Hallo, nach langer Zeit habe ich wieder einmal eine Frage ans Forum. Danke schon mal für eure Antworten.
Die Jüngste(17) von LG fängt nun am 31.08.2020 eine Ausbildung an. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt 973€ Brutto. Berechnet mit einem Brutto/Netto Rechner sollte es ein Netto von 775€ sein. Davon haben wir 100€ abgezogen und den Betrag halbiert, bleiben 337,50€ anrechenbares Einkommen.
Der Mindestunterhalt für eine 17 jährige beträgt 395€ abzüglich der 337,50€ bleibt noch ein Zahlbetrag von 57,50€.
Diesen teilt LG der KM per Brief mit. Hoffe sie akzeptiert das so .
Des weiteren will er den Corona Kinderbonus einfordern. Er würde ihn auf 3 Monate aufteilen...ist nicht schön für KM aber so isses halt. Wissen noch nicht so genau wie wir das alles formulieren und ihr das beibringen...
Unsere Frage nun, kann er den UH schon kürzen ab dem Monat des Ausbildungsbeginns oder erst im Folgemonat mit der ersten Lohnzahlung. Sie bekommt ja Ende September anfang Oktober Gehalt für September . Im Netz habe ich ein OLG Urteil gefunden indem steht, dass er schon mit beginn kürzen kann. Auf anderen Seiten , das es gängig ist erst im Folgemonat zu kürzen.
Was wisst bzw denkt ihr dazu?
LG
anfree
Moin,
da ein Gehalt rückwirkend gezahlt wird, kann er den KU erst mit Beginn des ersten Monats kürzen. Den Coronabonus kann er nicht auf drei Monate verteilt kürzen, sondern muss es an den Zahltagen machen. Die sind im September 200 und im Oktober 100 Euro, und davon die Hälfte.
So wie Du die Zahlen darstellst, sieht es richtig aus. Habt ihr das halbe KG abgezogen?
Wenn sie 18 ist, wird übrigens das ganze KG abgezogen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
hier hat LBM einen schönen Vorschlag gemacht:
Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht."
Ich finde, daraus ergibt sich ganz logisch die Behandlung als Kindergeld und somit logischerweise die hälftige Anrechnung. Eine Verpflichtung, "zu fragen", sehe ich nicht. Wie wäre es mit:
"Hallo Lieblings-Ex,
mit *obigem Gesetz* wurde der Kinderbonus beschlossen. Im September erhältst du mit dem KG 200 Euro, im Oktober 100 Euro ausbezahlt. Da der KInderbonus rechtlich wie Kindergeld behandelt wird, kann dieser - ebenso wie das Kindergeld - hälftig von der Unterhaltszahlung abgezogen werden. Ich werde dir daher im September statt xxx Euro yyy Euro für Pippilotta überweisen und im Oktober statt xxx Euro zzz Euro. Im November erhältst du dann wie üblich wieder xxx Euro.
Schöne Grüße, dein Ex-Liebster"
Dann kann sie ja reagieren und sich einstellen.
LG LBM
VG Susi
Vielen Dank für eure Antworten.
@ Kasper
ja, das halbe Kindergeld haben wir abgezogen
nochmal zur Verständnis, du schreibst "er kann den KU erst mit Beginn des ersten Monates kürzen"
Du meinst damit , den Monat indem rückwirkend das erste Gehalt gezahlt wird?
Das würde beteuten sie erhält für September nochmals KU und für das Monat September rückwirkend ihre Ausbildungsvergütung.
@ Susi, ja das hat Lausebackes Mama schön vormuliert
@ Kasper
ja, das halbe Kindergeld haben wir abgezogen
nochmal zur Verständnis, du schreibst "er kann den KU erst mit Beginn des ersten Monates kürzen"
Du meinst damit , den Monat indem rückwirkend das erste Gehalt gezahlt wird?Das würde beteuten sie erhält für September nochmals KU und für das Monat September rückwirkend ihre Ausbildungsvergütung.
Ja, so ist es.
Sie bekommt Anfang September den KU und Ende September das erste Ausbildungsgeld.
Hintergrund ist der, das KU als Geldrente immer im Voraus gezahlt wird, Gehälter in der Regel nach erbrachter Leistung. Die Begründung ist, das sie nicht versorgt ist und sie die Zeit zwischen KU und Gehalt schließlich auch leben muss. In der Analogie irgendwie nachvollziehbar.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Guten Abend an alle
Ich habe jetzt mal ein wenig nachgeforscht und ein Urteil des OLG Hamm gefunden. Das OLG stellt sich auf den Standpunkt, das wenn das Kind ab 01.09. eine Ausbildung beginnt, das Ausbildungsentgelt bei sofort bei der Unterhaltszahlung für September zu berücksichtigen ist, auch wenn das Geld erst ende September gezahlt wird. Ich kopiere es mal hier ein.
Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB und Gesetzessystematik
Der § 1602 Abs. 1 BGB soll Unterhaltsberechtigte vor Bedürftigkeit schützen. Ist ein Kind mangels Einkünfte außerstande, für seinen Wohn- und Lebensbedarf selbst aufzukommen, ist es berechtigt, Kindesunterhalt zu verlangen. Grundsätzlich ist daher der Zeitpunkt des bedarfsdeckenden Zahlungseingangs ausschlaggebend. Vorliegend war die Tochter bis zur Zahlung der ersten Ausbildungsvergütung faktisches zwar nicht imstande, ihren Lebensbedarf zu unterhalten. Die Auszahlung der Vergütung erst während des ersten Monats der Ausbildung lasse aber den vollen Unterhaltsanspruch des Vaters für diesen Monat nicht unberührt. OLG Hamm, Beschluss v. 23.1.2013, 3 UF 245/12.
LG der Frosch
Moin,
naja, einfach mal nachgedacht...
Der KU wird am 01.09. gezahlt, um den laufenden Unterhalt für den Monat September zu decken. Das Kind hat keinen Cent in der Tasche (oder der BET). Das erste Ausbildungsgehalt wird zum 30. September gezahlt, und zwar Rückwirkend.
Damit entsteht eine Lücke von 30 Tagen, in denen sie kein Einkommen hat, aus dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Wovon soll sie leben? Von Luft und Liebe?
Ich habe jetzt nicht nach Urteilen gesucht, habe aber diese Argumentation so im Hinterkopf. In der Analogie des Zwecks von Unterhalt ist es meiner Meinung nach aber Konsequent. Und ich denke nicht, dass man wegen dieser 30 Tage ein gerichtliches Faß aufmachen sollte. Das ist dann wieder wie das Hornberger Schießen!
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin Kaspar
Das Urteil sagt ja nicht das der Unterhalt weg fallen soll, sondern an die Einkünfte des Kindes angepasst werden soll und das ab dem 1. des Monats wo das Kind eine Ausbildung beginnt. Der Unterhalt zahlende Elternteil kann ja nichts dafür, das er den Unterhalt im Voraus bezahlen, das Kind sein Entgelt erst im Nachhinein bekommt. Wenn man überlegt bekommt ja jeder Mensch der einen neuen Arbeitsplatz beginnt seinen Lohn auch erst im Nach hinein und muss sehen wie er bis dahin rum kommt. Daher denke ich das der Gesetzgeber und die Gerichte sich gedacht haben, das diese Regelung eine kluge Vorbereitung des Kindes auf das Erwachsenen Leben bedeutet. Das Kind ist ja auch nicht ganz ohne Mittel, es bekommt ja sein Kindergeld und immer noch seinen Restunterhalt und es bleibt ja dem zahlenden Elternteil unbenommen das Kind zum Beispiel in der Form der bezahlten Busfahrkarte etc. weiter zu unterstützen.
LG der Frosch
Hallo zusammen,
außerdem ist das sicher nicht richtig, dass alle ihr Geld im Nachhinein bekommen. Meine Partnerin wechsel jetzt in ein Beamtenverhältnis, da gibt es das Gehalt vorschüssig. Ich habe früher bei einer Bank gearbeitet, da gab es das Geld zur Monatsmitte (halt ich für am fairsten für alle). Ich kenne das auch so, dass man sofort anpassen darf, auch wenn das Geld erst am Monatsende kommt.
Problem hierbei: ich glaube, dass ihr im September durch den Coronabonus unter 0 Euro fallt, oder vertue ich mich da?
Hallo,
die Argumentation des OLG Hamm ist, dass bei einer Unterhaltszahlung für den Monat, in dem die erste Zahlung von Ausbildungentgeld erfolgt, eine Überdeckung des Bedarfs entsteht. Ein Anspruch auf Unterhalt aber nur hat, wer seinen Bedarf selbst nicht decken kann.
Rein praktisch ist es natürlich so, dass das Kind damit für einen Monat seinen Bedarf nicht decken kann, da das Entgeld des Vormonats für den laufenden Bedarf verwendet wird.
Die Argumentation, dass das bei jeder Arbeitsaufnahme ist, ist zwar zu treffend, aber im Normalfall wird ein Kind eben im ersten Monat von den Eltern unterhalten bis es sein erstes Entgeld bekommt.
Richtig ist natürlich auch, dass in einem solchen Fall Hartz4 nicht für den ersten Ausbildungmonat gezahlt werden würde bzw. zurück zu zahlen wäre.
VG Susi
Hallo, danke für eure Meinungen.
LG hat heute einmal beim Jugendamt angerufen, die Auskunft war , das es nicht eindeutig geregelt ist.
Natürlich wurde im Sinne des Kindes argumentiert, das es eben im Laufe des Monates auch etwas braucht. Das sieht man ja auch ein.
Ebenfalls wurde gesagt, dass dann, wenn das Gehalt ausbezahlt wird , zu viel gezahlter Unterhalt zurückgezahlt werden müsste.
Kann mir aber nicht vorstellen, dass das so passieren würde.
LG ist jetzt am Überlegen ob er nicht auf den Kinderbonus verzichtet ihr aber den reduzierten Unterhalt von 57,50 € zu überweisen.
Somit hätte die KM 204€ Kindergeld+200€ Kinderbonus+57,50€ Unterhalt=461,50€
Rechtlich vieleicht nicht ganz koscher und ob KM es so akzeptiert...
Er sagt eben, das KM lange genug vom Geld der Kinder gelebt hat, für sie wird es jetzt nicht einfach. Letztes Jahr viel UH und KG für die Große weg, da diese ihr Studium begann, jetzt die Kleine. Er hofft nur, sie verlangt nicht Nebenkosten von ihr, da sie ja weiterhin das Kindergeld hat.
Macht ja keinen Sinn, denn dann fehlt das Geld ja wieder für den kommenden Monat.
Mal ganz ehrlich, wäre es denn jetzt das Drama, diesen einen Monat noch mal zu zahlen?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. Du KÖNNTEST die BGH-Darlehnslösung versuchen, damit wärt ihr ggf. in der Lage zurückzufordern, aber das, was das Jugendamt da behauptet ist eine kackdreiste Lüge und das werden die auch wissen.
Hallo,
ich denke, dass ihr auf den Kinderbonus nicht verzichten solltet, es aber durchaus denkbar wäre den reduzierten Unterhalt zu zahlen und die Hälfte der Differenz zum Mindestunterhalt.
Außerdem sollte der Unterhalt auf volle Euro gerundet werden, also 58 Euro.
395 - 58 Euro = 337 Euro, davon die Hälfte 169 Euro, in Summe 169 + 58 = 229 Euro, oder nochmals auf 230 Euro gerundet. Die andere Hälfte von 169 Euro soll die KM vorschießen. Letztlich erhält sie auch die Hälfte des Einkommens der Tochter.
Formulieren würde ich das so.
Gemäß einem Urteil des OLG Hamm bin ich nur verpflichtet den reduzierten Unterhalt von 58 Euro zu zahlen. Da ich aber einsehe, dass sie das Ausbildungsentgeld erst zum Ende des Monats erhält bin ich bereit ca. die Hälfte der Differenz zum Mindestunterhalt und damit insgesamt 230 Euro für den Monat August als Unterhalt zu überweisen. Die andere Hälfte bitte ich Dich vorzuschiessen, da auch Du 100 Euro Kinderbonus erhälst und Dir auch die Hälfte des zur Unterhaltsdeckung zu verwendenen Ausbildungsentgelds zusteht.
Mit dem Kinderbonus im folgenden Monat ist der "Vorschuß", dann praktisch abgezahlt. Das mag vom Gesetzgeber nicht so gedacht sein, im konkreten Fall halte ich das für einen gangbaren Weg, schliesslich erhöht sich das Familieneinkommen von Mutter und Tochter durch das Ausbildungsentgeld der Tochter.
VG Susi