen müssen. Dann wird das gesamte Einkommen des Kindes (abzüglich berufsbedingter Aufwendungen) auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, also abgezogen.

Wie sieht es mit der Anrechnung privater altervorsorge aus? Hier im Forum hab ich etwas von 4% vom Brutto gelesen, in den Richtlinien steht etwas von 23 % aber inc. der andern Sozialabgaben wo auch der Arbeigeberanteil eingerechnet ist.

Nicht jeder Unterhaltspflichtige ist gesetzlich rentenversichert. Die 23% beziehen sich auf jemanden, der nicht pflichtversichert ist. Bist Du in der gesetzlichen Rentenversicherung, dann wird diese auf die 23% angerechnet und es verbleiben nur noch 4%.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2021 13:58
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Dann danke ich erstmal allen für die aufschlussreichen Erklärungen auch wenn noch fragen offen geblieben sind und hoffe das ich das lange Zeit nicht brauchen werde.

Beim Jobcenter hab ich heute eine Anfrage nach 15 Dsgvo gestellt um nach Antwort die Löschung der Daten zu beantragen welche für die U Berechnung nicht notwendig waren.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.12.2021 01:03
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Vom JC kam Antwort das über mich nichts gespeichert sein soll da ich keine Leistungen von denen bekomme...
Hab denen noch mal geschrieben da meine Tochter ja Leistungen bekommt, unterhalt über diese läuft und ich auskunft pflichtig bin... Antwort noch ausstehenden.  

Zinsen und Bonus auf sparguthaben (Alte Verträge mit ordentlich zinsen/Bonus) gehören theoretisch auch zu meinen Einnahmen oder? Kündigen müsste ich diese aber nicht wenn ich den Unterhalt nicht mehr aufbringen kann zwecks Verlusten bei Kündigung? Zinsen und Zuschläge bei der Riester zählen aber nicht als Einkommen oder?

Beim bundeszentralamt für steuern hab ich auch mal um auskunft gebeten, auch wenn dort ohne Hinweise keiner nachfragen dürfte...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2022 23:33
(@ruffys)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @susi64

Wie sieht es mit der Anrechnung privater altervorsorge aus? Hier im Forum hab ich etwas von 4% vom Brutto gelesen, in den Richtlinien steht etwas von 23 % aber inc. der andern Sozialabgaben wo auch der Arbeigeberanteil eingerechnet ist.

Nicht jeder Unterhaltspflichtige ist gesetzlich rentenversichert. Die 23% beziehen sich auf jemanden, der nicht pflichtversichert ist. Bist Du in der gesetzlichen Rentenversicherung, dann wird diese auf die 23% angerechnet und es verbleiben nur noch 4%.

VG Susi

Kann mir dass noch mal einer genauer erklären?

Im OLG Bayern steht ja gesammt 23 % vom brutto,  von 4% steht da ja nichts. 

Wenn ich mit 4 % Rechne könnt ich theoretisch nur 120 € ansetzen.

Bei 23 % Gesammt könnt ich (neben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anteil) 132 € ansetzten. 

Gelten für mich die 23 % also 132€?

Wären zwar nur paar Euro aber die könnten entscheident sein.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2022 23:53
(@maxmustermann1234)
Registriert

@ruffys Deine gesetzliche Rente ist auch Altersvorsorge und muss in die 23% mit einbezogen werden. I.A. bleiben da etwa noch 4% über.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2022 11:55




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ruffys So genau haben wir in der Regel nicht gerechnet, aber Du könntest das sicher so erst einmal darstellen 23% vom Brutto sind  X Euro - RV (AG + Dein Anteil) = 132 Euro, dann sind aus meiner Sicht auch 132 Euro drin.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2022 13:36
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Kann man zum Bruttoeinkommen des Haupt Arbeigebers auch Zinseinkünfte und das Nettoeinkommen des Nebenjobs (wenn man denn beides angibt) dazurechnen, also das die 23% Altersvorsorge einen höheren Betrag ausmachen würden was zu einem geringeren bereinigten Netto führen würde?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2022 11:53
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Hat einer Erfahrung ob die GEZ zwangsgebühren bei Mindestunterhalt auch Einkommensmindernd sind?

Fals ja, durch den neuen Selbstbehalt auch bei mangelfall?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.05.2023 22:09
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich denke nicht, dass es jemand versucht hat. Zudem gehört diese Zwangsabgabe zu den Lebenshaltungskosten wie Milch und Brot.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2023 08:16
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @ruffys

GEZ zwangsgebühren bei Mindestunterhalt auch Einkommensmindernd

Es existieren Hinweise im Internet wonach man bei Unterschreiten der sozialrechtlichen Grenzen gewisse Sozialleistungen beantragen kann. Dabei werden wohl auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt. Mit einem positiven Bescheid soll man dann die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen können. Für weitere Fragen in dieser Hinsicht würde ich ein sozialrechtliches Forum aufsuchen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.05.2023 09:34
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Danke für die Antworten.

Hatte Mitte April Post vom JC erhalten wo mir der neue Mindestunterhalt mitgeteilt wurde und eine nachzahlung direkt ans JC der Monate Januar bis April verlangt wurde da ich noch nach 2022 gezahlt hatte.

Hatte dann nach ner Rechtsgrundlage gefragt und geschrieben das nicht geforderter Unterhalt verwirkt sei, da letztes Änderungsschreiben von anfang 2022. 

Für April verlangen die noch die Nachzahlung, für die restlichen 3 Monate wurde mir die verwirkung bestätigt 😎 

Leider ist man der Bitte einer aufgeschlüsselten Berechnung nicht nachgekommen. Wäre ja dann ein Mangelfall. Muss wohl noch mal schreiben.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von Ruffys
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.05.2023 12:08
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

...

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von Ruffys
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2023 16:48
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Folgendes schreiben erhielt ich vor kurzem vom JC nach der Neuberechnung:

"Ihre Leistungsfähigkeit für Unterhalt für Ihr Kind wurde anhand Ihrer Einkommensnachweise für den Zeitraum 10/2022 bis 09/2023 überprüft. Die aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) wurden berücksichtigt.

Wie Sie der beigefügten Berechnung entnehmen können, beträgt Ihre Leistungsfähigkeit derzeit monatlich 168,00 €. Der aktuelle Mindestunterhalt beträgt It. der Düsseldorfer Tabelle für ein Kind in der Altersklasse 6-11 Jahre monatlich 377,00 €. Aufgrund Ihrer nachgewiesenen hohen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz in ... errechnet sich keine höhere Leistungsfähigkeit.

Wenn Sie nun künftig Ihre Unterhaltsleistungen auf den neu errechneten Betrag reduzieren, würde die Mutter Ihres Kindes vom Sozialleistungsträger Jobcenter aufgefordert, für das Kind aufstockend Unterhaltsvorschussleistungen zum aktuellen Betrag der möglichen Vorschussleistungen in Höhe von 252,00 € monatlich zu beantragen.

Dies würde für Sie bedeuten, dass Sie auch gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse Re- chenschaft über Ihre Leistungsfähigkeit ablegen müssen. Diese Sozialleistungsbehörde würde dann den Unterschiedsbetrag von 168 € zu 252 € aufstocken und diese aufstockenden
Leistungen von Ihnen zurückfordern. Damit zumindest der von dieser Behörde geleistete Betrag zurückerstattet werden kann, wird u.U. dann auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Reduzierung der Fahrtkosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etc. verwiesen.

Deshalb schlagen wir Ihnen in Ihrem eigenen Interesse sowie zur Vermeidung weiteren Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten vor, dass Sie sich bereit erklären den Kindesunterhalt in Höhe des jeweils geltenden Betrages für Unterhaltsvorschuss (derzeit 252,00 €) künftig an die Mutter Ihres Kindes zu zahlen.

Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit zur Äußerung. Bitte teilen Sie uns zeitnah mit wieviel Unterhalt Sie ab 12/2023 für Ihre Tochter zahlen werden."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2023 17:02
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Fragen zu meinem oben eingefügten Schreiben des JC.

Ist es besser die genannte höhe des Unterhaltsvorschusses an die Kindesmutter zu zahlen, dann hätte ich wieder zwei Jahre ruhe und bin raus oder sollte ich nur den errechneten Betrag zahlen und mich dann mit der Kasse rum ärgern die den Differenzbetrag Jahrelang eintreiben werden und möglicherweise auch noch einen nicht vorhandenen Titel verlangen würden?

In den beiden schon lange laufenden Familiengerichtlichen Verfahren wollte ich demnächst noch Verfahrenskostenhilfe beantragen, währe es dafür besser den betrag in Höhe des Unterhaltsvorschusses zu zahlen um am ende weniger Einkommen zu haben was die mir zwecks wahrscheinlich eintretender Ratenzahlung anrechnen können?

 

Meinen Nebenjob von dem keiner wusste hab ich Sicherheitshalber Anfang des Jahres schon mal aufgegeben, und der Lohnerhöhung (seit letzten Monat) konnte ich durch eine kleine Arbeitszeit Verringerung (die so nicht aufgefallen ist) fast vollständig entgehen...

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von Ruffys
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2023 17:28