Unterhalt ab 18 ; E...
 
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Unterhalt ab 18 ; Einkommen der Ex-Frau

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(@redwood)
Rege dabei Registriert

Vielleicht geh ich einfach von einem besseren Verhältnis zwischen dir und Töchting aus als es ist?

Ich hoffe für dich, du kommst mit deiner Tochter auf einen für euch beide befriedigenden Nenner und ich hoffe für euch, dass sie in dir mehr sieht als den Zahlesel, den du offenbar in dir selbst siehst - Denn sie ist und bleibt ja deine Tochter - ein Leben lang 🙂

Der Vollständigkeit halber muss ich aber trotzdem noch sagen: Das Einkommen der Mutter kommt mir recht gering (=StKl 5??) vor. Sollte es wirklich zu einer Änderungsklage (gegen die Tochter) kommen, wäre hier zu erfragen, ob das rechtens sein kann, dass die KM unterhaltspflichtige Vorteile hat, nur weil sie neu verheiratet ist und ihrem Ehemann steuerliche Vorteile zubilligt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2012 22:12
(@masku)
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Natürlich bleibt Sie meine Tochter.
Wir verstehen uns auch gut, nur im Bezug "Kohle" ist Sie wie Ihre Mama.
Da blockt Sie total.

Ich möchte Ihr nichts böses, will Sie ja auch nicht verklagen, ich möchte Ihr nur die Augen öffnen.

Ja, Du hast Recht. Meine hEXe ist Stkl. 5.
Aufgrund dessen möchte ich auch versuchen, Ihr Einkommen fiktiv in Stkl. 4 berechnen zu lassen.
Wie Du richtig schreibst, billigt Sie Ihrem Ehemann steuerliche Vorteile,
die unterhaltsmäßig in meinen Augen nicht relevant sind und daher keine Berücksichtigung finden dürfen.

Soll ich Euch auf dem Laufenden halten, wie es weitergeht?
Habe am Donnerstag vormittag meinen Anwaltstermin.

Da so viele mitlesen, denke ich, dass es mehrere Menschen interessiert.

By the way, die 400 Euro Taschengeldaufbesserung Deiner Tochter haben etliche "entsorgte Väter" nicht
mal zur Lebenshaltung im Monat übrig!

LG
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2012 22:24
(@masku)
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Liebe Gemeinde,

nachdem nun mehrere Versuche vergeblich waren mit meiner Tochter Kontakt bzgl. eines Gesprächstermin vergeblich waren,
möchte ich Ihr nun folgenden Brief schreiben:

Liebe XY,

da Du ja nun 18 bist, hat sich mit Eintritt in die Volljährigkeit die Rechtslage beim Unterhalt geändert.
Ich stelle unmissverständlich klar, dass ich natürlich auch weiterhin bereit bin, den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil am Unterhalt zu leisten.

Die vom Jugendamt angeforderten Unterlagen habe ich diesem zur Verfügung gestellt, obwohl ich dazu nicht verpflichtet bin, da die Beistandschaft mit Volljährigkeit beendet ist.
Das Jugendamt steht Dir nur noch beratend zur Seite und darf Dich nicht mehr gesetzlich vertreten. Auch das möchte ich Dir ausdrücklich mitteilen.
Meine Unterlagen stelle ich diesem Amt „des lieben Frieden Willen“ zur Verfügung und nicht weil ich dazu verpflichtet bin.

Wie Du bestimmt weißt, ist nun auch Deine Mama Dir gegenüber barunterhaltspflichtig.
Das bedeutet, dass Sie Dir zunächst einmal das komplette Kindergeld ( 184,00 € ) zur Verfügung stellen muss.
Die Differenz zum Tabellenunterhalt werden anhand des Einkommens von Mama und mir prozentual aufgeteilt.

Um analog dem Amt meinen Anteil am Unterhalt berechnen zu lassen, bitte ich Dich um Übersendung folgender Unterlagen Deiner Mama bis zum 23.03.2012:

- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
                evtl. Bonuszahlung usw., mindestens die Jahresabrechnung aus 2011
- Aktuellen Grundbuchauszug
- Einkommensteuererklärung aus 2010

Leider bist Du gesetzlich dazu verpflichtet mir diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
mir macht es auch keinen Spaß Dir diesen Brief schreiben zu müssen!

Selbstverständlich können wir uns gerne in Ruhe irgendwo treffen und persönlich über Deine finanzielle Bedürftigkeit reden.
Wir einigen uns dann auf einen Betrag den ich Dir monatlich überweise und alle sind zufrieden.

In meinen Augen macht das mehr Sinn als das ich noch zu einem Anwalt gehen muss der dann nach Fristverstreichung die obigen Unterlagen bei Dir anfordert.

Haltet Ihr das für sinnvoll?
Ich komme sonst nicht mehr weiter.

Freue mich über Euere Antworten.

Gruß
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2012 22:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich würde das ganze etwas "warmherziger" schreiben aber wenn du das nicht willst, ist es so auch ok.

Was aber zwingend und als allerwichtigstes rein gehört, ist zur Herausgabe des alten, nun falschen, Titels aufzufordern oder, falls sie ihn nicht hat, dir eine schriftliche Verzichtserklärung geben.
Diese kannst du ihr ja schon ausformuliert dazu packen, damit sie nur unterschreiben und zurück schicken braucht.

Dieses sollte unterlegt sein, mit dem Hinweis, dass du sonst auf Herausgabe klagen müsstest und gewinnen würdest, so dass sie die Kosten dafür zu tragen hätte.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2012 22:30
(@Inselreif)

Hi masku,

- Aktuellen Grundbuchauszug

der hat aber nichts mit Einkommen zu tun. Etwas anderes wäre, Auskunft über Mieteinnahmen zu fordern.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2012 23:12
(@masku)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Inselreif,

den Grundbuchauszug benötige ich, um die Besitzverhältnisse
des Eigenheimes herauszufinden, um der KM evtl. einen Wohnvorteil
anhängen zu können.

Macht es einen Sinn den Titel zu fordern, wenn sich an der Unterhaltshöhe
an sich nicht viel ändert?

Noch was. Muss ich dem JA gegenüber Auskunft über meinen Arbeitgeber
geben?
Ich möchte unbedingt verhindern, dass das Amt Auskunft bei meinem Arbeitgeber
über mich einholt.

Vielen Dank und liebe Grüße
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.03.2012 10:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Schon alleine wegen der geänderten KG-Anrechnung müsste sich der KU-Betrag ändern. Und wenn die Mutter auch leistungsfähich ist entsprechend stärker.
Aber alleine schon um deiner Tochter nicht das Gefühl zu geben, sie bräuchte das Problem nur auszusitzen und schon tropft Geld aus dir raus ist das wichtig.

Dem JA musst du überhaupt keine Auskunft geben,  wie dir schon mehrfach gesagt wurde.
Du solltest dringend was gegen deine Leseschwäche tun.

Und dein Arbeitgeber geht niemand was an.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2012 10:14
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin masku,

den Grundbuchauszug benötige ich, um die Besitzverhältnisse
des Eigenheimes herauszufinden, um der KM evtl. einen Wohnvorteil
anhängen zu können.

irgendwie ist es ziemlich ermüdend, jemandem zu helfen, der sich nicht die Mühe macht, lesen und verstehen zu wollen, was man ihm schreibt. Trotzdem nochmal zum Mitmeisseln: Du kannst Deiner Ex überhaupt nichts (mehr) "anhängen"; das kann nur Eure Tochter (wenn man denn das Wort "anhängen" dafür benutzen möchte). Du kannst (genau wie Deine Ex) nur einen Zahlbetrag anbieten, mit dem Deine Tochter dann zufrieden sein kann - oder ihre Eltern verklagen, falls sie es nicht ist.

Komm doch endlich mal von Deinem kriegerisch-weinerlichen Podest herunter und nimm die Chance wahr, die anstehenden Fragen mit Deiner Tochter auf Augenhöhe zu klären. Es gibt keinen Krieg mehr, aber Du willst immer noch schiessen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2012 11:07
(@mahrhansi)
Schon was gesagt Registriert

Hi masku,

bei mir war es ähnlich. Mein Sohn wollte keinen Kontakt zu mir und als er 18 Jahre alt wurde hab ich ihm einen Brief geschreiben, in dem ich ihm eine Summe Unterhalt angeboten habe, und zwar ohne Bedingungen! Ich wusste zu dem Zeitpunkt aber in etwa was seine Mutter verdient und wusste das er studieren wollte. Diesen Vorschlag hat mein Sohn abgelehnt, da ich Mama ja deutlich mehr gezahlt habe, und er will das was ihm von Gesetz wegen zusteht. Darauf hab ich ihm nur geantwortet: Ich habs nur gut gemeint.
In der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung wurde meine Unterhaltsbetrag festgelegt und lag 150€ unter dem was ich ihm Angeboten habe. Diesen bekommt er nun, und was soll ich sagen, nach 3 oder 4 Monaten kam mein Sohn auf mich zu und suchte ein Gespräch. Mittelerweile nähern wir uns wieder an und er hat schon geäussert, er hätte mal besser auf mich als auf Mama gehört.
Tja so kanns gehen, wenn du mal auf das wohl deinens Kindes schaust und nicht um Teufel komm raus dich deiner Unterhaltspflicht zu entziehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2012 15:35
(@masku)
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Liebes Forum,

nachdem ich Auskunft über meine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Amt erteilt habe,
kam heute nun folgender Brief:

Sehr geehrter Herr xy,

Ihr Schreiben vom 12.03. ist bei uns am 13.03. eingegangen.
Hierzu haben wir folgende Fragen und bitten um Beantwortung:

1. Sie führen berufsbedingte Aufwendungen für Ihre Vollzeitbeschäftigung auf.
Teilen Sie uns bitte die genaue Anschrift Ihres Arbeitsortes mit, damit Ihre Kilometerangabe und die daraus resultierenden Aufwendungen nachprüfbar sind.
Andernfalls kann eine Berücksichtigung der Kosten nicht erfolgen.
( Ich hatte lediglich die PLZ und Ort mitgeteilt, nicht jedoch meinen Arbeitgeber)

2. Den Fragebogen "Angaben zur Unterhaltssache" wurde von Ihnen nicht unterschrieben.
Weiterhin haben Sie keine Angaben zu Ihren Personalien sowie Arbeitgeber getätigt.
Wir haben diesen Fragebogen diesem Schreiben nochmals beigefügt mit der Bitte, diesen vollständig auszufüllen und unterschrieben an uns zurück zu senden. Wir dürfen Sie bitten, mit Ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten zu bestätigrn.
Gemäß § 1605 BGB sind Sie echtlich verpflichtet, Auskunft zu erteilen.

Dann geht es mit Gelaber weiter bis zum Schlussabsatz, der da heisst:

Des weiteren darf an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kindesmutter ihrer Tochter Kost und Logis unentgeltlich zur Verfügung stellt und dadurch durch Gewährung von Naturalunterhalt in erheblichem Umfang nachkommt und diese Form der Unterhaltsgewährung von Ihrer Tochter akzeptiert wird,
was zwangsläufig zur Minderung des Barunterhaltes führt.

Aus dem letzten Absatz lese ich heraus, dass es doch in erster Linie darum geht dem entsorgten Vater mal wieder nur die Kohle aus der Tasche zu ziehen.
In meinem Anschreiben ans Amt habe ich darauf hingewiesen, dass die Mutter im Eigenheim lebt und gebeten, dass dies entsprechend der Wohngegend
mit einem erheblichen Mietvorteil anzurechnen ist.

Was denkt Ihr?
Ist das alles so richtig von diesen Parasiten?
Wie soll ich mich verhalten und reagieren?
Was sollte ich dem Amt nun antworten?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

LG
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2012 18:42




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Masku, wie oft haben wurde dir schon hier und in der TFAQ erzählt, dass du dem JA gar nichts erzählen oder gar schreiben musst?
Ich komme mit dem zählen gar nicht mehr nach.

Bitte das JA doch mal dir den genauen Gesetzestext zu zeigen, nach dem du verpflichtet bist, die gewünschten Angaben, insbesondere zu deinem Arbeitgeber, zu liefern.

Außerdem kannst du ihnen mitteilen, dass du an einer Berechnung der Unterhaltshöhe nicht interessiert bist und du diese lieber selbst ermittelst.
Dazu gehört aber zwingend, dass die Tochter Auskunft über ihr Einkommen und das der Mutter vorlegt und zwar in der gleichen Detailstufe wie es von dir als Vater gefordert wird.
Der lapidare Hinweis, dass die Mutter Naturalunterhalt leiste, macht die Auskunft nicht entbehrlich.
Richtig ist lediglich, dass die Mutter ihren Anteil am Unterhalt ganz oder in Teilen in Naturalien erbringen darf aber das entbindet nicht von der Notwendigkeit, ihren Anteil am Gesamtunterhalt zu bestimmen.

Außerdem solltest du das JA, als "Interessenvertreter" der Tochter auffordern dir den bestehenden Titel über Kindesunterhalt auszuhändigen um diese vor einer für sie kostenpflichtigen Niederlage vor dem Familiengericht zu bewahren.

Das kannst du so schreiben, musst du aber nicht.
Du brauchst denen auch gar nichts zu schreiben.
Du solltest aber deine Tochter endlich auffordern, dir den alten Titel auszuhändigen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2012 20:33
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo masku,

Dann geht es mit Gelaber weiter bis zum Schlussabsatz, der da heisst:

Des weiteren darf an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kindesmutter ihrer Tochter Kost und Logis unentgeltlich zur Verfügung stellt und dadurch durch Gewährung von Naturalunterhalt in erheblichem Umfang nachkommt und diese Form der Unterhaltsgewährung von Ihrer Tochter akzeptiert wird,  was zwangsläufig zur Minderung des Barunterhaltes führt.

Sinnleeres Geschwätz. Madame hat, genau so wie du, eine Unterhaltspflicht, die sich in Euro und Cent beziffern lässt. Wenn Mutter und Tochter sich einig sind, dann kann Madame natürlich anstelle von Geldscheinen auch Naturalien liefern, aber das alles braucht dich nicht zu interessieren. Für dich ist nur wichtig: Ob Madame in der Währung "Euro" oder in der Währung "Käsebrot" bezahlt, ändert kein Jota an deinem Zahlbetrag, und zwar weder in die eine noch in die andere Richtung. Dieses dumme Geseiere, dass die arme Mutter das Kind mit Essen und Trinken versorgt, soll m.E. nur dazu dienen, dir schon mal rein vorsorglich ein schlechtes Gewissen einzureden ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. Beppo war schneller

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2012 20:35
(@masku)
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Vielen Dank für die super Tipps!

Werde nächste Woche mal ein Schreiben ans Parasitenamt verfassen und es hier online stellen.
Vielleicht hat ja der ein oder andere noch ein paar Verbesserungsvorschläge oder
Tipps für die Formulierung.

Bis dann, vielen Dank nochmals.
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2012 02:52
(@masku)
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Liebes Forum,

nachdem ich ein saftiges Schreiben ans Parasitenamt geschickt habe, haben diese den Schwanz eingezogen
und mir mitgeteilt, dass sie nicht mehr zuständig wären und ich mich direkt an meine Tochter wenden soll
(Teilerfolg).

Nachdem ich Ihr unter Fristsetzung die Aushändigung des bestehenden Titels mitgeteilt habe, kam ein Brief Ihrer Anwältin, die sie eingeschaltet hat.

Folgendes hat sie mir geschrieben:

Nch beigefügter Vollmacht darf ich Ihnen anzeigen, dass mich Frau ( Kind ) mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
betraut hat.

Meine Mandantin verfügt über keinerlei eigenes Einkommen, selbst wenn, wäre dies in der Regel unzumutbar im Fall von Schüler und Studenten (etwa durch Ferienjobs).

Auch verfügt meine Mandantin über kein nennenswertes Vermögen. Sie erhielt zum 18. Geb. von Ihrer Großmutter 3.500 Euro geschenkt.
Dies fällt analog unter den Begriff des Schonvermögens bzw. nach der Rechtsprechung ist ein großzügig zu bemessender "Notgroschen" in Ansatz zu bringen. Die analog heranzuziehende Vorschrift des §1577, Abs.3 BGB führt im Ergebnis zu mangelnder Berücksichtigungsfähigkeit des Geldgeschenkes der Großmutter.

Slbstverständlich ist meine Mandantin bereit, den Unterhats-Titel herauszugeben.
Auch kann auf Wunsch eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt werden.

Zur genauen Überprüfung des Unterhaltes meiner Mandantin ist es notwendig, dass Sie Ihrerseits Ihre Einkommensverhältnisse offen legen.

Ich fordere Sie daher dazu auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, dass Sie in der Zeit von April 2011 bis März 2012 hatten. Außerdem müssen Sie Ihr Einnkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstbescheinigungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben. Wenn Sie in diesem zeitraum Steuererstattungen hatten, muss diese von Ihnen ebenfalls angegeben werden und durch Vorlage des Steuerbescheides belegt werden.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nicht nur gegen Sie, sondern anteilig gegen beide Eltern. Deshalb teile ich Ihnen mit, dass die Mutter im Monat durchschnittlich 900,00 Euro, beziehungsweise unter Berücksichtigung von Stkl. 4 1.121,00 Euro verdient.

Gleichzeitig werden Sie hermit aufgefordert, ab Anfang diesen Monats für meine Mandantin den Unterhalt zu zahlen, der sich auf Basis Ihres Einkommens, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter, gemäß DDT ergibt.
Eine korrigierte Unterhaltsberechnung kann ich erst vornehmen, wenn Ihr Einkommen bekannt ist.

Für en laufenden Monat haben Sie unter Vorbehalt einen Betrag in Höhe von 334,00 Euro gezahlt.
Unter Verweisung auf die beigefügte Unterhaltsberechnung ergibt sich jedoch ein geschuldeter Unterhalt in Höhe von 360,00 Euro.

Die Nachzahlung in Höhe von 26,00 Euro ist sofort fällig.

Der vorläufig geschuldete Unterhalt ist beginnend ab Monat Mai in Höhe von 360,00 euro fällig.

Für den Fall der Auskunftsverweigerung müsste ich meiner Auftraggeberin gerichtliche Inanspruchnahme empfehlen.

Anlage:
Berechnung des Unterhaltes nach C.H.Beck/WinFam

Also:
1. Wie kommt diese Anwältin auf eine Berechnung wenn Sie gar keine Einkommensverhältnisse von mir kennt!!!
2. Die Mutter lebt im Eigenheim, aber kein Wohnvorteil wurde berücksichtigt!!!!!
3. Berufsbedingte Aufwendungen wurden nur pauschal mit 5%berücksichtigt, obwohl ich nachweisbar wesentlich höhere habe!!!
4. Die 4% Vorsorgeaufwand blieben gänzlich unberücksichtigt!!!
5. Der Unterhalt für meine 2. Tochter ( 291,00 € ) blieb gänzlich unberücksichtigt!!!
6. Meine Tochter besitzt ein Auto im Wert von ca. 5.000 Euro, zählt das nicht als Einkommen?
usw.

Nach der irrelevanten Berechnung der Anwältin soll ich 360,00 zahlen, die Mutter 42,00.

Hat jemand eine Ahnung was ich diesem Pinguin schreiben soll?
Möchte natürlich so wenig wie möglich zahlen.

Bis heute habe ich keine Einkommensnachweise der Mutter!
Sie rückt sie nicht raus.

Sehr gerne würde ich den Brief der Anwältin in Einzelteile zerpflücken, nur fehlen mir irgendwie die Argumente und richtigen Worte.
Hat jemand eine Ahnung was ich schreiben soll/kann?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Euer
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2012 18:30
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

wie sieht denn dein bereinigtes Netto aus?

Wenn das Gesamteinkommen der KM und dir eine höhere Tabellenstufe ergibt, der Beitrag der KM aber sehr gering ist, mußt du nicht mehr zahlen, als sich aus deinem Einkommen als Alleinzahler ergeben würde.

Z.B: Du alleine berechnet kommst in Stufe 2. Mit dem Einkommen der KM landet ihr zusammen in Stufe 3. Der Anteil der KM wäre aber z.B: nur 5 Euro. Dann würdest du auch nur KU nach Stufe 2 zahlen und nicht nach Stufe 3 minus 5 Euro.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 18:39
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Natürlich versucht die Gegenseite so viel Einkommen wir möglich zu errechen. Da 'vergisst' man schon mal den einen oder anderen Abzugsposten ....
Selbstverständlich reicht es nicht aus das die AW irgend ein Einkommen von hExe behauptet, auch dieses ist zu belegen. Nachdem sie von Tochter bevollmächtigt ist fordere die Nachweise von ihr. Ohne Einkommensnachweise von hExe keine Unterhaltsberechnung. So einfach ist das.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 19:09
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Vermutlich hat die RA eine Berechnung durchgeführt. Stelle diese doch bitte hier ein.
Überschlagsmäßig würde ich vermuten, die RA unterstellt Dir ein bereinigtes Netto von etwas über 2400€. Wie sie dann aber auf die Einkommensgruppe 5 (2701-3100€) kommt, obwohl das addierte Einkommen über 3500€ beträgt, was eigentlich zwei Einkommensgruppen höher beträfe, kann ich nicht nachvollziehen. Wie ich es auch drehe, auf die Quotenverteilung der RA komme ich nicht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 19:42
(@masku)
Zeigt sich öfters Registriert

Würe die Berechnung der Anwätin gerne einstellen.
Aber ich kann keinen Button finden für Dokumente einzufügen 🙁

Geht das nicht?

Mein Einkommen: 2.029,00

abzugsfähig:
210,00 € berugsbedingte Aufwendungen ( 21 km x 10,00 € OLG Koblenz )
132,00 € Vermögensbildung ( 4% vom Brutto )
291,00 € Unterhalt für meine 8-jährige Tochter

Einkommen KM (behauptet von der AW, nicht belegt ):
1.065,00

abgezogen wurden davon die 5%.

Nicht berücksichtigt wurden insbesondere

- der monatliche Unterhalt in Höhe von 291 € für mein 2. Kind, 7 Jahre
- meine tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von monatlich 210 €
- das Naturaleinkommen des anderen Elternteils in Höhe von 800 € (Wohnvorteil)
- die pauschale Altersvorsorge in Höhe von 4% des Einkommens, in meinem Fall sind das 132 €
- meine Unterhaltspflicht für 2 Kinder, weswegen die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle um eine Stufe zu hoch ist

Habe keine Worte für diese Art der Berechnung.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2012 21:08
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo masku,

an einer Stelle bist du einem Missverständis aufgesessen:

- die pauschale Altersvorsorge in Höhe von 4% des Einkommens, in meinem Fall sind das 132 €

Es gibt keine Pauschale für zusätzliche Altersvorsorge. Die 4% vom Brutto sind so zu verstehen: Wenn du tatsächliche Ausgaben für zusätzlichen Altersvorsorge hast (z.B. Beiträge für einen Riester-Vertrag), dann kannst du diese absetzen und zwar in deinem Fall maximal 132 Euro. Hast du weniger Ausgaben, dann kannst du sie in tatsächlicher Höhe absetzen; hast du keine solchen Ausgaben, dann gibt's auch nichts, was du bei diesem Posten in der Unterhaltsberechnung unterbringen kannst.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 22:01
(@masku)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Malachit,

im Vorfeld schrieb ich ans JA folgendes und kam durch:

Zur Altersvorsorge werden Aufwendungen in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung anerkannt. Dabei kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis), aber auch durch andere Anlageformen wie die eigene Wohnung oder auch nur ein Sparbuch erfolgen. Es kann heute als sicher gelten, dass die primäre Vorsorge für die Altersversorgung künftig nicht mehr ausreichen wird, so dass dem Unterhaltspflichtigen insoweit geeignete Vorkehrungen zuzubilligen sind, um nicht seinerseits später seine eigenen Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen zu müssen. (Brudermüller, NJW 2004, 633-640, 635)
Es ist somit unerheblich wie und ich in welcher Form ich meine Altersvorsorge betreibe, die 4% vom Bruttogehalt sind in Abzug zu bringen.

Daraufhin wurde die Summe voll anerkannt und Belege wurden nicht mehr gefordert.

Das aber nur beiläufig, was sollte ich der lieben Tante schreiben???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2012 22:14




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