Unterhalt ab 18 und...
 
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Unterhalt ab 18 und Erbschaft

 
(@sterniblaugrana)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen! Da mir in der Vergangenheit hier schon mal freundlich und kompetent geholfen wurde, wende ich mich mit einem neuen Thema an Euch.

Ich bezahle zur Zeit 553€ Unterhalt für meinen fast 17 jährigen Sohn. Urkunde liegt vor und ich bin bei 105% eingestuft. Nächstes Jahr steht also die Volljährigkeit an und ich weiß leider nur grob was sich ändert. Wäre es ratsam, sich nochmal mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen? Besteht die Hoffnung, daß sich der Betrag reduziert? Mein Nettoeinkommen liegt derzeit bei 2370€! Bei meiner Exfrau hat sich eine Erbschaft in stattlicher Höhe ergeben, aber ich denke, daß wird keinen Einfluß  auf meine Zahlungen haben!?

Danke euch

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.08.2024 13:52
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

aus der Erbschaft dürften nur die Zinsen relevant sein. Also ab dem Zeitpunkt interessant, wenn sie sich barunterhaltspflichtig wird. Also wenn Junior 18 ist.

Ab 18 sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Und das Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet. Junior muss seine Bedürftigkeit nachweisen, z. B. Per schulbescheinigung. Dann müssen beide Elternteile ihre Einkünfte offenlegen. Und nach Bereinigung der Einkommen wird dann nach Einkommen gequotelt. 
kontrollrechnung ist so, dass niemand mehr zahlen muss, als er allein zahlen müsste. Durch die Anrechnung des kompletten Kindergeldes wird es also auf jeden Fall etwas weniger.

Gibt es einen Titel und ist dieser unbefristet?

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2024 07:09
(@sterniblaugrana)
Schon was gesagt Registriert

@annasophie Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Titel ist vorhanden und auch unbesfristet. Macht diese Kontrollrecnung das Jugendamt? Wird meine Ex nach dem Vermögen befragt, oder kann Sie das aus freien Stücken machen?

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2024 09:34
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Hi,

das Jugendamt kann den Sohn bei der Berechnung unterstützen, wenn er sich an das Jugendamt wendet, aber er kann die Berechnung natürlich auch alleine oder mit Hilfe eines Anwalts durchführen.

Und noch einmal: Niemand muss Angaben zu seinem Vermögen machen, sondern nur zu den Einnahmen (Gehalt, Mieteinnahmen, Zinserträge etc.)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2024 09:59
(@sterniblaugrana)
Schon was gesagt Registriert

@zebra Ok, vielen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2024 10:31
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @sterniblaugrana

Nächstes Jahr steht also die Volljährigkeit an und ich weiß leider nur grob was sich ändert. Wäre es ratsam, sich nochmal mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen?

Sollte eine Beistandschaft bestehen, fragst ca. 3 Monate vor dem 18. Geburtstag an, ob die Berechnung dann schon erfolgen kann. Denn schließlich ist die Jugendamtsurkunde unbefristet und sollte deshalb rechtzeitig abgeändert werden.

Ansonsten bitte hier wieder melden.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2024 21:09
(@sterniblaugrana)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles OK, vielen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.08.2024 17:41