Unterhalt ab 18 Jah...
 
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Unterhalt ab 18 Jahren

 
(@summer_69)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich habe Fragen zum Unterhalt ab 18.

Kurz zu meiner Situation:

- Verheiratet, 3 Kinder (17, 9 und 6)
- Tochter, 17 aus erster Ehe, die beiden anderen Kinder aus jetziger Ehe
- Älteste Tochter wird im Januar 18. Derzeitiger Unterhalt 493 € mtl.
- Verhältnis zur Ex recht gut. Wir haben uns auch darauf verständigt, in den nächsten Wochen zusammenzusitzen (Ex, Tochter und ich), um das Thema Unterhalt ab 18 zu besprechen.
- Mein bereinigtes Einkommen 4.100 € mtl., Ex 2.500 € mtl.

1. Was wird als Betrag für die Berechnung des Unterhalts genommen? 4100 + 2500 = 6.600, Stufe 10 der DDT oder wird das individuell berechnet, da die Tabelle bei 5100 endet? Wenn ja, wie?

2. Angenommen,  die Stufe 10 ist die richtige. Aufgrund der beiden Geschwisterkinder und Ehefrau gehe ich in der DDT um zwei Stufen nach unten und lande bei 564 €. Davon die 62% nach Quotelung, wären
    gerundet 350 €. Korrekt?

Im Voraus besten Dank für Eure Antworten.

Grüße summer_69

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.09.2017 11:32
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was macht die bald Volljährige?
Wenn sie noch zur Schule geht (fürs Abitur) dann ist sie den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

1. Rang - 17,9,6jährige
3. Rang - derzeitige Ehefrau

Also hast du 4 Unterhaltsberechtigte und es geht vier Stufen nach unten.

Bei den Volljährigen läuft es so, dass das Einkommen beider Eltern addiert wird dann die Stufe genommen wird, die sich daraus ergibt und von diesem Gesamtbetrag das komplette Kindergeld abgezogen.

Dann wird bei beiden Elternteilen der angemessene Selbstbehalt abgezogen und dann die Quote ermittelt.

Bei dir ist die Problematik, dass du noch drei Personen zu Unterhalt verpflichtet bist. Und je nach OLG werden die anderen Kinder vorab bei dir abgezogen oder aber nicht.

Wenn wir von der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle ausgehen beträgt der Bedarf des Kindes 844-192. Dann wird die Haftungsquote ermittelt: KV 70 KM 30 - für dich 456,40 €, KM 195,60 €.
Dann wird geschaut ob ihr nicht mehr zahlt als ihr allein zahlen müsstest: Bei dir 759 - 2 Stufen runter 675-192= 483 €.

So zumindest meine Meinung.

Es sei denn, dein OLG sagt, dass die minderjährigen Kinder vorher abgezogen werden. Wobei sich dann die Frage stellt, ob das überhaupt große Auswirkungen hat, Stufe 10 dürfte bleiben.
Aber die Haftungsquote würde sich verändern: KV 62 KM 37 - Zahlbeträg 406,27 zu 245,73.
Das müsstest du aber prüfen.
Ich glaube im Regelfall werden die volljährigen priviligierten den minderjährigen auch insofern gleichgestellt, dass kein Vorabzug der Beträge der minderjährigen stattfindet.

Wenn die Tochter Abitur hat, dann rutscht sie in den 4. Rang und dann werden die Minderjährigen und die Ehefrau vorher abgezogen. So dass die Haftungsquote sich deutlich verändert und sie ist verpflichtet vorrangig Bafög zu beantragen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2017 12:01
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

was macht die bald Volljährige?
Wenn sie noch zur Schule geht (fürs Abitur) dann ist sie den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
1. Rang - 17,9,6jährige
3. Rang - derzeitige Ehefrau
Also hast du 4 Unterhaltsberechtigte und es geht vier Stufen nach unten.
[...]
Sophie

Nach meiner Lesart:
Die DDT ist für 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Jeder weitere Unterhaltsberechtigte führt (in aller Regel) zur Abstufung um eine Unterhaltsstufe.
Heißt für mich: bei 4 Unterhaltsberechtigten geht es rechnerisch um 2 Stufen runter...

Hallo,
[...]
Bei den Volljährigen läuft es so, dass das Einkommen beider Eltern addiert wird dann die Stufe genommen wird, die sich daraus ergibt und von diesem Gesamtbetrag das komplette Kindergeld abgezogen.

Dann wird bei beiden Elternteilen der angemessene Selbstbehalt abgezogen und dann die Quote ermittelt
[...]
Sophie

Hier scheint die Forenmeinung regelmäßig unterschiedlicher Auffassung zu sein...
Während ein Teil Deine Auffassung @AnnaSophie ist, gibt es auch imer wieder den anderen Teil, der da sagt (schreibt), das der Volljährige Unterhaltsbedürftige seinen "höheren" Unterhaltsbedarf nachweisen muß.

Edit: höher = > Stufe 10 DDT

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2017 12:24
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Kakadu hat natürlich recht: Düsseldorfer Tabelle ist auf 2 Unterhaltsberechtigte abgestellt und bei mehr kann abgestuft werden. Also 2 nach unten, nicht 4. Ich habe zwar 4 geschrieben aber nur eine Abstufung von 2 vorgenommen bei der Berechnung was du allein zahlen müsstest.

Und ich habe nur mit Stufe 10 gerechnet bei dem Einkommen beider Eltern.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2017 12:38
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

ja @AnnaSophie, die Frage (bzw den Denkanstoß)die/ den ich eigentlich aufgeworfen haben wollte ist:
wie wird denn im klassischen Fall (siehe Eingangsthread) wirklich gerechnet?

Da immer mehr "ehemals" BET einen Job haben, kann es bei der Unterhaltsfindung eines Volljährigen schnell die Einkommensquote der Stufe 10 (DDT) übersteigen.
Wird nach Einkommenslage entschieden oder die Stufe 10 als Berechnungsgrundlage herangezogen....

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2017 12:46
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten morgen an alle

Sofie, ich habe dazu mal eine Frage und bitte um Korrektur wenn ich mich irre. Ist es nicht auch so wenn die Ehefrau kein Einkommen hat, das dann auf Familieneinkommen abgestellt wird? So das nach Abzug des Selbstbehaltes des Vaters und des Unterhaltes der minderjährigen Kinder für die Ehefrau 1040€ vom Einkommen des Vaters abgezogen werden und aus dem Rest der Unterhalt für das Volljährige Kind gerechnet wird?

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2017 12:47
(@summer_69)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

meine Tochter macht im ersten Halbjahr 2018 Ihr Abitur.

@AnnaSophie: Danke für den Hinweis mit dem OLG. Daran hatte ich nicht gedacht.

Das zuständige OLG ist Stuttgart.

Falls das außer mir noch jemand benötigt: http://www.olg-stuttgart.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/OLG%20Stuttgart/S%C3%BCdL/S%C3%BCdL2017.pdf


Auszug:
11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei
Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl
Unterhaltsberecht
igter sind i.d.R. Ab
-
oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere
Einkommensgruppe vorzunehmen.
Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden

Dann weiß ich Bescheid.

Nochmals Vielen Dank für Eure Antworten und ein schönes Wochenende.

Grüße
summer_69

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.09.2017 13:07
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Hallo zusammen,

meine Tochter macht im ersten Halbjahr 2018 Ihr Abitur.


Auszug:
11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei
Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl
Unterhaltsberecht
igter sind i.d.R. Ab
-
oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere
Einkommensgruppe vorzunehmen.
Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden

Dann weiß ich Bescheid.

Nochmals Vielen Dank für Eure Antworten und ein schönes Wochenende.

Grüße
summer_69

du liegst an der Stelle falsch, eine Stufung würde nur stattfinden wenn du nach Quotelung mehr als bei alleiniger Unterhaltspfl. zahlen müsstest. (S. Leitl. 13.1.1)
Deine minderj. Kinder werdend in dem erhöhten (1300,-€) Selbstbehalt berücksichtigt. Dies gilt aber nur solange deine grosse privilegiert ist.

Wenn die grosse studiert wird vor dem Quoteln der SB, KU (minderj. Kids), und evtl. Ehegatten SB (1040,-€) berücksichtigt.
In dem Fall wird die grosse solange in der DD´er Tabelle runtergestuft bis kein Elternteil mehr als bei alleiniger Unterhaltspfl. zahlen muss.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2017 13:40
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Kakadu
Es heisst nach den Umständen des Falls oder so ähnlich in der Düsseldorfer Tabelle. Soweit ich weiss müsste das Kind begründen warum es jetzt einen höheren Bedarf als die Düsseldorfer Tabelle hat. Und da bislang Unterhalt nicht nach der höchsten Stufe gezahlt wurde, denke ich, dass man ruhig von der obersten Stufe ausgehen kann und nicht automatisch mehr machen muss.
Hier ist es ja auch so, dass es noch weitere gleichrangige und nachrangige Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.

@Frosch
Die Ehefrau ist den minderjährigen Kindern nachrangig, entsprechend auch dem priviligierten Volljährigen.
Deine Rechnung macht Sinn, wenn es Volljährige gibt, die nicht mehr priviligiert sind.
1. Rang Minderjährige und minderjährigen gleichgestellte Kinder
2. Ehefrauen die gemeinsame Kinder betreuen
3. Ehefrauen bei langjähriger Ehe
4. Volljährige Kinder

Und da wird nach der Rangfolge gearbeitet. Wichtig ist, dass der 1. Rang bedient wird. Wenn das Geld nicht für Rang 2-4 reicht, dann wird nicht beim ersten Rang gespart.
Aber wenn, Rang 1 alles bekommt und es ist noch Geld da, dann kommt Rang 2. Danach Rang 3, sofern noch Geld da ist. Und ganz zum Schluss Rang 4.
Und wenn nach Rang 2 alles verfügbare verteilt ist gehen 3 und 4 leer aus.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2017 15:23