Unterhalt ab 18
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhalt ab 18

 
(@max111)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

hatte mich im Forum belesen, entsprechend gehandelt, nun würde ich gerne mal kurz eure Meinung dazu hören:

Tochter im August 18 geworden;
seit 5 Jahren kein Kontakt;
habe den vollen Unterhalt für 08 gezahlt;
Titel bis 18 begrenzt gewesen;
habe sie aufgefordert, mir die Gehaltsnachweise der Mutter zwecks Berechnung zu übermitteln und KontoNr. für künftige Zahlungen mitzuteilen;
Antwort von ihrem Anwalt bekommen: Bitte Gehaltsnachweise vorlegen; Tochter geht noch zur Schule, als, besteht auch weiterhin die Unterhaltspflicht.

Spinne ich? Was würdet ihr machen? Bin ich mal wieder in der Pflicht Gehaltsnachweise vorzulegen und sie nicht..?

Ich hatte an sich gehofft, dass wir uns zusammen setzten, aber nein, scheint immer noch nicht möglich zu sein...

Ich danke euch...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 10:09
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

Was würdet ihr machen?

- Auskunft erteilen
- Deine Aufforderung wiederholen (Einkommensnachweise der Mutter, Schulbescheinigung, Konto-Nummer)
- Zahlung einstellen
- Abwarten

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 10:29
(@max111)
Schon was gesagt Registriert

Ok, United, Danke schon mal.

Was passiert wohl, wenn ich sie lediglich wieder um Gehaltsnachweise der Mutter bitte und selbst vorerst keine Auskunft erteile?
Mir ist klar, dass auch ich Gehaltsnachweise liefern muss, aber letztendlich habe ich sie doch als erster angefragt und bis jetzt nichts bekommen.

Kann es echt sein, dass ich wieder mal muss und meine Ex nicht..?

Die Zahlungen stelle ich zum Oktober ab, Danke für den Tipp!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 11:25
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Max,

Was passiert wohl, wenn ich sie lediglich wieder um Gehaltsnachweise der Mutter bitte und selbst vorerst keine Auskunft erteile?

Da schon ein Anwalt im Spiel ist wird er, wenn du keine Auskunft erteilst, Auskunftsklage erheben. Diese wirst du verlieren und die Kosten tragen.
Auskunft ist zu erteilen, da deine Tochter noch zur Schule geht und damit bedürftig ist.

Kann es echt sein, dass ich wieder mal muss und meine Ex nicht..?

Nöö, das nun auch nicht. Deine Tochter ist verpflichtet, euch gegenseitig die Gehaltsnachweise vorzulegen. Sonst ist eine Berechnung nicht möglich. Solange dies nicht geschehen ist, würde ich auch nicht zahlen. Ausserdem muss sie ihre Bedürftigkeit nachweisen (aktuelle Schulbescheinigung)

Und nein, es reciht nicht, wenn ihr RA behauptet, dass die KM nicht leistungsfähig ist und die Tochter zur Schule geht. Auf beide Nachweise hast du ein Anrecht, vorher brauchst du auch nicht zahlen.

Wenn du die Zahlen hast, kannst du sie hier einstellen und unsere Rechencracks helfen dir herauszufinden ob der gegnerische Anwalt sich vielleicht zu Gunsten deiner Tochter verrechnet hat. Sowas soll es schonmal gegeben haben.

aber letztendlich habe ich sie doch als erster angefragt und bis jetzt nichts bekommen.

Wer als erster angefragt hat ist egal. Du bist zur Auskunft aufgefordert worden und musst liefern. Umgekehrt aber auch.
Ich würde dem RA Auskunft erteilen, gleichzeitig aber auch selber nochmal Auskuft verlangen. (Gehaltsnachweise KM, Steuerbescheid, Schulbescheinigung)

Gruß vom Krümelmonster

Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 11:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du bist verpflichtet Auskunft zu erteilen, wenn Du also keine Auskunft erteilst schneidest Du Dich ins eigene Fleisch.
Du bist aber nicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen, wenn gar nicht klar ist ob ein Unterhaltsanspruch besteht und wie hoch dieser ist. Die Berechnung ist ja nur auf Grundlage beider Einkommen möglich und Du kannst die Rechtmäßigkeit der Berechnung nur prüfen, wenn Du über die Daten der KM verfügst.

Deshalb hat united auch geschrieben:
- Auskunft erteilen
- Deine Aufforderung wiederholen (Einkommensnachweise der Mutter, Schulbescheinigung, Konto-Nummer)
- Zahlung einstellen
- Abwarten

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 11:48
(@max111)
Schon was gesagt Registriert

Ok, ich danke euch für die Beiträge!

Werde meine Nachweise liefern und dann sehen, was passiert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 11:50
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

@Max,

selbstverständlich hast du gegenüber der Tochter auch einen Anspruch auf Auskunft über ihr schulisches Fortkommen (sog. Gegenseitigkeitsprinzip). Sie muss auf Verlangen neben der Schulbescheinigung auch Zeugnisse vorlegen und nachweisen, dass sie zügig und zielstrebig Ihr Ausbildungsziel anstrebt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 14:06
(@max111)
Schon was gesagt Registriert

noch mal ich...

Berufsbedingte Aufwendungen beinhalten die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte oder sind sie gesondert aufzuführen...?

VG
Max

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 15:37
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Max,

beim Ansetzen von Berufsbedingtem Aufwand / Fahrtkosten gibt es kleine Unterschiede in den OLG-Zuständigkeitsbereichen.

Die gültigen Regelungen findest Du in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG, das zuständig wäre.

Einige OLGs kennen eine 5%-Pauschale. Diese würde etwaige Fahrtkosten beinhalten.
So die Fahrtkosten höher sind, wären diese separat zu ermitteln (nicht additiv, sondern als Alternative).

Kleiner aber feiner Unterschied zum Steuerrecht: Familienrechtlich darf man auch wieder nach Hause fahren (es zählen Hin- und Rückfahrt).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2015 17:35
(@max111)
Schon was gesagt Registriert

Super, Danke United!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2015 17:37