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Unterhalt ab 18 / bestehender Titel

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(@baumann)
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Hallo zusammen,

ich habe eine Abänderungsklage gegen einen bestehenden Unterhaltstitel (Tochter 19 J.) beim Amtsgericht eingereicht. Nun gehen
die Schriftsätze vom gegnerischen Anwalt und mir im Wechsel beim Amtsgericht ein.
Um auch alles auszuschöpfen, bitte ich euch um Rat.

Zunächst die Vorgeschichte in Stichworten:

- Tochter wird 18 und fordert Unterhalt, ohne Bedüftigkeit nachzuweisen. Es sind auch noch Unterhaltszahlungen aus der Minderjährigenzeit
  offen, die unstrittig sind.
- Ich bitte, Bedüftigkeit nachzuweisen oder Titel rauszugeben. Mehrmals über Monate.
- Als Antwort beantragt Tochter Zwangsvollstreckung
- Ich beantrage Abänderung des Titels und Aussetzung der Zwangsvollstreckung

In einem Schriftsatz ans Amtsgericht legt meine Tochter nun endlich ihre "Bedüftigkeit" dar. Sie war über Monate (ab 18) wegen einer "seelischen Behinderung"
vollstationär untergebracht. Das wusste ich aber auch, da ich hierfür auch Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz zahlen musste. Für diese Zeit fordert
Sie jedoch auch Unterhalt.
Nach Entlassung aus der Unterbringung im Mai 2011 hat Sie eine Eingliederungvereinbarung mit der Arbeitsagentur getroffen. Nur die Kopie der Vereinbarung lag bei.
Seit November 2011 nimmt Sie an einem Projekt eines Berufsbildungswerkes teil. Als Beleg war nur ein Flyer dieses Projektes beigelegt.
Mehr Belege ab Mai 2011 wurden nicht eingereicht.
Im Januar 2012 hatte sie einen Termin bei der Arbeitsvermittlung. Einladung lag als Kopie bei.
Seit Februar war sie krankgeschrieben und hat sich im März in eine Psycho-Klinik einweisen lassen.
Sie streitet ab, Sozialleistungen zu erhalten. Mir wurde jedoch zugetragen, dass Sie eine Förderung vom Arbeitsamt erhalten haben soll.
Außerdem wird in dem ganzen Schriftsatz sehr auf der psychischen Erkrankung herumgeritten. Es wurde jedoch nicht ein einziges Gutachten eines Arztes
beigelegt. Sollte jedoch nachgereicht werden.
Andererseits ist sie zur Arbeitsvermittlung gerannt, als das Thema Abänderungsklage heiß wurde.

Mein Anwalt hat schon auf diesen Schriftsatz geantwortet.
Ergebnis: Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 242 FamFG 769 ZPO gegen Sicherheits-
leisttung eingestellt.
Außerdem wird der Antragsgegnerin aufgegeben, ein psychologisches und medizinisches Gutachten bezüglich ihres Krankheitsbildes vorzulegen. Es wird
Ihr weiter aufgegeben, die Einkommensverhätnisse ihrer Mutter substaniiert darzulegen und nachzuweisen.

Das ist ja schon mal was!

1) Wie kann ich nachweisen, dass sie ab. 18 J. auch Geld vom Arbeitsamt bekommen hat?

2)Wie sind  eine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit oder die Teilnahme an einem berufsbildenden Projekt einzuordnen?
  Sie bemüht sich ja, also ist Unterhalt zu zahlen?

3) Was kommt auf mich zu, wenn Sie weiterhin auf psychisch krank und "kann nicht arbeiten, so sehr ich mich auch bemühe" macht. Wie lange muss
    ich zahlen? Das kann ja noch Jahre so gehen!

4) Was ist mit eventuellem Vermögen (Ersparnissen)? Ich weiss zwar nicht, ob da was bei ihr vorhanden ist, aber kann man die auch noch aufführen und nachfragen?

5) Während der Unterbringung für seelisch Behinderte ist sie dort zur Schule gegangen. Hab ich das Recht, die Zeugnisse, insbesondere die Fehlzeiten, einzusehen?

Sobald das psychologische Gutachten und die Nachweise der Mutter da sind, bin ich wieder dran mit einem Schriftsatz und da würde ich diese Dinge gern unterbringen.

Die Beiträge von Friese und Holley92 habe ich mit Interesse verfolgt und werde mich da auch noch mal durchackern.
Ich hoffe, ihr seht mir nach, dass ich ein neues Thema eröffnet habe, denn jeder Fall ist ja für sich sehr speziell.

Das wären zunächst mal meine Fragen.

Gruß
Baumann

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2012 00:53
(@nadda)
Registriert

Hallo Baumann,

das ist sehr speziell, und da werden wir dir wohl auch keine so genauen Antworten geben können.

Meiner Erfahrung nach ist bei psychischer Erkrankung schnell mal ein "och der oder die Arme braucht Hilfe" in den Köpfen der Beteiligten. Dadurch kann es zu kreativer Rechtsauslegung kommen.
Aber, aktuell finde ich sieht das bei dir noch ganz gut aus, immerhin wurde die einstweilige Anordnung ja erst mal abgewiesen, prinzipiell ist hier beim Gericht also schon die Tendenz erst einmal ordentlich zu prüfen.

Für mich gibt es aktuell noch ein paar Verständnisfragen.

- Warum ist Unterhalt aus der Minderjährigenzeit noch offen?

- Wie heißt diese genaue Maßnahme von der Agentur für Arbeit? Was steht da in dem Flyer genau drin? Es gibt da große Unterschiede und es stellt sich auch die Frage ob das nicht abgebrochen werden musste wenn sie krank war. Oder war sie während des Aufenthalts in der Klinik weiter tagsüber in diesem Projekt? Aber ohne genaue Bezeichnung kann ich dazu leider nicht wirklich was sagen. Mit Bezeichnung kann ich dir unter Umständen weiterhelfen.

- Wie lief das mit den Kosten für diesen Klinikaufenthalt, das wurde dann wohl extra geprüft? Könnte sich das unter Umständen auf den Unterhalt anrechnen lassen? Vermutlich sind ihr ja keine weiteren Kosten entstanden wärend sie dort war und sie hatte dort Vollversorgung?

-Wie sah ihr beruflicher Werdegang vor dem Klinikaufenthalt aus.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2012 07:42
(@baumann)
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Hallo zusammen,
hallo nadda,

vielen Dank für deine Antwort.

Um der Erkrankung mal einen Namen zu geben. Es handelt sich um das Borderline-Syndrom (wenn man sich ritzt usw.,
Persönlichkeitsstörung)
Wurde mir auch erst durch den Schriftsatz ans AG bekannt.

Rückstände sind entstanden, weil ich nicht immer, vor allen Dingen in den ersten Jahren, gezahlt habe.

Im Mai 2011 hat Tochter eine Eingliederungsvereinbarung mit der Arbeitsagentur geschlossen. Die gilt immer für 1/2 Jahr, also
bis November 2011. Ich habe mal gegoogelt und meine herausgefunden zu haben, dass man zu so einer Vereinbarung
von der Arbeitsagentur verdonnert wird, wenn man ALG2 bezieht. Man muss sich nachweislich um Arbeit bemühen und jede
zumutbare annehmen, sonst wird das Geld gestrichen. Warum sollte man so eine Vereinbarung unterschreiben, wenn kein
Geld fließt? Bloß, wie kann ich das rausfinden?
Verbessert mich, wenn ich falsch liege.
Zur Glaubhaftmachung aller Angaben wollte sie dem Gericht auch noch eine eidesstattliche Versicherung nachreichen, was noch nicht passiert
ist.

Ab November 2011 dann Teilnahme an einem "Projekt für junge Leute auf der Suche nach einer sinnvollen Perspektive".
von einem Berufsbildungswerk. Ich kann leider nicht mehr dazu sagen. Auf dem Flyer steht noch die Adresse, mehr nicht.
Auf der Internetseite war noch zu lesen, dass es für junge Leute ist, die in der Luft hängen und keine Arbeit haben. Man kann
dort in verschiedene Berufe reinschnuppern, wird evtl. vermittelt.
Scheint ja nichts gebracht zu haben, denn im Januar 2012 stand sie bei der Arbeitsvermittlung auf der Matte.

Von Mai 2011 - Januar 2012 war sie in keiner Klinik

Seit Februar 2012 krankgeschrieben, seit März Klinik

Was Sie vor ihrem 18. Geburtstag an Schulen besucht und an Abschlüssen gemacht hat, weiss ich nicht. Dürfte mager aussehen!

Der Termin der Verhandlung zur Abänderung des Titels ist im Mai. Ich bin nicht eingeladen, nur mein Anwalt. Ist das so üblich?
Im Großen und Ganzen sieht es wohl schlecht für mich aus. Sie ist krank, sie bemüht sich angeblich und wenn eine gewisse Zeit verstrichen ist,
lässt sie sich wieder einweisen! Oder kann mir jemand Mut machen?

Gruß Baumann

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.04.2012 14:17
(@Flieder)

Hallo,
laut Deinen Schilderungen ist die Lage verzwickt.
Bezüglich des eventuellen Vermögens Deiner Tochter kann ich Dir nur sagen, dass mögliche Zinsen bei einem Vermögen schon bei Minderjährigen als Einkommen angerechnet werden. (OLG Hamm).
Ebenso sind 18. jährige verpflichtet ihr Vermögen ab der Volljährigkeit einzusetzten (BVG). Hier stellt sich jedoch für Dich die Frage, ob sie welche hat. Das rauszufinden ist schwer, jedoch kann man davon ausgehen, falls sie ALG II bekommen hat, sie auch kein Vermögen hat, da dieses vorher aufgebraucht werden muss.

Bzgl. der Schulausbildung, hast Du natürlich das Recht Nachweise zu verlangen, also Schulbescheinigungen einzufordern. Etwaige Kopien von Flyern würde ich strickt ablehnen, das ist nur "Altpapier".

Noch eine Frage?
Wenn Deine Tochter nicht mehr bei Deiner Ex-Frau lebt, ist sie nicht mehr priviligiert, da sie auch nicht mehr zur Schule geht.
Ich würde mal abwarten, was Deine Ex verdient. Sollte sie keine rechtzeitige Auskunft geben, kann man ihr immerhin ein fiktives Einkommen unterstellen.
Ebenso ist Deine Tochter verpflichtet über ihr Einkommen / Vermögen auskunft zu geben. Wenn Sie keine Eidesstattliche Versicherung abgibt, kann man davon ausgehen, dass sie doch Geld besitzt.

Lg Flieder

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 12:11
(@nadda)
Registriert

Hallo Baumann,

ganz so einfach ist das nicht, mit der Eingliederungsmaßnahme, normalerweise hat das Ding einen vernünftigen Maßnahmenamen...

Irgendwie bist du auffällig uninformiert. Normalerweise sollte eine volljährige Tochter belegen können, dass sie sich bemüht hat zügig einer Ausbildung nachzukommen. Aber du weist kaum etwas. Schulabschluss, wann wo was? Ausbildung? Ausbildung abgebrochen?

Oder kam da Schulabschluss und gleich krank? Generell kann man davon ausgehen das eine Maßnahme der Agentur erst dann kommt wenn es irgendwelche Probleme gibt. Gut, die Probleme sind mit ihrer Erkrankung schon mal gefunden, aber trotz Erkrankung könnte sie ja theoretisch eine Ausbildung machen.

Im Regelfall ist auch jede Maßnahme der Agentur an Bedinungen geknüpft, sprich man hat  dort pünktlich zu erscheinen und sich zu bemühen. Klappt das nicht, fliegt man aus der Maßnahme. Es fließt normalerweise Geld, allerdings recht kleine Summen, die aber auch teilweise gekürzt werden können wenn der Teilnehmer eben nicht mitmacht. Beendet wird so eine Maßnahme  normalerweise wenn der Teilnehmer in Ausbildung ist oder fliegt weil es nicht tragbar ist.

Was mir jetzt recht seltsam vorkommt ist die Sache mit dem Flyer, warum gibt man dir einen Flyer der total nichtssagend ist? Es gibt für offizielle Dinge, und über so etwas sprechen wir hier bei einer Unterhaltsforderung ja immer eine Teilnahmebescheinigung mit genaueren Angaben, die würde ich auf jeden Fall fordern.

Töchterchen soll doch bitte mal genau, nachweisen was sie wann, wo und wie gemacht hat. Mit Zeugnissen vorlegen, mit Teilnahmebescheinigung mit Endbescheinigung usw.

Zu dem Verhandlungstermin kannst und gehst du selbstverständlich hin. Ich frage mich allerdings warum dein Anwalt mit dir so etwas grundsätzliches nicht bespricht.

Prinzipiell würde ich mich auf den STandpunkt stellen das Töchterchen gerne Unterhalt haben kann wenn sie ihre Unterlagen vorlegt und die Zahlen ordentlich berechenbar sind. Dazu müssen dann aber auch die Unterlagen der Mutter noch vorliegen.

Sprich doch nochmal mit deinem Anwalt was er denn jetzt hier vorhat in der Verhandlung zu erreichen, und ich würde ihn auch fragen wann ihr euch am Verhandlungstag treffen könnt. Sollte ja möglich sein, 5 Minuten vor der Verhandlung nochmal mit dem eigenen Anwalt kurz zu sprechen.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 14:24
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

mir scheint, dass durch die Hintertür Eltern von Volljährigen zu Unterhalt verpflichtet werden, auch wenn die Volljährigen sich nicht in Ausbildung befinden. Als Ausgleich wird dann mit einem höheren Selbstbehalt (1400 Euro) gerechnet.

http://blankenburg-frank.de/familienrecht/nochmals-erhohter-selbstbehalt-gegenuber-volljahrigem-kind/

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 02:42
(@baumann)
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Hallo zusammen,

danke für Eure Antworten. Jeder Gedankenanstoß bringt mich weiter!

Ja, nadda, ich bin sehr uninformiert, weil mir keine Informationen zukommen. Auf Nachfragen von meinem Anwalt wurde
ja gleich der Gerichtsvollzieher beauftragt. Erst jetzt, wo das Amtsgericht im Spiel ist,
kommt so einiges ans Licht. Wenn's auch "Altpapier" ist....

Ich werde jetzt auf jeden Fall noch mal einen Termin mit meinem Anwalt machen.
Den ausgedruckten Link von eskima nehme ich gleich mit.

Heute kam das psychologische Gutachten von Tochter: Sie ist "Vollschichtig erwerbsfähig" (6 Stunden und mehr)
Psychologische Maßnahmen können berufsbegleitend erfolgen.

Einkommensnachweise der Mutter lagen auch bei. Sie verdient rund 1900,-- Euro netto im Monat.
Tochter wohnt übrigens noch bei Mutter.

Ich glaube, heute ist ein guter Tag ... aber man soll ihn ja nicht vor dem Abend loben!

Gruß
Baumann

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2012 19:01
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi baumann

Folgendes kann ich nicht nachvollziehen:

Sie war über Monate (ab 18) wegen einer "seelischen Behinderung" vollstationär untergebracht. Das wusste ich aber auch, da ich hierfür auch Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz zahlen musste.

1) Wie kann ich nachweisen, dass sie ab. 18 J. auch Geld vom Arbeitsamt bekommen hat?

Vermutlich unterliegst Du einem Irrtum. Wenn nach Jugendhilfegesetz (SGB VIII) Hilfe geleistet wurde und Du hier eine Kostenbeteiligung geleistet hast, dann kann das Arbeitsamt nicht involviert sein. Das ist unmöglich. Wenn nämlich nach dem SGB VIII dies erfolgte, so lauten die Bestimmungen dieses Gesetzbuches, das sämtliche Leistungen übernommen werden. Da kann kein anderer Träger auftauchen. Ebenso bist Du Deiner UH-Pflicht komplett (für diesen Zeitraum) nachgekommen. Denn nach den Bestimmungen des SGB VIII gehen alle Ansprüche auf das Land über, der Hilfesuchende (hier Deine Tochter) kann und darf keine eigenen Ansprüche Dir ggü. formulieren, und Du leistest eine Kostenbeteiligung. M.E.n. hat das AG dies ebenfalls bemerkt und geht ein wenig auf Distanz zu Deiner Tochter. Ebenso bezweifelt es die Angaben der Tochter bzgl. Arbeitsunfähigkeit.

Um aber endgültige Klarheit in all das zu bringen, sind immer die §§ erforderlich, auf welche sich die staatlichen Behörden berufen. Das fehlt aber in Deinen Angaben.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 23:43
(@baumann)
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Hallo oldie,

du hast recht! Tochter wurde während der Unterbringung Eingliederungshilfe gem. § 41 i.V.m. § 35 a SBG VIII gewährt.
Nach den Bestimmungen des § 10 SBG VIII nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 b SBG VIII bin (war) ich an den Kosten zu beteiligen.
Seinerzeit habe ich das auch hier im Forum mit euch "durchgekaut" und bin auch fest der Überzeugung, dass ich für diese Zeit nicht
auch noch Unterhalt leisten muss, den Tochter aber nachträglich fordert. Mein Anwalt hat Tochter's Anwalt auch darauf hingewiesen,
doch der ignoriert dies völlig und auch diese Beträge sollte der GV eintreiben.

Meine Frage, ob sie evtl. Gelder vom Arbeitsamt bekommen hat, bezog sich auf die Zeit, als sie die Unterbringung bereits verlassen hat.
Da habe ich mich wahrscheinlich missverständlich ausgedrückt.

Gruß
Baumann

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2012 01:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ok, hab's verstanden. Wenn sie die JA-Unterkunft verlassen hat, dann muss sie Dir ihre weitere (darauf folgende) Anspruchsvoraussetzung nachweisen. Normaler Weise ist die vom JA angeleierte Maßnahme damit abgeschlossen = erfolgreich = Abschluss.

Ich bin versucht Dir zu raten, eine Pfändung (zumindest den Zeitraum der JA-Maßnahme - aber bitte begrenzt und notfalls per Anweisung beim Geldinstitut abgesichert [Konto räumen, Dispo kündigen und/oder gar P-Konto]) erst einmal zuzulassen und anschliessend dagegen gerichtlich vorzugehen. Hört sich fiess an - ist es auch - andererseits ein anschauliches Instrument, nicht über die Stränge zu schlagen. Hintergrund ist, sie hat anwaltliche Beratung/Vertretung. Daraus schlussfolgernd ist Mutwilligkeit zwingende Voraussetzung für die erhobene Forderung. VKH ist daher abzulehnen.  Da geleisteter UH wegen Entreicherung meistens nicht rückforderbar ist, daher mein Hinweis auf Begrenzung (des Kontos/der Konten). Hier liegen aber bei Tochter offentsichtlich betrügerische Absichten vor, von daher sich das Risko eingrenzen lassen müsste. Ganz ehrlich - das ist Dein Spiel, Dein Risiko. Von daher auch mein bewusst gewählter Konjunktiv.

An mögliche Leistungen der AA an Tochter kommst Du auf rechtsstaatlichen Gebiet nicht heran. Eventuell ein Gericht - bei vorhandenem Interesse - könnte das bewerkstellugen. Und nun? Wie soll es weiter gehen?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2012 01:35




(@baumann)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

heiße Nummer! Darüber muss ich ehrlich gesagt erstmal nachdenken!

Aber den Ansatz "betrügerische Absichten und Mutwilligkeit" finde ich auch sehr interessant. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass
Tochter und ihr Anwalt aus Unwissenheit auch Unterhalt für die Zeit der Unterbringung fordern. Aber sie haben
sich von meinem RA auch nicht belehren lassen.

Noch eine Verständnisfrage: Was heisst VKH?

Gruß
Baumann

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2012 09:48
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

VKH = Verfahrenskostenhilfe

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2012 10:13
(@apfelschorle)
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Hallo,

hier schreibt die Frau von "baumann"!!! Und ich habe gute Nachrichten!!! Die Verhandlung wegen Abänderung der
Urkunde über Kindesunterhalt war Ende Mai. Und heute war endlich der Beschluss bei uns im Briefkasten!!!!!!

"Die am ..... errichtete Urkunde über den Kindesunterhalt wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab
18. Lebensjahr der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet"
:dance:

Ich möchte euch auch die Begründung des Richters nicht vorenthalten. Sicherlich ist es auch für einige Leidensgenossen
ganz interessant. Es war alles sehr, sehr nervenaufreibend für uns, zumal die Tochter meines Mannes voll einen auf krank gemacht
hat:

Ich zitiere:
"Grundsätzlich ist die volljährige Antragsgegnerin verpflichtet, ihre schulische und berufliche Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit
sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit diese beenden kann. Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert dargelegt, wie sie ihre schulische und berufliche Ausbildung betreibt.
Sie verfügt zwar über einen Hauptschulabschluss, wobei nicht vorgetragen wurde wann sie diesen erworben hat.
Sie hat nicht vorgetragen, mit welchem Abschluss sie die kaufmännische Berufsschule in xx verlassen hat.
Sie hat nicht dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um danach eine Ausbildung zu beginnen.
Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie die Schule in ... besucht hat und mit welchem Ergebnis.

Aus den vorgelegten Unterlagen und aus ihrer Darlegung ist nicht nachvollziehbar erkennbar, dass sie erwerbsunfähig ist.
Insbesondere ist aufgrund der vorgelegten psychologischen Gutachten davon auszugehen, dass sie grundsätzlich erwerbsfähig ist und eine Ausbildung
durchlaufen kann. Dementsprechend hat sie zwar zum ... eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, weitere Anstrengungen im Rahmen einer
Aufnahme einer Ausbildung sind jedoch nicht vorgetragen. Auch wurde nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen sie nunmehr arbeitsunfähig krank und in Behandlung im Krankenhaus xxx ist.

Als Unterlegene hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 243 FamFG)"

Ende

Jetzt heißt es erstmal 4 Wochen abwarten, ob dieser Beschluss angefochten wird!

Wir danken allen, die mit Rat und Tat geholfen haben! Außderdem grüße ich alle Frauen, die das mit ihren Männern durchstehen! Ihr
seid stark!!

Viele Grüße
apfelschorle

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2012 16:09
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine Frage aus reiner Neugierde: welches AG, welcher OLG-Bezirk war das?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2012 23:39
(@apfelschorle)
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Hallo Ihr Lieben,

erstmal @oldie: Ich hatte dir ja eine PN geschickt!

Mein Mann hatte ja die Abänderungklage gegen seine volljährige, arbeitsscheue Tochter gewonnen. Urteilsverkündung Juni 2012.
Eigentlich dachte ich ja, es kehrt Ruhe ein!! Endlich! Aber nein, die Tochter (und vor allen Dingen die Mutter) hat Widerspruch
gegen den Beschluss eingelegt. Es geht wieder los!!

Als Begründung wird eine psychische Erkrankung (Borderline = Ritzen), zu der jetzt auch noch mittelgradig schwere Depressionen gekommen sind, angegeben. Sie sei absolut arbeitsunfähig!
Ärztliche Atteste liegen bis jetzt nicht bei, nur Bescheinigungen von Klinikaufenthalten ab März 2012.
Ich kann dazu nur sagen: Die Mutter macht sie krank!!!!!! Auch psychologische Gutachten besagen, dass sie sich von der Mutter trennen soll!

Die Tochter wird dieses Jahr 20 und hat es bis jetzt nur zu einem Hauptschulabschluss gebracht, wie wir erst durch die Verhandlung erfahren
durften.

Ich habe jetzt ein paar Fragen, bevor wir den Termin beim Anwalt wahrnehmen:

Sie musste im letzten Jahr die Realschule abbrechen, da sie wegen akuter Suizidgefahr in eine Klinik musste. Da war sie dann angeblich 1 Woche. Genau an dem Tag der Einlieferung hat sie aber abends fröhlich bei Facebook gepostet. Wir haben das alles ausgedruckt. Kann man
sowas als Beweis bei Gericht erbringen?
Die ganzen Einträge insgesamt machen nicht den Eindruck einer depressiven, lebensmüden jungen Erwachsenen. Allerdings liest man sehr
oft "erstmal chillen"!  😉

Der Tochter liegt ein Brief vor, den mein Mann nach ihrem 18. Geburtstag vom Jugendamt erhalten hat. Dieser wird jetzt als "Beweis" gegen
ihn aufgeführt. In dem Brief wird mitgeteilt, dass das JA ab 18 nicht mehr zuständig sei und dass noch Rückstände aus der Minderjährigenzeit
bestehen würden. Diese Rückstände hat er inzwischen auf Heller und Pfennig bezahlt, was natürlich nicht erwähnt wird. Zweck dieses Beweises
soll wohl sein, dem Richter zu zeigen, was für ein "Böser" mein Mann in der Vergangenheit war.
Frage jetzt: Durfte das JA diesen Brief an die Tochter weitergeben? Eine ellenlange Liste mit Zahlen, wann er wieviel seit 1992 bezahlt hat lag auch bei.
Und darf ein an meinen Mann adressierter Brief als Beweismittel vor Gericht gegen ihn selbst verwendet werden?

Und dann noch eine letzte Frage: Ich hatte E-Mail-Kontakt mit einem nahen Verwandten der Tochter. Dieser teilte mir mit, dass sie Solzialleistungen erhalten hat. Wurden wohl erst abgelehnt und nach einem Widerspruch dann doch bewilligt.
Es muss doch eine Möglichkeit geben, das nachzuweisen. Sie behauptet natürlich, nie etwas bekommen zu haben.

Liebe Grüße

apfelschorle

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2012 13:23
(@venum666)
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Hallo,

inwieweit eine "diagnostizierte" Borderline-Persönlichkeitsstörung, Einfluss auf die Berufsausübung hat, kann ich nicht sagen. Fakt ist, dass dieses Störung vermehrt diagnostiziert wird, weil viele Ärzte, etc. einfach nicht genügend über das Krankheitsbild und deren Ausmaß wissen. Früher wurde alles unter dem Sammelbegriff "Borderline" gesteckt, wo das Krankheitsbild nicht auf bereits bestehende und diagnostizierte Krankheitsbilder passte. die Borderline-Persönlichkeitsstörung ist die häufigste aller Persönlichkeitsstörungen und um es grob einzuordnen heisst es: Ein Borderliner ist kränker als ein Neurotiker, aber wiederum nicht so krank wie ein Psychotiker. Was wiederum bedeutet, dass wohl der Großteil, trotz der Diagnose ein weitestgehend "normales" Leben führt (und auch arbeitstauglich ist).
Hier wurde jetzt mehrfach das Wort "RITZEN", in Zusammenhang mit "BORDERLINE" gebracht...ist es denn auch das einzige was die Tochter vorbringt??? Also quasi, dass sie sich selbst verletzt und somit arbeitsunfähig bzw. -tauglich ist???
Falsch ist, dass Borderline = Ritzen!!! Die Selbstverletzungen bzw. das selbstverletzende Verhalten, ist nur ein Kriterium der Borderline-Persönlichkeitsstörung.
Das DSM-III-R führt 8 Kriterien auf, wovon 5 vorhanden sein müssen, damit die Diagnose Borderline gestellt werden kann.

Im Moment erfüllt die Tochter gerade 1 Kriterium...und weil sie sich selbst verletzt, ist es klar, dass sie in Kliniken untergebracht werden muss. Aber hier sieht es fast danach aus, dass sie sich immer, wenn es kritisch zu werden droht, in eine Klinik einweisen lässt (kann ja jeder, zu jeder Zeit tun). Das sie aber, wenn sie schon vorgibt diese Persönlichkeitsstörung zu haben, sich um Hilfe und Therapie bemüht, ist nicht erkennbar.

Und man kann gut damit leben, wenn man sich helfen lässt. Ich selbst habe diese Störung, mit dissozialen Zügen...was im Umkehrschluss ja für mich dann bedeuten kann, dass ich in meinem nächsten Schreiben ans JA aufführe, dass ich nicht mehr arbeiten kann, weil ich diese Störung habe...bin gespannt, was ich dann zu hören bekomme...oder ich werde genötigt mich zu therapieren. Ich weiss, dass zw. Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten die Gesetze anders sind, bzw. anders gemacht oder ausgelegt werden.

Pocht auf das Gutachten, andernfalls wird es doch sicher einen weg geben, ein solches erstellen zu lassen...ich kann nicht nur etwas behaupten und Zahlungen, verlangen ohne dies zu belegen.
Ich bin gespannt, wie der Fall ausgeht und drücke natürlich die Daumen...

VG Venum

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2012 23:58
(@apfelschorle)
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Hallo Venum,

vielen lieben Dank für deine Antwort. So intensiv haben wir uns noch nicht mit dieser Krankheit befasst, deshalb
fand ich deine Ausführungen sehr interessant. Was sind denn das für 8 Kriterien? Ansonsten stöber ich mal im
Internet. Wir wissen nur von einer "emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (F61/31)"
Dazu dann noch Depressionen, mittelgradige Episode. Dieses behauptet der Anwalt der Gegenseite in seinem
Widerspruch ans OLG. Die Bescheinigung eines Arztes lag nicht bei.

Es bestehen diese 2 psychologischen Gutachten vom letzten Jahr, in denen ihr volle Erwerbsfähigkeit bescheinigt
wird. Eine Therapie sollte berufsbegleitend erfolgen. Daraufhin ist ja auch die Abänderungsklage zu Gunsten meines
Mannes ausgegangen.
Im Widerspruch ans OLG wird jetzt von der Gegenseite ein neues Gutachten verlangt. Ich hoffe, es kommt nicht dazu.

Liebe Grüsse
apfelschorle

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2012 11:18
(@apfelschorle)
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Hallo,

ein kleines Update! Letzte Woche war die Verhandlung vor dem OLG!!
Die Tochter (20 J.) meines Mannes hatte ja Beschwerde gegen den Beschluss vom Amtsgericht eingelegt, ab 18 keinen
Unterhalt von meinem Mann mehr zu erhalten! Die Beschwerde wurde abgelehnt - herrlich!!

Die Tochter hatte ja mitgeteilt nicht in der Lage zu sein, zu arbeiten, einer Schulausbildung nachzugehen oder eine
Ausbildung zu beginnen, da sie ja unter Borderline leide.

Zunächst stolzierte die federführende Mutter wieder mit in den Gerichtssaal und wurde dann, wie auch schon beim
Amtsgericht, vom Richter des Saales verwiesen, nachdem mein Mann und sein Anwalt mit ihrer Anwesenheit nicht ein-
verstanden waren! Er schaltete daraufhin das Lämpchen "nicht öffentlich" ein!

Der Richter hat die Tochter nach ihren Perspektiven im Leben gefragt.
Antwort: Habe keine Perspektiven. Geht ja nicht, weiss ja nicht wann meine Krankheit vorbei ist.
Frage vom Richter: Warum haben Sie denn nicht, wie vom Arbeitsamt in einem Gutachten empfohlen, eine Ausbildung zur
Einzelhandelskauffrau begonnen?
Antwort: Ich habe doch die Krankheit. Ich kann nicht in geschlossenen Räumen sein!
Frage vom Richter: Warum haben sie denn nicht wenigstens mal den guten Willen gezeigt, sich irgendwo eine Arbeit oder
einen Ausbildungsplatz suchen?
Antwort: dicke Backen
Ihr Anwalt ist ihr auch nicht ein einziges Mal zu Hilfe gekommen!
Mein Mann hatte aber den Eindruck, sie wurde vorher geimpft, voll einen auf krank zu machen. Ist wohl nach hinten losgegangen!

Der Richter stellte dann einen Vergleich auf: Mein Mann solle 100 Euro im Monat zahlen. Die Gegenseite war damit einverstanden - mit dem Einwand, dass die
dann aber auch rückwirkend bis zum 18. Lebensjahr und für die Zukunft zu zahlen wären.
Es wurde eine Pause zur Beratung eingelegt. Mein Mann hat die 100,- Euro strikt abgelehnt.

Der Richter hat dann auch noch mal nachgerechnet und da die Tochter sowieso in den 4. Rang fallen würde (hinter unsere beiden
Kinder und mir) wäre er unter den Selbstbehalt gefallen. Außerdem hat er sich auf das Gutachten gestützt, das besagt, dass die
Tochter 6 - 8 Stunden täglich voll erwerbsfähig ist. Die Krankheit könne sie berufsbegleitend behandeln.

Am nächsten Tag schon wurde das Urteil verkündet: Beschwerde abgelehnt! Die Tochter bekomt auch keine Prozesskostenhilfe gewährt und
bleibt auf den Kosten sitzen. Der Anwalt meines Mannes meinte, das wären so an die 4000 - 5000 Euro!

Ich habe jetzt noch eine Frage: Was wäre denn die nächste Instanz? BGH? Ich traue der Mutter ja alles zu! Und geht das so einfach oder
ist jetzt endlich mal Schluss?

Und was ist, wenn sie jetzt doch irgendwann mal eine Ausbildung anfängt, kann sie dann wieder Unterhalt geltend machen?

LG
apfelschorle

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2012 23:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe jetzt noch eine Frage: Was wäre denn die nächste Instanz? BGH? Ich traue der Mutter ja alles zu! Und geht das so einfach oder
ist jetzt endlich mal Schluss?

Das kommt darauf an, ob das OLG die Revision zulässt.
Wenn nicht, müsste sie erst eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, die wiederum vom OLG entschieden würde.

Wenn  die auch zurück gewiesen würde, könnte sie noch zum BVerfG oder zum EGMR, mit ungefähr 0,1% Erfolgsaussicht.
Ansonsten bliebe ihr nur das jüngste Gericht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2012 23:43
(@holley92)
Rege dabei Registriert

Welches OLG war denn hier zuständig?

Die Begriffe "berufsbegleitende Therapie" klingen wirklich passend in meinen Ohren  😉

MfG, Holley

AntwortZitat
Geschrieben : 11.12.2012 02:04




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