Unterhalt ab 18...i...
 
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Unterhalt ab 18...ich steh auf dem Schlauch

 
(@engel211)
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Hallo Ihr Lieben!!

Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, irgendwie blick ich nicht durch. :knockout:

Kind wird 18 Jahre alt. Welchen Unterhaltsanspruch, also in Euro hat er seinen geschiedenen Eltern gegenüber?  Also der Mindestunterhalt nach DDT.

Geht noch zur Schule, wird das Abi machen, wohnt noch zu Hause (also bei einem Elternteil).

Liege ich mit 304,--Euro (Kindergeld schon voll abgezogen) richtig?

LG Engel

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2014 22:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Liege ich mit 304,--Euro (Kindergeld schon voll abgezogen) richtig?

Das kann man so nicht sagen.
Das ist der Mindestunterhalt.

Tatsächlich gilt aber für Volljährige die Düsseldorfer Tabelle.
Nur dass nun die Einkommen beider Eltern zusammen addiert werden und der Unterhaltsbetrag dann zwischen beiden, je nach Einkommen gequotelt wird.

Von welchen Einkommensgrößenordnungen reden wir denn hier?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2014 22:55
(@engel211)
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Hallo nochmal!!

Wie man sieht, heute nicht mein Tag :redhead: hab die auch wichtige Frage vergessen.

Wenn der Schüler einen Nebenjob hat, bei welchem er zw. 250 Euro und 380 Euro es ist unterschiedlich, kommt darauf an, wieviel Zeit ihm neben lernen und Kursarbeiten noch bleibt verdient (eventuell auch mal die vollen 450,-- Euro)

Wie wird das auf den Unterhalt angerechnet, gilt das dann als überobligatorisch und wird nicht angerechnet?

Wäre lieb wenn mir jemand bei der Beantwortung dieser Fragen behilflich sein könnte.

LG Engel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2014 22:58
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Engel,

Liege ich mit 304,--Euro (Kindergeld schon voll abgezogen) richtig?

304 € ist richtig, wenn beide Eltern zusammen nicht mehr als 1500 € bereinigtes Netto haben.
Das klingt weniger, als es in Wirklichkeit ist.

Die Formel geht so:

Summe des bereinigten Einkommens beider Eltern ergibt den Bedarf des volljährigen Schülers nach Düsseldorfer Tabelle.
Bereinigtes Einkommen heißt: Auch der Barunterhalt für minderjährige (Halb-)Geschwister wurde ggf. vorab abgezogen, um die Haftungsquote beider Elternteile zu ermitteln.

Bereinigtes Netto-Einkommen minus 1000 € Selbstbehalt ergibt den Anteil, mit dem je ein Elternteil für den Bedarf des privilegierten Volljährigen haftet.

Angenommen, ein Elternteil hat 2000 € bereinigtes Netto, der andere 2500 €.
Daraus folgt, privilegierter Volljähriger hat Unterhaltsbedarf nach der 9. Stufe => 558 € plus Kindergeld = 742 €.

Die Eltern haben nach Abzug des Selbstbehalts noch 1000 € bzw. 1500 € für den Barunterhalt des volljährigen Schülers zur Verfügung. Macht zusammen 2500 € verfügbares Einkommen, wovon 558 € Barunterhalt anteilig aufgebracht werden müssen:
D. h. von 558 € zahlt ein Elternteil 40% (=1000/2500) und der andere 60% (=1500/2500).
40% von 558 € = 223 € und 60% von 558 € = 335 €.

Probe: 223 € < 353 € (Zahlbetrag, den ein Elternteil mit 2000 € als allein UH-Pflichtiger zahlen müsste)
335 € < 378 € (Zahlbetrag, den ein Elternteil mit 2500 € als allein UH-Pflichtiger zahlen müsste)

Die Probe am Ende ist wichtig, denn keiner muss als Quotenanteil einen höheren Betrag zahlen, als er ohne Quotelung nur aus seinem bereinigten Einkommen zahlen müsste.

Alle Klarheiten beseitigt?

Schönen Abend noch 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2014 23:00
(@engel211)
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Danke Ihr Lieben!!!

Das mit den 304,-- Euro war für mich wichtig zu wissen.

Mir ging es in erster Linie darum ob ich den Unterhalt nach der niedirgsten Stufe richtig herausgelesen habe.

Auf Grund meines niedrigen Nettos und noch einem im Haushalt lebenden minderjährigen Kind, fällt mein Einkommen bei der Berechnung weg und nur der KV wird den Barunterhalt leisten können, daher soll sich der Unterhaltanspruch auch nach der niedigsten Stufe bemessen, da es sonst dem KV gegenüber unfair wäre , da ich ja "bar" nichts dazu beisteuern kann.

LG Engel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2014 23:09
(@biggi62)
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Wenn der Schüler einen Nebenjob hat, bei welchem er zw. 250 Euro und 380 Euro es ist unterschiedlich, kommt darauf an, wieviel Zeit ihm neben lernen und Kursarbeiten noch bleibt verdient (eventuell auch mal die vollen 450,-- Euro)

Wie wird das auf den Unterhalt angerechnet, gilt das dann als überobligatorisch und wird nicht angerechnet?

Das entscheiden die Eltern. Streng genommen ist ein Schüler einer allgemeinbildenden Schule nicht verpflichtet zu arbeiten. D. h. sein gesamtes Einkommen ist überobligatorisch. Im Mangelfall, d.h. speziell dann, wenn die Familie ganz oder teilweise von ALG2 lebt, gibt es kein überobligatorisches Einkommen. Dann ist sogar das Konfirmationsgeld weg und Opas Weihnachtsgeschenk, falls es Bargeld war.

Schüler sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Ferien. Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 40,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird "nach Billigkeit" angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des zusätzlichen Betrages anrechnen können. Beispiel: ein Schüler verdient nebenher 200,- € netto. Da 40,- € anrechnungsfrei bleiben, ist der Rest von 160,- € nach Billigkeit anzurechnen. Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80,- €, das heißt der Unterhalt reduziert sich um 80,- €. Die Kürzung wird dann wieder gequotelt auf beide Eltern verteilt.

Heißt in meinem fiktiven Beispiel: Ein Elternteil zahlt 32 € (=40% von 80 €) weniger, der andere 48 € (=60% von 80 €) weniger, als wenn das Kind nicht überobligatorisch arbeiten würde.

Liebevolle und halbwegs gut situierte Eltern werden wegen solcher Peanuts keine Abänderungsklage bei Gericht einreichen. Junge Erwachsene, die in einer HartzIV-Familie aufgewachsen sind, kennen die Spielregeln der ARGE und werden freiwillig ihren Beitrag abgeben, wenn die Leistungen der Eltern wegen des Schülerjobs gekürzt werden.

Solche Dinge müssen junge Erwachsene, die noch die Schule besuchen, mit ihren beiden uh-pflichtigen Eltern klären, bevor sie einen Job annehmen.

:gutenacht: Biggi 🙂

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2014 23:18
(@biggi62)
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Auf Grund meines niedrigen Nettos und noch einem im Haushalt lebenden minderjährigen Kind, fällt mein Einkommen bei der Berechnung weg

Zahlst du für das jüngere Kind auch selbst den Barunterhalt? Zahlt der Vater des jüngeren Kindes keinen Kindesunterhalt?

Soweit ich weiß, mindert nur Barunterhalt das bereinigte Einkommen des UH-Pflichtigen. Nicht die Betreuung minderjähriger Kinder, für die man Barunterhalt von anderen Elternteil erhält. Hast du wirklich (ohne Ki-Uh) nur 1000 € eigenes Einkommen?

LG 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
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(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2014 23:24
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

fullquote statt edit. Bitte entfernen. Merci 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2014 23:24
(@engel211)
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Hallo Biggi!

Bei uns wären es regulär 463,-- Euro, KG schon abgezogen (wenn nicht mehr) für das 18 jährige Kind, komplett vom KV zu zahlen.

Da das Kind dem KV hier mit den 304,-- Euro entgegenkommt, hofft das Kind nun, dass der KV die Einkünfte aus dem Nebenjob unberücksichtigt lässt.

Da (wenn ich dich richtig verstanden habe) wenn Kind ca 400,-- Euro verdient, sind davon 40,-- anrechnungsfrei. Davon die Hälfte anrechenbar wären 180,-- Euro auf den Unterhalt.

Ergo hätte Kind fast das Gleiche , wenn es keinen Nebenjob macht und vom KV den vollen Unterhalt erwartet.

Ist gut zu wissen diese Info. Werde ich an Kind weiterleiten.

Denke aber eher dem KV ist es dann lieber er zahlt die 304,-- Euro  😉

LG Engel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2014 23:38
(@engel211)
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Hallo Biggi!

Ja, leider verdiene ich nur so wenig. Das selbe habe ich bei Vollzeit (151 std.) bei einer Zeitarbeitsfirma netto verdient, im Grunde genommen verdiene ich jetzt besser  :redhead: habe nun einen unbefristeten Festvertrag bei 100 Stunden.
Option auf Vollzeit Ende nächsten Jahres besteht, aber jetzt kann man eben nur mit diesem Verdienst von mir welchen ich jetzt verdiene rechnen.

Beide Kinder sind vom gleichen KV, welcher nun endlich Unterhalt zahlt.

LG Engel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2014 23:49




(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Denke aber eher dem KV ist es dann lieber er zahlt die 304,-- Euro  😉

Auch auf die Gefahr, mich zu wiederholen:

Solche Dinge müssen junge Erwachsene, die noch die Schule besuchen, mit ihren beiden uh-pflichtigen Eltern klären, bevor sie einen Job annehmen.

Wieso verdienst du nur so wenig? Teilzeit? Geringqualifiziert?

Meine große Tochter war ab ihrem 16. Lebensjahr der Garant dafür, dass ich Vollzeit arbeiten gehen konnte, und zugleich der kleine Bruder ( 11 Jahre jünger) zuhause versorgt war, falls sein Vater, dessen 2. Ehefrau und ich gleichzeitig später Feierabend hatten. Dafür hat die Große neben der Schule vor dem Abi nicht gejobbt und bekam mehr Taschengeld. Dabei hatten wir drei (Stief-)Elternteile ein besseres Gefühl, als sie nachts an der Tankstelle oder am Drive-In-Schalter der hiesigen Fastfood-Ketten und frühmorgens wieder in der Schule zu sehen. Andere 16-Jährige machen dasselbe bei Fremden im Ausland und nennen sich Au-Pair.

LG 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2014 23:49
(@lucasdaddy)
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Hi Engel,

Da (wenn ich dich richtig verstanden habe) wenn Kind ca 400,-- Euro verdient, sind davon 40,-- anrechnungsfrei. Davon die Hälfte anrechenbar wären 180,-- Euro auf den Unterhalt.

Ergo hätte Kind fast das Gleiche , wenn es keinen Nebenjob macht und vom KV den vollen Unterhalt erwartet.

Ist gut zu wissen diese Info. Werde ich an Kind weiterleiten.

Kann man machen, muss man aber nicht.

Arbeit schadet nicht und schon gar nicht einem heranwachsenden Erwachsenen. Evtl. könnte dies daher das falsche Signal sein, denn in den nächsten Jahren wird Faulheit eher selten belohnt und nicht immer müssen andere zahlen.

Nix für ungut.

LG,
LD

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2014 23:54
(@engel211)
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Hi Biggi!

Mein geringer Verdienst liegt nicht am gering qualifiziert, sondern eher an der Tatsache, dass ich nach langer schwerer Krankheit (insgesamt konnte ich zwei Jahre nur zeitweise Arbeiten, später musste ich komplett ein Jahr mit dem Arbeiten aufhören),
nach meiner "Gesundung"  am Anfang keine Chancen mehr hatte, in meinen Beruf zurück zu kehren, sowie auch so extrem schlechte Chancen als Alleinerziehende "doch noch kranke Frau" (also ich habe ein paar Einschränkungen, was ich tun darf) einen Job zu finden.

Vor ca 5 Jahren stieg ich mit 120 Std bei einer Zeitarbeitsfirma in die Produktion ein. Ein Jahr dann 140 Std., ab 2011 dann 151 Std. (so der Tarifvertrag der Zeitarbeitsfirmen bei Vollzeit)
Abends und je nach dem am Wochenende habe ich (so wie es meine körperliche Konstitution zugelassen hat) Weiterbildungen gemacht, damit ich in meinem alten Beruf wieder Chancen habe.

Diese Chance ergab sich Anfang dieses Jahres in Form einer Krankheitsvertretung in Vollzeit befirstet bis 31.07.2014 über meine Zeitarbeitsfirma. In der Einsatzfirma wurde mir dann das Angebot gemacht in Teilzeit 100 Stunden a sechs Stunden am Tag ab August anzufangen, für das gleiche Geld wie vorher in Vollzeit bei der Zeitarbeitsfirma.

Diese Chance habe ich ergriffen. Daher jetzt nun Teilzeit.

Vor zehn Jahren bei der Trennung habe ich Vollzeit gearbeitet. Betreuung durch eine Tagesmutter, da der KV die Hilfe bei der Betreuung verweigert hat.
Ansonsten haben sich die Kinder seit dem ich wieder Arbeiten gehe in den letzten Jahren selbst betreut.

Die ganzen Jahre erhielten wir zusätzlich aufstockendes ALGII, davor hat der KV keinen Unterhalt bezahlt. Nun zahlt er endlich KU, daher sind wir nicht mehr vom Amt abhängig.
Die letzten beiden Jahre hat das bald 18 jährige Kind sein Taschengeld mit Ferienjobs aufgebessert, welche ja bis zu einem gewissen Betrag anrechnungsfrei sind und beide haben Zeitungen ausgetragen.

Das bald volljährige Kind setzt sich mit uns beiden Elternteilen auseinander was den Unterhalt ab 18 angeht. Daher auch meine Nachfragen, da das Kind im Internet nachgeschaut hatte, es sich aber aus unsicherheit nochmals von mir eine Bestätigung geben lassen wollte, ob die errechneten Zahlen stimmen.

Was meinen Anteil am Unterhalt betrifft haben wir schon abgeklärt. Es ist so, dass wir die Kosten hier aufgeschlüsselt haben, er wird mir seinen Anteil geben.
Da dadurch aber sein Unterhalt mit KG fast aufgebraucht ist, wird er weiterhin ein Taschengeld sowie sein Handy von mir bezahlt bekommen plus Klamotten (was dann auch mindestens ca 1/3 des Mindestunterhalt von 304,-- ist), diese Dinge werde ich auch weiterhin bezahlen, wenn das Kind einen Nebenjob hat.

Da dieses Taschengeld für ein Auto sowie das Verhalten eines Autos nicht ausreicht, kam das Kind auf die Idee mit dem Nebenjob (ist hier Samstags über meine alte Zeitarbeitsfirma möglich) um sich ein paar Euro dafür zu verdienen.

Das mit dem Nebenjob wird das Kind dem KV morgen mitteilen, da es dieses beim KV schon angesprochen hat.

Vielen Dank für Deine Mühe!!!

LG Engel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2014 00:55
(@engel211)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Ihr Lieben!!

Ich glaube eine Info was den Unterhalt betrifft benötigt Ihr noch, dann ist die Frage warum ich nur Teilzeit arbeite auch hinfällig.

Auch wenn der KV für mehr Unterhalt in der Lage ist, habe ich mich mit dem KV bei beiden jetzt noch minderjährigen Kinder auf den Unterhalt nach der ersten Stufe geeinigt.

Zuviel Jahre des Ärgers über die Nichtbezahlung des Unterhalts liegt hinter mir.

Da nach Zusammenrechnung des Lohnes von KV und mir, eine Summe am oberen Ende Stufe 7 der DDT für unser Kind an Unterhalt zu zahlen ist, aber uns auch klar ist, dass auf Grund meines niedrigen Nettolohns die Hauptlast beim KV liegen wird, haben wir Eltern uns auf einen Unterhaltsbetrag der ersten Stufe der DDT geeinigt, die der KV leisten wird.

Da auch der KV mir die Teilzeitbeschäftigung nicht ankreidet, denke ist dies für alle Seiten ein in Ordnung gehender Abschluss.

LG Engel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2014 01:32
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Engel,

Da auch der KV mir die Teilzeitbeschäftigung nicht ankreidet, denke ist dies für alle Seiten ein in Ordnung gehender Abschluss.

Nur zur Bestätigung:
Einvernehmliche Regelungen, mit denen beide Seiten leben können, sind die besten Lösungen, die es gibt.

Jedenfalls ein Anwalt (oder das JA) würde Dir - zu Recht - suggerieren, dass Du vor Gericht mehr herausschlagen könntest.

Die Frage ist, wem es nützt, sich wegen ein paar Kröten für einen begrenzten Zeitraum wieder die Köppe einzuhauen.

Eure Lösung klingt fair.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2014 13:16
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @ Biggi62,

Bereinigtes Einkommen heißt: Auch der Barunterhalt für minderjährige (Halb-)Geschwister wurde ggf. vorab abgezogen, um die Haftungsquote beider Elternteile zu ermitteln.

ich klinke mich mal hier ein...
Rotmark (ich hoffe niemand stört sich an der farblichen Hervorhebung)  
sehrverwundertfrag:
bist Du Dir ganz sicher mit dem Abzug des Barunterhaltes für priveligierte minderjährige (Halb-)geschwister ???
An welcher Stelle darf der abgezogen werden und wie ordnet man dann die Berechnung in die DT Tabelle ein?
Schließlich ist der aktuelle Tabellenzahlenwert  in de DT auf 2 unterhaltspflichtige Kinder ausgelegt. Oder verwechsle ich Äpfel mit Birnen?
PS. Der aktuelle Selbstbehalt liegt doch bei 1200,-€ ???

Fragen über Fragen.
Vielleicht kannst Du die Zahlen einfach nochmal "step by step" aufdröseln....??
Gerne auch über Persönlich Nachricht und oder Email...Danke

MfG. Kakadu59
_____________________________
Edit: Bitte nur die Teile zitieren, die Du benötigtst und den Rest des Textes zwischen den Eckigen Klammern am Beginn und Ende des Zitats löschen, danke!

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 19:26
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In der Düsseldorfer Tabelle wird bei mehr als 2 Unterhaltsberechtigten abgestuft.

Zunächst wird vom bereinigten Netto der Unterhalt für die Bedürftigen im 1. Rang (minderjährige Kinder) abgezogen. Dann wird der Restbetrag mit dem Selbstbehalt verglichen: Die Differenz steht dann (in der Reihenfolge) den Berechtigten im 2., 3., 4. Rang zu.

Gibt es keinen Rest, haben die Berechtigten im niederen Rang eben Pech.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 20:27
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Lausbackesmama,
Zunächst einmal Danke für die kurze schmerzlose Nachhilfe.
Allerdings tut sich in Sachen Berechnung und Quotelung ein weiteres Problem auf. Werde dafür aber ein neues Thema aufmachen...

MfG Kakadu59

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 22:38
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nö. Denn wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht leistungsfähig ist, wird nix gequotelt. Dann lautet der Anteil des Leistungsfähigen 100%. Das aber dann auch berechnet auf die Stufe, die deinem Einkommen entspricht.

Gruß LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2014 00:40