Unterhalt ab 18- Er...
 
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Unterhalt ab 18- Erhöhung der Stufe durch Zusammenrechnung der Gehälter?

 
(@beate1961)
Schon was gesagt Registriert

Wenn ich die Kommentare der Düsseldorfer Tabelle richtig verstehe, ist es so, dass bei volljährigen Kindern die Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet werden und man dadurch in die entsprechenden höheren Stufen kommt (bei uns von 10 auf die Höchste)und danach der Unterhalt berechnet wird.. Des weiteren  soll es so sein, dass der Unterhaltspflichtige auch dann eine Stufe höher kommt, wenn er für den Ex-Partner nicht unterhaltspflichtig ist.
Mein Ex-Mann und sein Anwalt bestreiten das jedoch.
Hat jemand Erfahrungen und kann mir weiter helfen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2006 13:18
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Beate,
ich befürchte, Dein Ex recht.

An der Leistung deines Ex ändert sich nichts, auch bei Dir bleibt alles gleich.

Zieht nun der Sohn aber aus, so sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Dein Ex zahlt und du dann halt auch. Dadurch bekommt der Sohn dann natürlich mehr geld, was das Leben ausser Haus aber nur in seltenen Fällen abdecken kann.

Soziale Leistungen bekommt er übrigens seit neuestem nicht, da nun erwartet wird, dass Kinder bis zum 25. Lebensjahr im elterlichen Haushalt bleiben.

Also alles wie gehabt.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 13:46
(@beate1961)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beate,
ich befürchte, Dein Ex recht.

An der Leistung deines Ex ändert sich nichts, auch bei Dir bleibt alles gleich.

Hmm, und wie verstehe ich dann das Urteil des OLG Frankfurt von 2995 dazu????Da hört sich das anders an?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2006 13:51
(@beate1961)
Schon was gesagt Registriert

[sollte natürlich 2005 heißen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2006 13:52
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hassu mal nen link?

Ach ja. Er rutscht natürlich eine stufe höher dadurch dass er statt für 2 nur noch für einen unterhaltspflichtig ist.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 13:54
 Xe
(@_xe_)
Registriert

An der Leistung deines Ex ändert sich nichts, auch bei Dir bleibt alles gleich.

Zieht nun der Sohn aber aus, so sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Dein Ex zahlt und du dann halt auch. Dadurch bekommt der Sohn dann natürlich mehr geld, was das Leben ausser Haus aber nur in seltenen Fällen abdecken kann.

Dises Aussage ist falsch. Die Einkommen werden zusammengerechnet und der Unterhaltsbedarf anteilig zu zahlen sein - lebt der Sohn aber noch bei seiner Mutter, hat sie ihren Anteil am Unterhalt in Naturalien beglichen. Somit muß so oder so neu gerechnet werden, das Verbleiben des Sohnes bei der Mutter ersetzt nur ihren Unterhaltsanteil, der im Prinzip damit fiktiv wird, nichtsdestotrotz aber vorhanden ist, der VCater hat also den Barunterhalt nicht mehr alleine zu bestreiten.

Soziale Leistungen bekommt er übrigens seit neuestem nicht, da nun erwartet wird, dass Kinder bis zum 25. Lebensjahr im elterlichen Haushalt bleiben.

Auch dieses ist falsch, er bekommt einen reduzierten ALG-II-Satz, meines Wissens 80% des Regelsatzes (345 €), solange er unter 25 ist und falls er ohne Genehmigung des Arbeitsamtes bei seiner Mutter auszieht. Sollte das Zusammenleben nicht möglich sein (z.B. Spannungen in der Familie, Raumnot etc. pp.), liegen also ausreichende Gründe vor für die Gründung eines eigenen Hausstandes, bekommt er den normalen Regelsatz.

Also alles wie gehabt.

Siehe oben.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 14:04
(@nikla)
Schon was gesagt Registriert

Hallo...

soweit ich weis gibts es bei volljährigen, priv. oder auch nicht, keine Höherstufung.

Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt. OLG-Düsseldorf, je nach OLG können hier Abweichungen sein.
Auch bei dem allein Unterhaltspflichtigen keine Höhergruppierung somit vorgenommen.

So die Infos meiner Anwältin, da meine volljährige Tochter auch mehr UH möchte.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 14:06
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Lieber Xe,
Hmm... Dann räschne ich mal.

Papa verdient 2000 Netto, Mama11000 und Mama 2 2000 netto.

PapaMama1 haben also 3k und PapaMama2 haben 4k
Daher PapaMama1 536 und PapaMama2 670 ku

Nun muss Papa der Mama1 2/3tel geben (357)
und Mama2 bekommt die hälfte (335)

Richtig?

So. Ich bleibe dabei. Ist gefi... wie gevö.... Vielleicht aber eines Rechtsstreites nicht wert.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 14:24
(@wolfsfrau)
Rege dabei Registriert

Auch dieses ist falsch, er bekommt einen reduzierten ALG-II-Satz, meines Wissens 80% des Regelsatzes (345 €), solange er unter 25 ist und falls er ohne Genehmigung des Arbeitsamtes bei seiner Mutter auszieht. Sollte das Zusammenleben nicht möglich sein (z.B. Spannungen in der Familie, Raumnot etc. pp.), liegen also ausreichende Gründe vor für die Gründung eines eigenen Hausstandes, bekommt er den normalen Regelsatz.

Hai Xe,

also ich hatte es so verstanden, dass die 18-jährigen nicht ausziehen dürfen, wenn sie dann Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssten.
Zögen sie dennoch aus, bekämen sie eben keine Sozialleistungen bezahlt, weil sie eine "Bedarfsgemeinschaft" nicht hätten verlassen dürfen, um dem Staat auf der Tasche zu liegen.
Ein Betreuungselternteil könnte dem Unterhaltsempfänger anbieten, den Naturalrabatt zu leisten, muss diesen aber nicht in Barunterhalt umwandeln, wenn der Unterhaltsempfänger dieses Angebot zurückweist. Puhhhh, wat für ein Deutsch *schweissvonderStirnwisch.

Im Klartext:
wenn mein Junge meint, er müsse mit 18 ausziehen, obwohl er von mir Miete, Essen, Party und sonstwas bezahlt bekommt (und ich ihm ausdrücklich angeboten habe, dass er bei mir wohnen bleiben kann), dann muss er sich schon selbst versorgen, denn dat Amt zahlt ihm keinen Cent (könnte ja bei Muttern wohnen bleiben).

Dafür müssen dann auch Wohnsituation und Familie stimmen, es muss also dem Jungen zumutbar sein. Hab isch dat jetzt begriffen?

@Michael,
was mich jetzt vollends verwirrt ist deine Rechnerei. Warum zählst du PapaMama1 und PapaMama2 zusammen? Das Einkommen der neuen Partner der Eltern kann doch nicht in die Unterhaltsberechnung mit einfliessen, oder doch?  :zuberge:

Herzliche Grüße
Wolfsfrau

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 17:31
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Papa verdient 2000 Netto, Mama11000 und Mama 2 2000 netto.

Interessant. Ich hab nur zwei Elternteile, wo bekomme ich weitere her?

Wenn wir schon fiktiv rechnen, dann sicherlich nur mit einem Elternteil,d enn das Ursprungsposting sagt nichts von mehreren Kindern. Ich gehe daher mal von einem Kind(18) aus. Außerdem (mit runden Zahlen lässt sich besser rechnen) von Papa, Verdienst bereinigt 2000 €, und Mama, Verdienst bereinigt 1500 €. Bereinigt meint auch, keine weiteren Unterhaltspflichten.

Unterhalt unter 18:
Papa zahlt an Mama, bei der Kind lebt, lt. DT 5 € 373 minus KG-Anteil, also 373 - 69,50 = 303,50 €. Mama versorgt das Kind.

Kind wird 18.

2 Möglichkeiten:

Kind zieht nicht aus. Mutter hat damit die Unterhaltspflicht mit Naturalunterhalt erfüllt, dieser wird aber als Ersatz gesehen. Unterhalte wären:

Im Einzelnen nach DT:
Zusammen 2000 € + 1500 € = 3500 €

Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. (BGH, FamRZ1986, 151 und 153). Also 1000 € pro Nase runter.

1000 € + 500 € = 1500 €

DT  3 AS 4 => 382 €

Das Kindergeld steht den Eltern zu, wird aber auch an diese gezahlt. Es wird weder abgezogen noch ausgezahlt. ((§ 1612 b, 1612 c BGB) ). Der erhaltende Elternteil hat das hälftige KG auszugleichen (also nichterhaltender Elternteil darf 77 € abziehen, der erhaltende Elternteil muß 77 € hinzuaddieren). Summe bleibt gleich.

1000 € / 1500 € = 2/3
500 € / 1500 € = 1/3

382 € * 2/3 = 254,67 €
382 € * 1/3 = 127,33 €

Selbstbehalte ok.

Sieht schon ganz anders aus, nicht wahr...

Ok, 2. Fall:
Kind zieht aus.

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt = 600,- EURO (alte Bundesländer).

Berechnung wie oben. Summen:
600 € * 2/3 = 400 €
600 € * 1/3 = 200 €

ohne Einkommen des Kindes. BAFÖG ist Einkommen, auch bei Darlehen (BGH, FamRZ 1985,916)

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 17:51




 Xe
(@_xe_)
Registriert

also ich hatte es so verstanden, dass die 18-jährigen nicht ausziehen dürfen, wenn sie dann Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssten.

Zögen sie dennoch aus, bekämen sie eben keine Sozialleistungen bezahlt, weil sie eine "Bedarfsgemeinschaft" nicht hätten verlassen dürfen, um dem Staat auf der Tasche zu liegen.

Wäre mir tatsächlich neu, aber ich habs es nicht bis in die Tiefe verfolgt. Mir ist nur bekannt, daß gegen diese Regelung bereits Klagen laufen, denen auch anscheinend eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit zugerechnet wird. Hast du dazu Quellen?

Ein Betreuungselternteil könnte dem Unterhaltsempfänger anbieten, den Naturalrabatt zu leisten, muss diesen aber nicht in Barunterhalt umwandeln, wenn der Unterhaltsempfänger dieses Angebot zurückweist. Puhhhh, wat für ein Deutsch *schweissvonderStirnwisch.

Ein bislang barunterhaltspflichter Elternteil dann logischerweise auch... dann wäre das Chaos tatsächlich perfekt, weil wenn Kiddy von beiden Elternteilen angeboten bekommt, Naturalunterhalt zu beziehen, und nur eines der Angebote oder keines annimmt.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 18:05
(@wolfsfrau)
Rege dabei Registriert

Hai Xe,

nee, leider hab ich dazu keine Quellen.. ich guck in den nächsten Tagen aber noch mal.

Herzliche Grüße
Wolfsfrau

AntwortZitat
Geschrieben : 22.06.2006 18:12
(@beate1961)
Schon was gesagt Registriert

Ich danke euch allen.
Also hatte ich die Kommentare richtig verstanden und berechtigte Zweifel an den Berechnungen des Anwaltes des KV, mich nur vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt
Nochmal  vereinfacht zusammengefasst: Mein Sohn lebt bei mir, wird 18, bekommt meinen Unterhaltsanteil in Naturalien. Berechnet wird nach Alterstufe 4,  die beiden Gehälter werden zusammengezählt,  Hälfte des Kindergeldes wird abgezogen  und mein EX  muss dann seine 65 % zahlen
Dass mit der Höhergruppierung hat meinen kleineren Sohn betroffen,für ihn wird der Unterhalt nach der nächsthöheren Stufe berechnet, da ich nicht unterhaltspflichtig bin. Das hatte ich bisher übersehen und werde nun Nachforderungen stellen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.06.2006 20:01
(@thorstenb)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beate

Ich würde Dir raten nicht selber herumzurechnen. Es gibt im Internet sehr viele professionelle Unterhaltsrechner (z.B. <Werbe-Link gelöscht>) die nicht viel Geld kosten und den Unterhalt zuverlässig und richtig berechnen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2010 18:55
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Thorsen,

für  wie sinnvoll hälst du es auf einen 4 Jahre alten Beitrag zu antworten.

Das Problem dürfte längst gelöst sein.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2010 19:12
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Thorsten,

und als Ergänzung zu Tina: Deinen Link zu einem kostenpflichtigen Unterhaltsrechner hab' ich rausgeschmissen. Beachte bitte die Forenregeln, die du mit deiner Anmeldung akzeptiert hast.

Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2010 19:14