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Unterhalt

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 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

Vorab dies: Ich möchte meine Kinder nicht hintergehen. Sie sollen nicht in Armut aufwachsen und werden es auch nicht.

Allerdings verdient die Mutter, mit der ich mich in Scheidung befinde, in einer Teilzeitstelle mehr als das Doppelte von dem, was ich verdienen werde, sollte ich eine Vollzeitstelle habe. Die gemeinsamen Kinder leben bei ihr.

"Natürlich" hat sie angekündigt, von mir Unterhalt einzufordern.

Ich verdiene momentan kaum mehr als den Selbstbehalt. Das ändert sich womöglich. Dann würde ich allerdings durch den Unterhalt ungefähr genau den Betrag am Ende des Monats haben, den ich auch jetzt habe.

Was bedeutet, bei einer 40h-Woche mit 1160€ nach Hause zu gehen. Das wäre ein wenig ungerecht, bedenkt man, dass die Kindsmutter über 4000€ hat. Plus Kindergeld.

Daher die Frage, ob ich Aufwendungen geltend machen kann, um meine Unterhaltspflicht zu schmälern.

Wie gesagt, ich will mich nicht drücken, aber es sollte schon noch so viel Geld übrig bleiben, damit ich meine Kinder wenigstens gelegentlich einmal sehen und zum sprichwörtlichen Eis einladen kann.

Meine Entschuldigung, wenn ich etwas kryptisch klinge, aber ich muß vage bleiben, da gewisse Öffentlichkeit gegeben ist und ich inzwischen weiß, daß Kollegen meiner Ex auch gerne mal im Internet herumschnüffeln für sie.

Genauer kann ich die Situation z. B. per PN darlegen oder in "meinem" Sonderfallforum.

Hier geht es mir zunächst nur um allgemeine Tips wie dem, daß ich als kommender Unterhaltszahler z. B. Altervorsorge geltend machen kann in Höhe von bis zu 4% meines Bruttogehalts.

Vielen Dank vorab!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2022 16:36
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Moin, 

die hier aufgeführten Verweise können Dir ggf. weiterhelfen:

https://www.vatersein.de/forum/unterhaltsrecht/kindesunterhalt-wenn-unterhaltsempfaenger-mehr-verdient/#post-30500

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2022 19:29
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@tomatenfisch 

Danke für den Hinweis. Liest sich spannend. Allerdings "hörte" ich einmal von einem Anwalt, daß da Unterschiede in der Rechtsprechung wären, was die Bundesländer angeht, wie hier ja auch, wenn sich auf die OLG Dresden und Schleswig bezogen wird. Das hätte weniger mit dem Aufenthaltsort der Kinder oder von mir zu tun. Soweit ich weiß, gab es auch einmal ein Urteil des OLG Düsseldorf, was aber auch nicht paßt.

Auch bin ich kein Rentner (leider noch nicht).

Der Unterschied zwischen der KM und mir liegt netto bei derzeit 3:1 zu ihren Gunsten. Würden wir beide Vollzeit arbeiten, läge er bei ca. 3,5:1 zu ihren Gunsten. Das Kindergeld, was nur sie erhält, nicht eingerechnet.

Würde sie 50% arbeiten und ich 100%, läge das Verhältnis bei 2,3:1 zu ihren Gunsten.

Wie gesagt, sie will trotzdem Unterhalt von mir. Und ist finanziell das, was man "auf Rosen gebettet" nennt.

Ob diese Urteile ausreichen, um ihre Ansprüche abzuwenden, weiß ich nicht. Aber bisher war sie immer sehr gut darin, mir eins reinzuwürgen in diesem Trennungsverfahren.

Mir geht es deswegen um Tatbestände, die anrechenbar wären als Minderung des Unterhalts.

Was kann ich geltend machen, damit sie mich nicht komplett zerbröselt?

Danke nochmal für Deine Antwort. Sie ist für mich ein erster Schritt.

PS: Wegen "Tomatenfisch"... Inchies? 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2022 20:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was abgezogen werden kann regeln die Leitlinien des zuständigen OLG (siehe Reiter oben). Prinzipiell kann nachgewiesen Altersvorsorge bis zu 4% des Brutto und berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden, der größte Posten ist hier in aller Regel die Entfernung zur Arbeit.

Trotzdem wird das alles schwieriger, wenn Du dadurch zum Mangelfall wirst, weil dann härter gerechnet wird, also weniger als abzugsfähig anerkannt. Insbesondere kann Dir auch eine fiktive Nebentätigkeit angerechnet werden.

Wenn Du in irgendeiner Form nachweisen kannst, dass die KM wirklich wesentlich mehr Einkommen hat als Du also in etwa das 3fache, dann ist das eine bessere Basis die Unterhaltszahlungen zu reduzieren als der Versuch Abzüge hinzubekommen. Alles, was Du abziehen kannst, gibst Du ja auch wirklich aus.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2022 01:34
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

hallo,

Und natürlich zählt nur ihr Einkommen, nicht Kindergeld und nicht der Kindesunterhalt.

 

sophie

 

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2022 09:35
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@susi64 

 

Hallo susi64,

 

danke für Deine Worte. Jetzt habe ich eine ganze Zeit lang darüber nachgedacht, aber so ganz erschließen sie sich mir nicht.

1. Der "Reiter", was ist das?

2. Meinst Du, wenn ich nach Abzug des Kindsunterhaltes unter den Selbstbehalt käme, würde quasi so getan, als hätte ich ein höheres Einkommen? So lese ich das, ist das so gemeint? Dem würde ich entgegenhalten, mich - erfolglos - auf viele andere Stellen beworben zu haben.

Nun brachte mein Rechtsbeistand einen anderen Gedanken ins Spiel, nämlich, dass ich selbst theoretisch nachehelichen Unterhalt verlangen könnte, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen sind u. a., wenn ich es richtig verstanden habe, dass ich keine Anstellung in Vollzeit finde oder gesundheitlich dazu nicht in der Lage bin. Das könnte sogar der Fall sein, wie mir mitgeteilt wurde. (Details hierzu möchte ich allerdings eher ungern öffentlich machen, aber "eingeschränkt" bin ich mittlerweile leider schon etwas.) Dem entgegen steht, dass ich in einer Partnerschaft lebe.

Aber da scheint es auch wieder zig Ausnahmen zu den Regeln zu geben.

Weißt Du zufällig, wie das geregelt ist?

Denn adurch könnten sich die Unterhaltszahlungen, gegenseitig verrechnet, womöglich aufheben. Was für mich sehr erfreulich wäre. Meinen Kindern würde es an nichts fehlen, da die KM sehr solvent ist. Das ist mir am wichtigsten. Ich möchte nur nicht von ihr bis aufs letzte Hemd ausgezogen werden.

Oder gibt es im Internet eine Art "Rechner" für solche Angelegenheiten?

 

Vielen Dank, einmal mehr.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2022 16:55
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@annasophie 

Hallo Annasophie,

danke für diesen Hinweis. Das habe ich berücksichtigt. Sie verdient ohne Kindergeld ungefähr dreimal so viel wie ich. Netto.

Wie eben weiter oben erläutert, sind die Kinder abgesichert, und ich hoffe, nicht "gepreßt" zu werden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2022 16:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@afk 1. "Reiter" (eigentlich ist es ein Drop-down-Menü) damit meine ich die Zeile unter dem Vatersein-Logo, also

Home  Forum Entscheidungen Düsseldorfer Tabelle Leitlinien Erste Hilfe  .

2. Prinzipiell kann der KU nicht verrechnet werden. Der KU steht den Kindern zu und ist damit nicht Einkommen der KM. Wenn aber die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der KM haben, dann bekommt die KM den KU als Vertreterin der Kinder.

Bist Du für den KU nicht (vollständig) leistungsfähig, dann würde als erstes geprüft, ob es Möglichkeiten gibt wie Du mehr Einkommen generieren kannst, um doch den KU zu zahlen. Ist das erwiesener Maßen nicht möglich, dann  kann die KM Unterhaltsvorschuß beantragen, dann prüft die Unterhaltsvorschußkasse für wieviel KU Du leistungsfähig sein könntest und stellt Dir diesen Teil in Rechnung, es wäre aber auch möglich zu argumentieren, dass es eine leistungsfähigen Familienangehörigen gibt (die KM), die den KU übernehmen kann.

Nach Abzug des KU wird der TU bestimmt (siehe z.B. hier ), wobei die Regelung so erst seit 2022 besteht. "Der Unterhaltspflichtige Ehegatte hat an den Berechtigten 45% seines Nettoeinkommens bzw. 45% des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zu zahlen. "

Zum nachehelichen Unterhalt (nach der vollzogenen Scheidung) steht im BGB

    § 1569 S. 2 BGB   (Bedürftigkeit),

    § 1572 BGB (wegen Krankheit und Gebrechen),

    § 1573 BGB (wegen Erwerbslosigkeit),

weitere Arten und Erläuterungen findest Du hier .

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2022 13:24
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@susi64 

Uff! Vielen Dank, das ist ja ein Wahnsinnsinput. Das werde ich mir alles in Ruhe durchlesen.

Auf den ersten Blick nimmt es mir ein wenig die Angst, Pleite zu gehen.

Vielen, vielen Dnak nochmals!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2022 14:32
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

OK, jetzt habe ich mich einige Zeit durchgefuchst. Dabei stieß ich immer wieder auf den Begriff "verfestigte Lebensgemeinschaft". Es genügt wohl, sich nur an den Wochenenden zu treffen, um eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" zu haben.

Scheinbar bedeutet sie das sofortige Ende aller nachehelichen Unterhaltszahlungen.

Weiß jemand, ob ich das so richtig verstehe, oder gibt es da Ausnahmen?

In meinem Fall habe ich jahrelang auf die Ausübung meines Berufs verzichtet zugunsten der Familie.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2022 18:15




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@afk So einfach ist es nicht. Eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" liegt immer vor bei Heirat oder/und gemeinsamen Immobilienerwerb. Ansonsten ist das wesentlichste Merkmal das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Außerdem sollte die verfestigte Lebensgemeinschaft 2 bis 3 Jahre bestehen bis der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Den Nachweis muss der Unterhaltszahler führen. (Erläuterungen siehe hier .)

Die dahinterstehende Idee ist, dass Lebenspartner für einander einstehen sollen und wenn es einen neuen gibt, dann geht die Verantwortung vom (alten) geschiedenen Ehepartner auf den neuen Lebenspartner über.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2022 22:21
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@susi64 

 

Danke schön, einmal mehr, für Deine Erläuterung.

Das "Erscheinungsbild" ist deutlich, und ich will das auch gar nicht verbergen, nur um evtl. von meiner Ex-Frau Unterhalt abzuzocken. Das wäre einfach ungehörig.

Deshalb werde ich keinerlei Ansprüche haben auf nachehelichen Unterhalt, denke ich. Deshalb auch meine Frage, ob es da irgendwelche Ausnahmen gibt. Schließlich ging ich erkrankt aus der Ehe, durch die ich meine Leistungsfähigkeit enorm eingebüßt habe. Ich habe mich ja für Frau und Familie beruflich aufgegeben, war lange weg vom Arbeitsmarkt, weswegen meine Chancen, dort wieder mitzmischen, deutlich gesunken sind. Alter und Gesundheit spielen auch eine Rolle.

Dass dafür meine neue Partnerin einstehen soll, empfinde ich als ungerecht.

Deshalb nochmal diese Frage: Kann ich trotz "verfestigter Lebensgemeinschaft" irgendwelche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt geltend machen, oder ist dieser Zug daruch endgültig abgefahren?

Das ist der Knackpunkt. Für jeden Hinweis wäre ich dankbar.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2022 08:18
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus AFK!

Geschrieben von: @afk

Deshalb nochmal diese Frage: Kann ich trotz "verfestigter Lebensgemeinschaft" irgendwelche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt geltend machen, oder ist dieser Zug daruch endgültig abgefahren?

Du kannst natürlich alles mögliche beantragen, ob den Anträgen stattgegeben wird, ist eine andere Frage (und das auch noch unter Richterkollegen im gleichen Amtsgericht 🤔).

Ich habe dunkel in Erinnerung, dass durch Deine vollzeitige (?) Betreuung die Karriere DEF ermöglich wurde; warst Du in dieser Zeit irgendwie berufstätig? Wenn nicht, wäre hier evtl. über einen Versorgungsausgleich zu entscheiden.

Sofern Du die vollzeitige Betreuung nebst Berufsaufgabe in Zusammenhang mit DEF´s Vollzeit-Alleinverdiener-Tätigkeit konkludent belegen kannst, wäre das m.E. ein Ansatz für Ehegattenunterhalt. Wie Eingangs geschrieben, beantragen (hier bauchst Du womöglich einen versierten Fachanwalt) kannst Du vieles, was Du letztendlich kriegst ist was anderes.

By the way: wurde die Scheidung schon beantragt?

Grüßung

Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2022 11:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@afk Gemäß § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen sein, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre.

"Es ist darauf abzustellen, dass der Unterhaltsberechtigte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Der Unterhaltsberechtigte hat sich dann endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und bringt damit zum Ausdruck, dass er diese auch nicht mehr benötigt. Ob der neue Lebensgefährte wirtschaftlich in der Lage ist, den Unterhaltsberechtigten finanziell zu versorgen, spielt dabei keine Rolle." (siehe hier).

Die Neuregelung des Scheidungsrecht hat den Grundsatz "einmal Arztgattin, immer Arztgattin" aufgehoben und stellt darauf ab, dass die Beziehung der Ehegatten nach der Scheidung aufgelöst ist und jeder für sich selbst sorgen muss. Nur wenn einer das nicht kann, dann tritt die nacheheliche Solidarität ein. In diesem Fall gibt es nachehelichen Unterhalt, der den Lebensunterhalt sicherstellen soll. Mit einer neuen Lebenspartnerschaft ist aber die nacheheliche Solidarität beendet.

Aus diesem Grund sehe ich wenig Spielraum für nachehelichen Unterhalt und selbst der TU ist keine Selbstverständlichkeit. Würde es in diesem Fall um eine Frau gehen, die die Berufstätigkeit für den Ehemann aufgegeben hat und jetzt in einer verfestigten Lebenspartnerschaft lebt, dann würde das hier kaum jemand diskutieren.

Eine andere Sache ist hier der KU. Wenn Du aus gesundheitlichen Gründen und auch aufgrund der Aufgabe/Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Karriere der KM nicht in der Lage bist den (vollen) Unterhalt zu erwirtschaften, dann ist es unbillig mehr von Dir zu verlangen und wenn die KM sogar alleine für den Unterhalt aufkommen kann, dann ist das aus meiner Sicht ein Fall, wo die KM auch den Unterhalt selbst aufbringen sollte.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2022 13:04
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@susi64 

Hallo susi64,

vielen Dank, das ist genau die Klarheit, nach der ich gesucht habe. Das ist viel besser als irgendwo im Nebel herumzustochern. Alles weitere werde ich dann sehen. Nur, bitte, ich habe ja viele Fehler gemacht, aber dafür, dass ich keine Frau bin, kann ich nun wirklich nichts. 😉

Viele Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.03.2022 20:55
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@82marco 

Hallo Marco,

da antworte ich Dir besser im geschlossenen Forum.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.03.2022 20:57
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

Eine Frage ans geneigte Auditorium. Anders ausgedrückt, ich kapier mal wieder was nicht:

 

Im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung wurde mir von der km ein Betrag von ca. 4000 € angeboten, wenn ich auf nacheheliche Unterhaltsansprüche komplett verzichte. Nun lebe ich in einer sog verfestigten Partnerschaft, mein Rechtsbeistand meinte, ich hätte kaum Chancen, jemals diesen Unterhalt geltend zu machen, also besser: annehmen.

Andererseits ist das ein Anliegen, was meine künftige Ex-Frau schon die ganze Zeit des Trennungsverfahrens über hat. Warum sollte sie das, wenn sie das ohnehin nicht befürchten braucht? Sie würde niemals auf etwas verzichten, was sie mitnehmen kann. Warum bietet sie mir dieses Geld an?

Haben mein Rechtsbeistand und ich etwas übersehen?

Das Angebot kam heute, verbunden mit einer kurzen Frist. Deshalb wäre ich, was bitte keine Forderung sein soll, für zeitnahe Antworten sehr dankbar.

 

Dann könnte nämlich wenigstens das endlich abgeschlossen werden.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2022 18:22
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

hast du trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt gefordert?
wie gefestigt ist deine neue Partnerschaft? Lebt ihr zusammen oder woran wird das festgemacht?

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2022 21:53
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

@annasophie 

Hallo Annasophie,

 

es geht um den nachehelichen Unterhalt. Sie will den kompletten Verzicht von mir darauf und bietet den erwähnten Betrag an.

Meine Lebensgemeinschaft ist fest. Es würde zu lange dauern, das zu erläutern, deshalb in aller Kürze: Ja, wir leben zusammen und wissen, was wir an einander haben. Keiner von uns liebte jemals so und wurde je so geliebt. 

Diese Liebe ist eine völlig neue Erfahrung für mich. Ich will sie nie wieder missen.

Genügt das? 🙂

Um Trennungsunterhalt geht es nicht, der wurde wahrscheinlich von ihr viel zu gering angesetzt. Aber das ist nicht mehr wichtig bzw es wäre wohl zu teuer, den einzuklagen. Da wären die Anwaltskosten am Ende höher als was dabei rauskäme.

Wie gesagt, nur nachehelicher Unterhalt gegen ca 4000€.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2022 22:10
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

hast du ihre gehaltsunterlagen vorliegen, wenn nein würde ich diese anfordern.

solltest du nämlich belegen können, dass sie das dreifache von deinem vollzeitgehalt hat, wäre sie nämlich ganz oder zumindest teilweise unterhaltspflichtig den Kindern gegenüber.

 

es kann nämlich sein, dass sie durch dieses Angebot verhindern will, dass du ihre aktuellen Unterlagen erhältst.

 

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2022 07:11




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