Unterhalt ab 18 ; E...
 
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Unterhalt ab 18 ; Einkommen der Ex-Frau

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(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo masku,

mir ist folgendes aufgefallen:

Volljährigkeit an sich ist kein Grund für Bedürftigkeit, ergo sollte nicht nur die Schulbescheinigung sondern auch der angestrebte Abschluss mit Datum (wann erreicht?) vorliegen, um die Bedürftigkeit zu belegen. Interessant ist natürlich auch die Vorstellung der Gesamtausbildung, also beispielsweise Abitur  - praktische Ausbildung - Studium.

Von der Mutter sollte auch ein Steuerbescheid vorgelegt werden, wird von dir ja auch gefordert.

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 02:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Du solltest der RAin Auskunft über dein Einkommen geben aber sie gleichzeitig auffordern:
1. Belege für die Bedürftigkeit der Tochter einzureichen.
2. Belege für die Ausbildung der Tochter einzureichen. (Schulbescheinigung)
3. Den Unterhaltstitel auch tatsächlich heraus zu geben und nicht nur die Bereitschaft dazu zu behaupten.
4. Das Einkommen der Mutter zu belegen.

Das Schreiben an die RAin darf dabei auch relativ höflich und korrekt ausfallen, da sie bisher auch nicht den sonst üblichen Blödsinn erzählt oder über Gebühr patzig wird.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 03:03
(@masku)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Beppo,

Sie schreibt in dem Sinne Blödsinn, da Sie von mir verlangt Auskunft zu geben. Ansonsten zerrt Sie mich vor Gericht!
Im Umkehrschluss bekomme ich keinerlei Auskunft oder Unterlagen über das Einkommen meiner Ex.

Sie will alles von mir haben, rückt aber gleichzeitig nichts heraus.

Auch von meiner Tochter bekomme ich keinerlei Auskünfte!

Leider bin ich gezwungen jeden Monat 334,00 Euro zu überweisen, da ein Titel gegen mich besteht.
Meine Tochter kommt zwar Ihrer Auskunftspflicht nicht nach, was die Einstellung der Zahlungen zur Folge hätte,
jedoch sind mir aufgrund des Titels die Hände gebunden und ich MUSS bezahlen.

WO LEBEN WIR DENN?

Weiss jemand einen Rat was ich sonst noch tun kann?

Die Herausgabe des Titels wird auch verweigert.
2 Termine unter Fristsetzung wurden einfach ignoriert!

Ich könnte eine Abänderungsklage erwirken. Aber auf welchen Betrag?
Der endgültige Unterhaltsbetrag wurde noch nicht korrekt berechnet, da berücksichtigungsfähige Posten von mir ignoriert wurden.

Am liebsten würde dich die Zahlungen einstellen, aber dann kommt der Kukucksmann.

Weiss jemand einen Rat???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2012 11:08
(@nadda)
Registriert

Hi,

naja wenn du zweimal die Herausgabe des Titels gefordert hast und nichts passiert ist dann ist eigentlich schon Zeit für den nächsten Schritt.
Ok, jetzt ist da eine neue Anwältin, und die kennt die Vorgeschichte noch nicht so und die Anwältin war bisher höflich, solltest du also auch bleiben.
Deshalb würde ich im Schreiben an die Anwältin nocheinmal um Herausgabe bitten mit Frist bis zum und gleich ankündigen das das die Dritte und definitv letzte Bitte ist weil du sonst den Weg zum Gericht gehst. Vielleicht tut sich dann was, wenn nicht dann solltest du auf jeden Fall zum Gericht um den Titel zu bekommen.

Logischerweise muss auch noch einmal ganz klar festgestellt werden, dass deine Ex und deine Tochter Auskunft erteilen und das auch zu belegen haben. Keine Angst vorm Gericht, du hast da wohl kaum was zu verlieren. Wenn die Ansprüche nicht vernünftig belegt wurden dürfte bereits die VKH vom Töchterchen abgelehnt werden.

Im Prinzip machst du einfach das was Beppo schon so schön festgehalten  hat:

Du solltest der RAin Auskunft über dein Einkommen geben aber sie gleichzeitig auffordern:
1. Belege für die Bedürftigkeit der Tochter einzureichen.
2. Belege für die Ausbildung der Tochter einzureichen. (Schulbescheinigung)
3. Den Unterhaltstitel auch tatsächlich heraus zu geben und nicht nur die Bereitschaft dazu zu behaupten.
4. Das Einkommen der Mutter zu belegen.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 11:36
(@Inselreif)

Hi masku,

Du hast kein "Zurückbehaltungsrecht" bezüglich der Auskunft. Die musst Du erteilen. Aber Geld fordern kann sie erst, wenn auch die anderen Auskünfte und Belege bei Dir sind.

Eine Abänderung des Titels sehe ich hier nicht, eben weil Du den Betrag nicht kennst. Unter den gegebenen Umständen musst Du derzeit gar nichts zahlen - also Herausgabe. Und da sie das nicht freiwillig macht, kann man einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellen (wahrscheinlich wird die Gegenseite genau dann mit den Belegen hinterm Berg hervor kommen und Du hast Dein Ziel erreicht).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 11:39
(@masku)
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Hallo Inselreif,

wenn ich aber doch meine Zahlung einstelle, kommt spätestens am 10. der Gerichtsvollzieher
und will pfänden.
Da der gute Mann nicht nachfragt, ob eine Pfändung rechtens ist.

Er bekommt den Auftrag und pfändet, da ein Titel besteht.

das ist doch so, oder irre ich mich?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2012 12:12
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Masku,

Sie schreibt in dem Sinne Blödsinn, da Sie von mir verlangt Auskunft zu geben. Ansonsten zerrt Sie mich vor Gericht!

Das ist kein Blödsinn !

Ein Recht auf Auskunft hat Deine Tochter.
Sowohl Dir gegenüber als auch gegenüber der Mutter.

Ein Recht auf Zahlungen in Wunschhöhe hat sie hingegen nicht.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 13:31
(@masku)
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Hallo United,

kann ich denn einfach so meine Zahlung bis auf Weiteres einstellen,
ohne das der böse GV bei mir klingelt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2012 14:05
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wenn Du unbedingt die Zahlungen entgegen dem Titel einstellen möchtest, musst Du Abänderungsklage zzgl. EA auf Vollstreckungsschutz aus dem Titel bei Gericht beantragen. Dieses entscheidet dann entsprechend den vorgelegten Agrumenten/Dokumenten. Dazu brauchst Du einen RA, da Anwaltspflicht in UH-Angelegenheiten besteht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 14:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die neue RAin hat doch die Bereitschaft zur Herausgabe signalisiert.
Auf den Zug würde ich aufspringen.
Gib höflich und korrekt Auskunft und bitte gleichzeitig um den Titel.
Vielleicht klappt es ja.
Dann hättest du dir viel Theater gespart.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 14:54




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Gib höflich und korrekt Auskunft und bitte gleichzeitig um den Titel.

... und verlange Belege für das Einkommen der KM (incl. Wohnvorteil).

Wenn das dann vorliegt, kannst Du die komplette RAtten-Berechnung zum Bedarf und zur Haftungsquote hier einstellen und man kann die Berechnung überprüfen (und mit der theoretischen alleinigen Zahlpflicht gegenüberstellen).

Erst dann macht eine Abänderungsklage m.E. ggf. Sinn.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 15:03
(@masku)
Zeigt sich öfters Registriert

Ok, vielen Dank für die zahlreichen Tipps.

Ich fasse noch mal kurz zusammen, was ich unternehmen werde:

1. Ich gebe treu und lieb Auskunft über mein Einkommen, inkl. abzugsfähige Posten
2. Verlange von der Gegenseite die selben Auskünfte, inkl. Wohnvorteil
3. Fordere die Herausgabe des Titels mit Fristsetzung
4. Schulbescheinigung der Tochter anfordern
5. Wenn diese Bescheinigungen nicht bis zum 14.05. ( bis dahin bin ich in Urlaub )
    vorliegen, auf Herausgabe des Titels unter Verzicht der Vollstreckung einreichen.

Bis alles geregelt ist, muss ich den Unterhalt "unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"
pünktlich überweisen.

Habe ich alles richtig verstanden?

Wie oben geschrieben, bin ich bis zum 14.05. "unter Palmen".
Werde erst mal das Geld verprassen was ich in Zukunft einsparen werde  :rofl2:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2012 15:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Stelle die 3. auf die 2. bzw. verzichte zunächst auf die anderen Forderungen, denn das ist das allerwichtigste.

Die Herausgabe des Titels sollte nicht durch das Einholen von Belegen bei Mutti verzögert werden.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2012 15:38
(@masku)
Zeigt sich öfters Registriert

Liebes Forum,

den Titel hat meine Tochter nun an mich ausgehändigt.
Jetzt geht der Stress mit der Barunterhaltspflicht meiner EX los.

Nach diverser Hin- und Her Schreiberei erreichte mich gestern folgender Brief der Anwältin meiner Tochter:

Sehr geehrter Herr xy,

wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter muss meine Mandantin ab Juli ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden reduzieren, entsprechend reduziert sich das Einkommen.
( Ich wusste gar nicht das meine EX pflegebedürftig ist --> gemeint ist die Oma meiner Tochter )

Diesseits ist aufgrund eines Informationsversehens das Nettoeinkommen meiner Mandantin
( wieso ist die meine EX die Mandantin? Meine Tochter ist ihr Mandant!! ) nicht korrekt angegeben worden, denn in dem Nettogehalt ist das Kindergeld für die beiden Kinder in Höhe von 364,00 € enthalten, so dass sich das Nettoeinkommen meiner Mandantin (schon wieder )auf lediglich 753,00 € beläuft. Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen verbleiben 703,00 €.

Demnach ergibt sich gemäß der Unterhaltsberechnung ihrerseits überhaupt keine Zahlungsverpflichtung, da ihre Leistungsfähigkeit erheblich unterschritten ist.
( Anm.: Meine Ex ist seit Jahren wieder verheiratet )

Hinzu kommt, dass die Immobilie lediglich im hälftigen Eigentum meiner Mandantin
( wen vertritt sie überhaupt? Tochter und Mutter??? INTERESSENKONFLIKT !!! )
steht und unstreitig nach der Scheidung-auch nicht als Zugewinnmitteln-angeschafft bzw. finanziert wurde. Hierauf werden monatliche Zinstilgungen geleistet, deren genaue Höhe noch mitgeteilt wird.
Es ist jedoch so, dass sich-selbst wenn ich den angenommenen Wohnwertvorteil von 600,00 € unterstelle-immer noch eine Zahlungsverpflichtung für Sie in Höhe von 281,00 € ergibt.

Dieser Zahlbetrag dürfte aufgrund der abgeglichenen Parametern unstreitig sein ( das denkt sie sich aber auch nur so ).
Ich bitte um Stellungnahme sowie Zahlung des bis dato noch nicht geleisteten Unterhalts für den Monat Juni, und zwar als Abschlag in Höhe von 300,00 €, da ich davon ausgehe, dass aufgrund der geringen Differenz von 281,00 € zu geforderten 329,00 € eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Sie werden aus ökonomischen Gründen sicher kein Interesse daran haben, wegen des Differenzbetrages von 48,00 € ein gerichtliches Verfahren durchzuführen.

Ich erwarte Ihre geschätzte Rückäußerung darüber, in welcher Ausgestaltung eine außergerichtliche Einigung möglich ist.

Zu diesem Schreiben stellen sich mir folgende Fragen an die Experten unter Euch:

1. Aus diesem Schreiben lese ich eindeutig einen Interessenkonflikt.
Das Interesse meiner volljährigen Tochter muss dahin gehen, dass Nettoeinkommen beider Eltern möglichst hoch in Ansatz zu bringen, während das Interesse der Kindesmutter wegen Ihrer eigenen Barunterhaltspflicht ist, Ihr Nettoeinkommen möglichst gering anzusetzen.
Und da die Gegenseite den Wohnwertvorteil der Kindesmutter herunterspielen will, liegt meiner Sicht nach eine Vertretung widerstreitender Interessen vor.
Was kann ich dagen unternehmen?

2. Ob die Immobilie nur zu 50% meiner Ex gehört, spielt doch keine Rolle,oder?
Wohnwertvorteil wird ihr doch in voller Höhe angerechnet?

3. Meine Ex ist seit Jahren neu verheiratet.
Falls sie nicht leistungsfähig sein sollte, wie behauptet wird, muss dann nicht ihr Ehemann dafür sorgen das sie leistungsfähig wird?
Ihr Ehegatte ist in vollem Umfang leistungsfähig!

Was meinen die Experten unter Euch, was ich antworten kann oder soll???

Bin für jede Anregung sehr dankbar.

Vielen Dank
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2012 13:11
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo masku,

sobald ein Kind 18 wird kann der Anwalt nicht mehr KM und Kind vertreten. Ich würde eine Klarstellung verlangen, wer jetzt konkret vertreten wir.

Das Einkommen des neuen Mannes Deiner Ex dürfte keine Rolle spielen da er dem Kind gegenüber ja keine rechtlichen Verpflichtungen hat.

lg
sleepy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2012 14:26
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi sleepy,

Das Einkommen des neuen Mannes Deiner Ex dürfte keine Rolle spielen da er dem Kind gegenüber ja keine rechtlichen Verpflichtungen hat.

Das stimmt zwar, allerdings ist er ggü. der Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet. Wenn die KM unter dem SB liegt kann geprüft werden, wie hoch ihr "Taschengeldanspruch" ggü. dem Ehemann ist und dieser ebenfalls zur Deckung der KU herangezogen werden.

LG Tina

P.S.: Wenn du ein Spaßvogel bist, dann schreibe der RA zurück, dass du es sehr bedauerst, dass deine Tochter bereits in so jugnen Jahren ihre Arbeitsleistung zurücknehmen muß, um ihre pflegebedürftige Mutter zu pflegen von deren plötzlichen gesundheitlichen Verfall du ebenfalls sehr erschrocken bist, du aber nicht verstehst ,warum sich daraus ein Unterhasltsanspruch ggü. dem Kind ergeben soll.. Zudem wäre ja noch zu prüfen, in wieweit die Reduzierung der Arbeitszeit und die damit finanziellen  Einbußen durch evtl. Zuwendungen der KM aus dem Pflegegeld gedeckt werden kann.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2012 14:33
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo midnightwish,

ja, aber z.B. bei einer Pfändung kann ich eine Ehefrau mit einem Einkommen in der Höhe aus den Unterhaltspflichten vom Gericht rausrechnen lassen, weil eben keine Unterhaltpflicht besteht.

Ich will natürlich nicht ausschließen, dass bei der Berechnung von KU-Ansprüchen andere Maßstäbe angesetzt werden. Wage das allerdings, da es ja hier schließlich um eine KM geht, schon fast zu bezweifeln  :phantom:

lg
sleepy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2012 14:38
(@masku)
Zeigt sich öfters Registriert

Dazu habe ich folgendes gefunden:

Ist der Unterhaltsschuldner nun in zweiter Ehe verheiratet und hat selber keine wesentlichen Einkünfte, muss er den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch gegen seinen neuen Ehepartner (Familienunterhalt) mindestens in Höhe des sogenannten Taschengeldes einsetzen, um seine „alten“ Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Ein Unterhaltsgläubiger hat daher einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Unterhaltsverpflichteten auch im Hinblick auf die Einkünfte dessen neuen Ehepartners.

Ok, dass wäre geklärt.

Wie sieht es mit den anderen Punkten aus?

LG
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2012 15:08
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

P.S.: Wenn du ein Spaßvogel bist, dann schreibe der RA zurück, dass du es sehr bedauerst, dass deine Tochter bereits in so jugnen Jahren ihre Arbeitsleistung zurücknehmen muß, um ihre pflegebedürftige Mutter zu pflegen von deren plötzlichen gesundheitlichen Verfall du ebenfalls sehr erschrocken bist, du aber nicht verstehst ,warum sich daraus ein Unterhasltsanspruch ggü. dem Kind ergeben soll.. Zudem wäre ja noch zu prüfen, in wieweit die Reduzierung der Arbeitszeit und die damit finanziellen  Einbußen durch evtl. Zuwendungen der KM aus dem Pflegegeld gedeckt werden kann.

Das ist der Brüller!  :rofl2: :rofl2: :rofl2: Ich glaube, DEN Spaß würde ich mir auch machen 😀

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2012 15:17
(@masku)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

wäre das Thema nicht so ernst, würde ich mir diesen Spaß erlauben.
Vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Momentan bin ich für jeden Vorschlag sehr dankbar,
den ich der guten Frau schreiben kann.

Vielen lieben Dank.
masku

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2012 16:48




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