Unterhalt ab 18
 
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Unterhalt ab 18

 
(@rammi1410)
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Hallo alle zusammen. Hoffe, ich störe hier nicht als Frau. Eigentlich geht es auch um die Kinder von meinem Mann. Ich leg einfach mal los:
Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, der jetzt im Oktober 18 wird und eine fast 10jährige Tochter aus seiner letzten Beziehung. Sohnemann macht zur Zeit wohl Fachabi, geht also noch zur Schule. Mein Mann zahlt für beide Kinder Stufe 2 der DT, also für Sohnemann jetzt 363 und für die Tochter 303 Euro, trotz seines eher mittelprächtigen Gehalts von mtl. etwa 1500-1600 Euro.
So, dank manipulativer KM des Sohnemanns ist der kontakt zu ihm auch sehr eingeschränkt. Eigentlich meldet er sich nur, wenn er Geburtstag hat und zu Weihnachten... Warum wohl? Naja, egal, spielt ja auch keine Rolle. Gestern dann der Schock, als Sohnemann seinen Vater anrief, um ihn zu bitten, ihm seine Verdienstbescheinigungen und den Steuerbescheid zur Verfügung zu stellen, um seinen Unterhalt neu zu berechnen. Wir hatten uns natürlich im Vorfeld auch schon etwas schlau gemacht, und baten ihn dann ebenfalls um seine Schulbescheinigung, Einkommensverhältnisse und die seiner Mutter natürlich auch. da wurde das Stottern am Telefon plötzlich groß und da hieß es dann plötzlich, dass die Mama zum 01.10.2015 ja arbeitslos wird und daher sich ja nicht beteiligen könnte am Unterhalt und sie ja eh angeblich nur 1100 Euro im Monat verdienen würde (Vollzeitstelle) und da ja dann eh nur 20 Euro geltend gemacht werden könnten, da der Selbstbehalt ja bei 1080 Euro liegt.
Jetzt plötzlich pünktlich zum 18. ihres Sohnes wird sie arbeitslos? Kann sie nicht auch verpflichtet werden, für den Unterhalt zu sorgen? Wie sieht das dann für meinen Mann aus? Wir hatten so gehofft, dass nun endlich ein bisschen mehr für ihn übrig bleibt. Weil bei ihm wird ja offensichtlich keinerlei Rücksicht auf irgendeinen Selbstbehalt genommen...Falls noch irgendwelche Unklarheiten sind, dann fragt ruhig. Wäre für hilfreiche Antworten echt dankbar.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.09.2015 17:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ab 18 ist das Kind eurer Ansprechpartner und entsprechende Nachweise vom Vater zu fordern ist erst einmal in Ordnung, allerdings muss er die gleichen Nachweise auch von der Mutter fordern und dem Vater zur Verfügung stellen. Außerdem hat er beiden Eltern seine Bedürftigkeit nachzuweisen.
Selbst wenn die Mutter arbeitslos werden sollte, könnt ihr natürlich auf den Unterlagen bestehen.

Zu fragen wäre auch ob es einen Titel über den Unterhalt gibt und ob dieser befristet ist. Wenn er nicht befristet ist, müsste er nämlich abgeändert werden.

Generell sind ab dem 18. Geburtstag beide Eltern barunterhaltspflichtig und dem Kind steht das gesamte Kindergeld zu, dass seinen Unterhaltsbedarf mindert.
Der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus dem addierten bereinigten Einkommen beider Eltern und dem entsprechenden Betrag in der DDT. Dieser Anspruch wird nun gequotelt. Dazu wird von beiden Einkommen der Selbstbehalt abgezogen und der Unterhalt gemäß der daraus entstehen Quote verteilt.
Wird die verbleibende Summe der Mutter oder des Vaters beim Abzug des Selbstbehalts allerdings negativ, dann zahlt nur einer. ABER keiner muss mehr zahlen als er alleine zahlen müsste, d.h. in diesem Fall wäre nur das Einkommen des Vaters zu berücksichtigen und das gesamte Kindergeld (nicht nur das halbe) abzuziehen. Auf diese Weise wird der Unterhalt also schon weniger.

Prinzipiell kann die neue Situation sofort dazu genutzt werden eine neue Unterhaltsberechnung durchzuführen, die dann z.B. ergibt, dass nur die 1. Stufe der DDT zu zahlen ist. Dazu müsste bei einem bestehenden Titel Abänderungsklage eingereicht werden, wenn man sich ansonsten nicht einigen kann.

Wann wird er mit dem Fachabi fertig? Was will er dann machen? Selbst wenn er studiert, wird es nämlich durchaus besser, da er dann nicht mehr privilegiert ist und damit in den 4. Rang der Unterhaltsberechtigen fällt. Das 10 jährige Kind befindet sich dann im 1. Rang und liegt damit klar vor ihm, außerdem erhöht sich dann der Selbstbehalt auf 1300 Euro gegnüber dem volljährigen Kind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.09.2015 18:07
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo rammi1410,

Susi hatte bereits geschrieben, dass ab Volljährigkeit das volle Kindergeld angerechnet wird. Das heißt konkret: Damit ist für den Achtzehnjährigen sogar in der 2. Stufe der Düsseldorfer Tabelle bei 346 Euro das Ende der Fahnenstange erreicht, d.h. auch dann, wenn Muddi nicht leistungsfähig ist.

Jetzt plötzlich pünktlich zum 18. ihres Sohnes wird sie arbeitslos?

Tja. Immer diese Zufälle ...

Weil bei ihm wird ja offensichtlich keinerlei Rücksicht auf irgendeinen Selbstbehalt genommen...

Bitte etwas konkreter: Wann, durch wen, und mit welcher Begründung kam es zu der Einstufung in Zeile 2 für beide Kinder? Sogar am oberen Ende der von dir genannten Spanne, d.h. bei 1.600 Euro, ist er eigentlich ein glasklarer Mangelfall und er müsste dementsprechend sogar weniger als Zeile 1 zahlen; allerdings werden im Mangelfall gerne die Folterwerkzeuge ausgepackt und sein Selbstbehalt könnte z.B. wegen des Zusammenlebens mit dir abgesenkt worden sein.

Allerdings, Zeile 2 ist wirklich jenseits von Gut und Böse, denn 1.600 Euro minus 303 Euro minus 346 Euro, da bleiben ihm sogar ohne die eigentlich nötige Einkommensbereinigung nur 951 Euro; damit ist der Bedarfskontrollbetrag der 2. Zeile der Düsseldorer Tabelle nun wirklich sehr gründlich gerissen (der beträgt nämlich 1.180 Euro). Und während die Richter häufig ziemlich scharf darauf sind, den Selbstbehalt mit allen denkbaren Tricks nach unten zu prügeln, um auch ja den Mindestunterhalt ausurteilen zu können, ist so ein Vorgehen in den höheren Zeilen der Düsseldorfer Tabelle eigentlich eher unüblich.

Wie gesagt: Gib uns bitte die Info, wie es zu dieser Einstufung kam, und ggf. auch, was denn nun genau in den Titeln steht. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass es für jedes der beiden Kinder einen Titel gibt, und dass der Titel für den Volljährigen leider nicht auf den 18. Geburtstag befristet ist? Denn wenn es keinen (gültigen) Titel gibt: Keine Diskussion, Zahlung sofort auf Zeile 1 zurechtstutzen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 01:13
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Denn wenn es keinen (gültigen) Titel gibt: Keine Diskussion, Zahlung sofort auf Zeile 1 zurechtstutzen.

Unerwartet großzügig. Vorher hätte ich auf eine Antwort in Höhe von 0,00 getippt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 01:34
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Unerwartet großzügig. Vorher hätte ich auf eine Antwort in Höhe von 0,00 getippt.

Das hätten wir, wenn das ältere Kind nicht mehr privilegiert wäre - das hatte Susi am Ende ihres Beitrags schon ausgeführt: Da ist das jüngere Kind dann vorrangig zu bedienen, und gegenüber dem älteren Kind gilt ein deutlich erhöhter Selbstbehalt. Aber so weit sind wir m.E. noch nicht: Unter 21 Jahren ist er, bei Muttern lebt er, die Schule ist anscheinend eine allgemeine Schulausbildung; wenn er bereits verheiratet wäre, würde das die Sache ändern, aber für mich sieht es erst mal so aus, als ob er tatsächlich privilegiert wäre.

Und damit haben wir dann zwei Unterhaltsberechtigte im gleichen Rang, mit Zahlbeträgen in Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle von 284 Euro und 320 Euro. Angenommen, es ist ein bereinigtes Einkommen von 1.500 Euro, dann bleiben nach Abzug des Unterhalts noch 896 Euro übrig; das sind 184 Euro, oder 17% unterhalb des Selbstbehaltes von 1.080 Euro. Allerdings, den Selbstbehalt um 17% zu kürzen mit der Begründung: "Haushaltsersparnis, weil er mit seiner neuen Frau zusammenlebt" - das dürfte für die meisten Richter ein eher kleines Kunststück sein. Muss nicht so kommen, kann aber so kommen.

Eine Kürzung auf Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle sollte aber m.E. ziemlich gefahrlos möglich sein, wenn es keinen Titel mit einer höheren Einstufung gibt. Allerdings, sicherheitshalber nachgefragt, @rammi1410: Er hat aber keine weiteren nennenswerten Einkommensquellen außer den genannten 1.500 bis 1.600 Euro - oder? Hinweis: Auch selbstgenutztes Wohneigentum gilt unterhaltsrechtlich als Einkommen!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 01:48
(@rammi1410)
Schon was gesagt Registriert

So, erstmal vielen Dank an alle, die hier bereits so ausführlich geantwortet haben. Gar nicht so einfach, da durchzusteigen.
Jetzt zu den Antworten auf die ausstehenden Fragen:
1. Also, so weit wir wissen, ist der Sohnemann nächstes Jahr im Sommer fertig mit der Schule.
2. Zitat: Weil bei ihm wird ja offensichtlich keinerlei Rücksicht auf irgendeinen Selbstbehalt genommen...  Die Oma von der Kleinen arbeitete beim Jugendamt und hat die Berechnung durchgeführt, für beide Kinder. Falls mein Einkommen irgendwas zur Sache tut dabei, hat sie danach nie gefragt und mal abgesehen davon, habe ich auch noch einen eigenen 19jährigen Vollzeitschüler...
und an Malachit... es gibt eine Eigentumswohnung, diese gehört allerdings mir allein, weil ich sie bereits vor unserer Ehe gekauft habe.
Also, für die Kleine gibt es definitiv einen Unterhaltstitel, da dieser bereits von seinem Gehalt gepfändet wird. Und ja, nach Abzug dieses Unterhalts bleiben ihm im Durchschnitt max. 1300 Euro (Handwerker, kein festes Gehalt, Stundenlohn). Für den Großen gibt es wohl keinen, hab gerade beim Jugendamt angerufen, und die haben da wohl nichts in ihren Akten. Es wurde gerichtlich natürlich irgendwann mal eine Unterhaltszahlung festgelegt.
Hab ich irgendwas vergessen?
LG, Rammi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 13:21
(@rammi1410)
Schon was gesagt Registriert

Es wird von uns gezahlt an die Kleine 303 Euro, und an den Großen 363 Euro. Eigentlich wohl 368 Euro sogar, aber da der Sohnemann wohl wärend der 11. Klasse ein recht ausgeprägtes Praktikum (3 oder 4x die Woche in einem Betrieb arbeiten und 1 oder 2x die Woche Schule) machen musste und er angeblich 100 Euro im Monat dafür bekam, war die KM so freundlich, meinem Mann im letzten Jahr mitzuteilen, dass sie beim Jugendamt war und die ihr gesagt hätten, mein Mann dürfte 5 Euro weniger Unterhalt deshalb bezahlen.
So langsam glaub ich, die veräppeln meinen Mann, denn er will eigentlich nur seinen Frieden...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 13:40
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Rammi,

Hab ich irgendwas vergessen?

So wird Du schreibst, wirst Du das schon mal gemacht haben ... ansonsten bitte nachholen:
Deinem Männe mal den Kopf waschen, daß er seine Unterlagen ein wenig sortiert ...

Es wurde gerichtlich natürlich irgendwann mal eine Unterhaltszahlung festgelegt.

Das ist so zu sehen wie ein Titel.

Aus irgendeinem Grund wird er aktuell für den Großen nach EK-Stufe 2 zahlen.
Wenn nie irgendwelche Anpassungen des Beschlusses vorgenommen wurden (neuer "freiwilliger" Titel oder Abänderung Beschluß), dann wäre die potenzielle Vollstreckungsgrundlage nach wie vor der Beschluß.
Deshalb wäre es wichtig zu wissen, was dort geschrieben steht.

Eine Absenkung auf EK-Stufe 1 sollte so oder so möglich sein. Es stellt sich aber die Frage, ob sich der Aufwand jetzt lohnt, oder ob man eine Abänderung für den Zeitpunkt "Wegfall der Privilegierung" (Schulabschluß) vorsieht. Dann sollte eine Abänderung auf Null realistisch sein.

[...] er angeblich 100 Euro im Monat dafür bekam, war die KM so freundlich, meinem Mann im letzten Jahr mitzuteilen, dass sie beim Jugendamt war und die ihr gesagt hätten, mein Mann dürfte 5 Euro weniger Unterhalt deshalb bezahlen.

Während der Minderjährigkeit wird eigenes EK hälftig auf den Bedarf angerechnet.
Vor Anrechnung wurden pauschal 90 EUR Ausbildungskosten in Abzug gebracht, also verbleiben 10 EUR -> 5 EUR bedarfsdeckend.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 13:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn er dabei tatsächlich nur 100 Euro bekommen hat und die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLGs eine Pauschale von 90 Euro abziehen, dann ist der Rest zu teilen (bei Minderjährigen) und ergibt tatsächlich diese 5 Euro.

Wenn es ein Urteil gibt, dann hängt es davon ab, was da genau drin steht, also ob es befristet auf den 18. Geburtstag ist, vermutlich nicht.
Ein Urteil gilt wie ein Titel.

Hier geht es offensichtlich um Stufe 1 oder Mangelfall, wobei eine Mangelfallberechnung viele Möglichkeiten eröffnet das Einkommen des Unterhaltspflichtigen so "hinzubiegen", dass es für den Mindestunterhalt reicht.
Bei Stufe 1 spielt es auch keine Rolle, dass ihr verheiratet seid. Prinzipiell hat Dein Mann nämlich 3 Unterhaltsberechtigte 2 Kinder und Dich (Familienunterhalt). Das würde eine Herunterstufung auf Stufe 1 auch rechtfertigen, wenn aber schon das Geld nur für Stufe 1 reicht, ist der Rest nicht mehr relevant. Dein Kind ist für die Berechnung irrelevant, es wäre nur relevant, wenn Dein Mann für dieses auf irgendeine Weise unterhaltsverpflichtet wäre.

Wichtig wäre, dass nicht mit "gefühlten" Zahlen gerechnet wird. Bei einem abhängig Beschäftigten nimmt man in der Regel das Einkommen der letzten 12 Monate und den letzten Steuerbescheid, um daraus das Einkommen zu berechnen und gemäß der Leitlinien des zuständigen OLG zu bereinigen.
Bei Selbständigen wird das Einkommen der letzten 3 Jahre zugrunde  gelegt.

Ergeben diese realen Zahlen, dass nur Stufe 1 drin ist, dann solltet ihr als erstes die KM und das volljährige Kind darüber informieren, dass die Titel entsprechend abgeändert werden. Funktoniert das nicht kann man es über das JA (nicht die Oma!) versuchen, klappt das auch nicht bleibt nur die Abänderungsklage vor Gericht.

VG Susi

PS united war schneller.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 14:04
(@rammi1410)
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United, vielen Dank.
Habe natürlich selbst eine Scheidung und Unterhaltsklagen hinter mir, allerdings war ich keine A.-loch-Frau und hab meinem Exmann das Leben zur Hölle gemacht. Das vorweg. 
Ordnung hat mein Mann schon in seinen Unterlagen, ich glaube, wir haben halt nur falsch geguckt, meine, wir haben halt nach irgendwas vom Jugendamt gesucht (Unterhaltstitel). Also nochmal neu suchen.
Wie bereits geschrieben hat die Oma der Kleinen den Unterhalt berechnet für beide Kinder. Sie hat bis letztes Jahr beim Jugendamt gearbeitet und ist jetzt Rentnerin. Hat aber trotzdem erst kürzlich nach den Verdienstbescheinigungen meines Mannes gefragt, um den Unterhalt neu zu berechnen. Als Rentnerin wohlgemerkt. Als ich meinem Mann sagte, die kriegt von uns gar nix, weil sie ist nur noch die Oma, hat meine Mann ihr das so gesagt. Ihre Antwort darauf war, ok, dann wird er vom Jugendamt angeschrieben und dazu aufgefordert, und der KOLLEGE dort würde ihr eh die Unterlagen geben. Wollte dort auch längst schonmal nachfragen, ob es bei denen soetwas wie Datenschutz nicht gibt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 14:18




(@rammi1410)
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Mein Mann hat jetzt erstmal seine Ex Frau und seinen Sohn per Einschreiben darum gebeten, Auskunft über die Einkommensverhältnisse und Schulbescheinigung vorzulegen mit Frist bis Ende nächster Woche. Dann schauen wir mal weiter. Wir werden das dann auch einer Anwältin weitergeben, um dieses leidige Unterhalts Thema endlich mal vernünftig regeln zu lassen.
LG, Rammi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 18:59
(@rammi1410)
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Hallo, es gibt Neuigkeiten. Tatsächlich hat es die Exfrau geschafft, uns ihre Verdienstbescheinigungen und die Schulbescheinigung des Sohnemanns fristgerecht zuzusenden mit dem Hinweis jedoch, dass dann im Oktober nochmal eine Unterhaltsneuberechnung stattfinden müsse, weil sie die letzten 2 Monate wohl schon nur Insolvenzgeld erhalten habe und ein Arbeitsplatzwechsel dringend erforderlich sei. Naja, der Junge wird am 11.10. erst 18 und vorher hatten wir eh keine Neuberechnung geplant. Jetzt aber mal ne neue Frage: Überweisen wir denn für Oktober jetzt für 11 Tage den Unterhalt auf ihr Konto, also 370 Euro/11 und dann für 20 Tage auf sein Konto, also 370 Euro/20?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.09.2015 12:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

naja, bis zum Geburtstag gilt der minderjährigen Unterhalt danach der der volljährigen Unterhalt. Bis zum Geburtstag auf Konto der KM, dann auf Konto des Kindes.

Halte ich für Mist. Schreibt den Sohn an und lasst Euch bestätigen, dass für Oktober der gesamte Unterhalt letzmalig auf das Konto der KM geht und ab November auf sein Konto.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2015 15:03
(@rammi1410)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Info. So wirds gemacht!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.09.2015 15:17