Hallo,
geht es um Schulden, heißt das Zauberwort § 268 AO. Bei der Erstattung kann die fiktive Veranlagung, glaube ich zumindest, nur ein Steuerberater ermitteln. Oder man rechnet halt mit einer Software zweimal alleine. Ob das anerkannt wird, weiß ich allerdings nicht. Alleine aus der Steuererklärung ergibt es sich nicht.
1. Steuer für jeden der Betroffenen mit handelsüblicher Software (bzw. einfachem Nachschlagen in der Tabelle) getrennt ermitteln
2. Danach Quote der Steuerlast bilden.
3. Die tatsächlich festgesetzte Steuer nach dieser Quote aufteilen
4. Von der anteiligen zu zahlenden Steuer die Vorauszahlungen (also auch Lohnsteuerabzug vom Gehalt) des Betreffenden abziehen
Kann man selber rechnen. Wenn es einem keiner glaubt, gibt es ein Gutachten. Wenn dem privat beauftragten Steuerberater keiner glaubt, ebenso.
Gruss von der Insel