Unterhalt ab 18.......
 
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Unterhalt ab 18.... 2tes Kind Unterhalt berechnen!?

 
 MyJe
(@myje)
Rege dabei Registriert

Ich habe vielleicht eine Blöde Frage.
Meine eine erste Tochter wird jetzt im August 18

Ich zahle für beide den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 bis 1900 EURO (Bereinigtes Nettoeinkommen)

Also beide 370 EURO (nach Abzug des Kindergeldes)
Da meine Tochter schon in der Ausbildung ist und darf ich von den 370 EURO  290 EURO abziehen... (Das hat zwar lange gedauert bis die das über Anwalt kapieren wollten.... aber naja)

So da sie ja dann jetzt 18 Jahre alt wird und im Nächsten Monat ca 700 EURO Netto Verdient (Hab ich grob ausgerechnet, sogar sehr grosszügig zu ihren Gunsten) würde der Unterhalt dann weg fallen.

Jetzt hab ich Irgendwie mal gehört das man wenn man nur 1 Kind hat der Unterhalt dann nach der Stufe 2 berechnet wird.. Also als würde man 1901 EURO verdienen....

Ist vielleicht jetzt blöd ausgedrückt .... Stimmt das müsste ich dann anstatt 370 EURO für meine 2te Tochter 394 EURO bezahlen?

Oder bleibt das bei 370 EURO!?

Danke für Info

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2018 15:00
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Ist vielleicht jetzt blöd ausgedrückt .... Stimmt das müsste ich dann anstatt 370 EURO für meine 2te Tochter 394 EURO bezahlen?

Das ist korrekt. Wenn Du keine weitere Person hast, der Du zu Unterhalt verpflichtet bist, wirst Du in der DDT eine Stufe höher gestuft

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 15:11
 MyJe
(@myje)
Rege dabei Registriert

Hatte jetzt damit gerechnet das es nur auf Väter zutrifft die nur 1 Kind haben... Wenn man 2 Kinder hat und für beide bezahlt/bezahlt hat würde das nicht zutreffen...

mmh Ok dann weiss ich Bescheid.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2018 15:16
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

Bin ich allerdings auch der Meinung... es ist doch so, dass die DD auf 2 Kinder bzw. Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Hat man weniger, geht es in die nächste Stufe. Hat man mehr, dann eine Stufe runter...

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 15:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Eltern schulden Kindern Unterhalt bis zum Abschluss der ersten berufsbildenen Ausbildung.
Die DDT gilt für 2 unterhaltsberechtigte Personen: siehe Unterhaltsleitlininen, hier die Süddeutschen:
"11.2. Die    Tabellensätze    sind    auf    den    Fall    zugeschnitten,    dass    der    Unterhaltspflichtige    zwei    Unterhaltsberechtigten   Unterhalt   zu   gewähren   hat.   Bei   einer   größeren   oder   geringeren   Anzahl   Unterhaltsberechtigter  sind  i.d.R.  Ab- oder  Zuschläge  durch  Einstufung  in  eine  niedrigere  oder  höhere  Einkommensgruppe vorzunehmen.  .... "

Prinzipiell könnte nämlich ein Unterhaltsanspruch der Volljährigen auch wieder aufleben.

Deshalb bleibt es aus meiner Sicht bei 2 unterhaltsberechtigten Personen und damit beim KU für die 2. Tochter. Erst wenn die große Tochter ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat, dann hast Du nur noch eine unterhaltsberechtigte Person und es geht in der DDT eine Stufe höher.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 17:12
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Eltern schulden Kindern Unterhalt bis zum Abschluss der ersten berufsbildenen Ausbildung.
Die DDT gilt für 2 unterhaltsberechtigte Personen: siehe Unterhaltsleitlininen, hier die Süddeutschen:
"11.2. Die    Tabellensätze    sind    auf    den    Fall    zugeschnitten,    dass    der    Unterhaltspflichtige    zwei    Unterhaltsberechtigten   Unterhalt   zu   gewähren   hat.   Bei   einer   größeren   oder   geringeren   Anzahl   Unterhaltsberechtigter  sind  i.d.R.  Ab- oder  Zuschläge  durch  Einstufung  in  eine  niedrigere  oder  höhere  Einkommensgruppe vorzunehmen.  .... "

Prinzipiell könnte nämlich ein Unterhaltsanspruch der Volljährigen auch wieder aufleben.

Deshalb bleibt es aus meiner Sicht bei 2 unterhaltsberechtigten Personen und damit beim KU für die 2. Tochter.

Sorry, aber das stimmt so nicht. Gesetzliche Grundlage ist Folgendes:

§1601 BGB
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Da steht nichts von Kindern bis zum Abschluss der Ausbildung.

Nach Deiner Argumentation, Susi, könnte MyJe, sofern seine Eltern noch leben, zwei weitere Stufen nach unten rutschen, weil er ja theoretisch auch seinen Eltern zum Unterhalt verpflichtet wäre, falls ihre Rente nicht reicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 18:09
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

Aber hier steht:
Muss der Unterhaltspflichtige für mehr oder weniger als 2 Unterhaltsberechtigte zahlen, so hat das Auswirkungen auf die Einstufung des Einkommens. Meist liegt der Fall vor, dass der Unterhaltsverpflichtete Leistungen für ein Kind erbringen muss. Dies hat zur Folge, dass er in die nächsthöhere Einkommensstufe rutscht. Sind es mehr als 2 Unterhaltsberechtigte, würde der in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingruppiert. Diese Regelung wird nach den Leitlinien regelmäßig von den OLG so praktiziert.

https://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 18:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte sind sehr wohl rechtlich relevant! Nur daraus habe ich zitiert um zu unterstreichen, dass es um unterhaltsberechtigte Personen geht (§ 1601 BGB klärt, wer das ist!!) und in diesem Fall um 2.

Neben dem § 1601 BGB gilt aber auch
<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html>" § 1610 BGB </a> über das Maß des Unterhalts:

" ... (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. "

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 18:32
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

@Susi: also wäre eine neue Ehefrau danach nicht zu berücksichtigen? Der muss man ja weder Erziehung angedeiehen lassen (na,- vielleicht Einigen..), noch ihr eine Ausbildung finanzieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 18:38
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte sind sehr wohl rechtlich relevant!

Ja, aber das bestreitet ja auch niemand

.

Nur daraus habe ich zitiert um zu unterstreichen, dass es um unterhaltsberechtigte Personen geht (§ 1601 BGB klärt, wer das ist!!) und in diesem Fall um 2.

Und die Argumentation dafür, dass es zwei Personen sind, hast Du eben nicht angeführt. Warum zwei und nicht vier, wenn die Eltern noch leben? Die Eltern sind ebenso theoretisch unterhaltsberechtigt wie das Kind, das sich selbst erhalten kann.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 18:50




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Kessie,

ja, es gibt Elternunterhalt, der ist aber an andere Bedingungen geknüpft als Kindesunterhalt.
Und der Kindesunterhalt ist nach den OLG-Leitlinien geregelt, genau wie ein evtl. Unterhaltsanspruch für einen Ehepartner.

Und es gibt bei der Düsseldorfer Tabelle, auf die sich die meisten OLG-Leitlinien beziehen eine Rangfolge.

1. minderjährige Kinder plus volljährige Kinder, die minderjährigen gleichgestellt sind
2. Ehefrauen, die gemeinsame Kinder betreuen
3. Ehefrauen
4. Volljährige Kinder, die nicht mehr die allgemeinbildende Schule besuchen, aber noch unterhaltsberechtigt sind.

Unterhaltsberechtigt sind volljährige Kinder, die sich in Ausbildung und Studium befinden. Damit ist das volljährige Kinder des Treadopeners grundsätzlich noch unterhaltsberechtigt und mitzuzählen.

Grundsätzlich geht die Düsseldorfer Tabelle von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Dort ist nicht definiert, dass nur Kinder gezählt werden, die barunterhaltsberechtigt sind. Hier werden alle Unterhaltsberechtigten gezählt. Damit müssen in meinen Augen auch alle berücksichtigt werden, die grundsätzlich unterhaltsberechtigt sind.

Elternunterhalt ist nur aktuell, wenn diese im Alter bedürftig werden und dann kommen erst die eigenen Kinder und Ehepartner sowie eigene Altersvorsorge etc. bevor die eigenen Eltern berechtigt sind.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 18:56
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich denke mal, dass die Herabstufung nur dann in Frage kommt, wenn man tatsächlich an die Betreffenden Unterhalt zahlt. Sonst hat ja irgendwie Jeder genug Verwandte, um sich in Stufe 1 zu rechnen... Bei einer Ehefrau zahlt man ja dann schon "Unterhalt", wenn sie wenig bis nichts verdient und der Ehemann halt mehr in die Kasse tut. Es findet zwar keine Überweisung in dem Sinne statt, aber sie ist ihm ja unterhaltsberechtigt.
Ergo: 2 Kinder und 1 neue (oder alte) Ehefrau: Stufe runter... 2 Kinder und alte UND neue Ehefrau: 2 Stufen runter...
"Nur" 1 Kind ohne neue/alte Frau: Stufe rauf...

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 19:02
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Sophie,

es geht hier aber nicht um die Frage, wer in welchem Rang steht, sondern um die Frage, ob eine Person, der der Verpflichtete theoretisch zu Unterhalt verpflichtet sein könnte, es aber nicht ist, weil sich die Person selbst unterhalten kann, bei der Herabstufung berücksichtigt wird.

Und in 1602(1) steht ganz klar, dass eine Person, die sich selbst unterhalten kann, eben nicht unterhaltsberechtigt ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2018 19:16
 MyJe
(@myje)
Rege dabei Registriert

Also ist das jetzt nicht so klar..... Mmmh
Mir geht es nicht um 24 Euro..

Recht kann wohl nur ein Richter sprechen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2018 22:48
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

@Sophie,

Celines Argumentation ist schon schlüssig.
Eine Ehefrau, die eigenes Einkommen in ausreichender Höhe generiert, wäre nach deiner Argumentation ja auch eine Zählperson bei den Unterhaltsberechtigten und würde zum abstufen führen.

Es wird aber nicht ausgeschlossen das sie durch Einkommensverlust zur realen Unterhaltsberechtigten wird oder die 2. Tochter erneut zur Unterhaltsberechtigten wird. Das führt halt zu einer Neuberechnung der Unterhaltshöhe.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2018 00:14
 MyJe
(@myje)
Rege dabei Registriert

Im Umkehrschluss heisst das für mich also....

Wegen 24 EURO besser keinen Aufriss machen und dann zahlen.... Ist einfacher als den ganzen ärger über Anwalt .... das sind für mich auch nur kosten.
Sollte meine 1te Tochter nach der Ausbildung wieder Studieren ändert sich das ja wieder.

Recht haben und kriegen ist ja nicht immer so einfach.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.07.2018 15:21
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo MyJe,

zahl die 24,-€, der Streit lohnt nicht und der Ausgang ist sehr fragwürdig.
Mit dem Studium und deiner Unterhaltspflicht ist es so eine Sache.
Unterhalt musst du nur dann zahlen wenn die Ausbildungsweg mit dir abgesprochen ist, da ja mit der Ausbildung eine Berufsqualifizierung erreicht wurde.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2018 16:26
(@kessie)
Zeigt sich öfters Registriert

Reicht es also nicht, wenn das Kind es nur einem Elternteil gegenüber erwähnt hat? Und die Zustimmung zum Studium könnte ja ohnehin schwerlich abgelehnt werden...

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2018 18:31
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kessie,

wenn der Elternteil die Finanzierung übernimmt wäre es ok, ansonsten nicht.
Mama ist nicht Leistungsfähig und übernimmt die Zustimmung für den Vater funktioniert so nicht.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2018 19:41
(@nadda)
Registriert

Hi,

vorauseilender Gehorsam ist aber auch nicht notwendig.

Wenn keine Aufforderung kommt mehr zu bezahlen, würde ich einfach den Unterhalt für Kind 1 einstellen,
und für Kind zwei weiter zahlen wie bisher. Es ist durchaus möglich das KM das so akzeptiert.
Kommt eine Aufforderung zahlst du und gut.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 24.07.2018 08:40