Hallo zusammen,
wie ich kürzlich über meine Mutter erfuhr, ist meine Tochter für über ein Jahr als Au-pair in den USA.
Ist sie für diese Zeit unterhaltsberechtigt?
Vielen Dank
MfG dick
Hallo Dick,
ein Unterhaltsanspruch besteht, weil Du der Vater bist, der Unterhaltsanspruch hängt nicht davon ab ob sich jemand in Deutschland aufhält.
Das Einkommen als Au-pair ist nur anrechenbar, wenn es nicht geringfügig ist. Darüber kann man sich streiten, ob es nur geringfügig ist oder um wieviel es den Unterhaltsanspruch mindert.
Du kannst das Gespräch mit der KM suchen und versuchen den Unterhalt zu mindern mit dem Argument, dass ja weniger Kosten anfallen, wenn die Tochter in den USA ist. Andererseits ergibt sich die Frage wer die Flugkosten trägt, der Aufenthalt selbst erzeugt in der Regel auch Kosten, weil man ja doch etwas vom Land haben will.
VG Susi
Hallo Susi64,
danke für die Antwort.
So weit ich weiß, sind Au-pair bei den Gasteltern rundum versorgt. Außerdem ist fraglich, ob ein Auslandsaufenthalt in den USA zu einer irgendwie gearteten Ausbildung gehört. Wenn ja, müsste ich nicht eigentlich (ungefragt) irgendwelche Nachweise darüber bekommen, weil sie ja nicht mehr (in D) zur Schule geht oder sonst eine Ausbildung macht?
MfG dick
Hallo,
Ausbildungsnachweise sind erst bei Volljährigen zu fordern, sie ist aber minderjährig.
VG Susi
Moin Dick,
da Mama ja noch Geld zum Telefonieren benötigt, entfällt der Unterhaltsanspruch nicht.
So sieht es zumindest das OLG Köln:
Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist.
Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.
Gruß
United
Nun,
das Kölner Urteil geht aber von einem Schüleraustausch aus - also schlichtweg eine Verlegung des Schulbesuches in ein anderes Land.
AuPair ist nun doch was deutlich anderes, denn es gehört ja ausdrücklich NICHT zur Schulbildung. Zudem ist das AuPair Taschengeld in USA alles andere als niedrig und beträgt aktuell $195,75 PRO WOCHE (also ca. $880/760€ im Monat). Zusätzlich gibt es freie Unterkunft und Verpflegung, sowie kostenlose Fortbewegungsmittel.
Ich würde meinen, damit ist das Kind eindeutig nicht mehr bedürftig - und unterbricht zudem seine Ausbildung --> Kein UH Anspruch.
Folgender Fall passt ziemlich gut dazu:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Vater-fordert-zu-viel-Kindesunterhalt---f195330.html
Sie sind Ihrer minderjährigen Tochter gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet, wenn die Tochter beim Vater lebt und dieser seinen Anteil durch den Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt) leistet. Sofern das Kind anderweitig untergebracht ist (Pflegefamilie, Internat, Ausland etc.), sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen. Eigenes Einkommen des Kindes ist in jedem Fall bedarfsmindernd anzurechnen.
Demnach zahlen beide Elternteile Unterhalt.
Moin,
Ich würde meinen, damit ist das Kind eindeutig nicht mehr bedürftig - und unterbricht zudem seine Ausbildung --> Kein UH Anspruch.
Ich habe mich in der Tat von der Minderjährigkeit in die Irre leiten lassen ...
Außerdem ist fraglich, ob ein Auslandsaufenthalt in den USA zu einer irgendwie gearteten Ausbildung gehört.
Nichts desto trotz sollte Dick zunächst prüfen, ob es sich tatsächlich um einen ausschließlichen "Au Pair"-Aufenthalt handelt und wie die Vergütung sich darstellt.
Gruß
United
Hallo,
Ok, das habe ich auch falsch gesehen, Schüleraustausch ist kein Au-pair.
In der Regel wird dem Kind ein "Überbrückungsjahr" nach der allgemeinen Schulausbildung zugestanden, in diesem Überbrückungsjahr besteht aber keine Unterhaltspflicht (<a href="http://www.sozialhilfe24.de/unterhalt/kind.html>" Orientierungsphase </a> oder auch hier <a href="http://www.konsens-oldenburg.de/trennung-scheidung/unterhalt-fur-kinder-und-ehegatten/>" Au pair </a>).
Tritt das Kind danach aber eine Lehre oder Studium an, dann besteht wieder Unterhaltsanspruch.
VG Susi
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten!
Wie ist denn das mit der Mitteilungspflicht? Hätte ich das nicht (zufällig) von meiner Mutter erfahren, wüsste ich davon gar nichts. Es besteht noch eine Beistandschaft.
Auf eine Umgangsklage hab ich damals verzichtet, weil mir verschiedene Anwälte in dem OLG-Bezirk damals abgeraten haben, weil dort eine antike Richterschaft am Werke sei (1999).
Mit der Tochter habe ich sporadisch-vorsichtigen Kontakt über facebook. Ich werde sie nicht fragen, was sie denn so an Taschengeld bekommt, um nicht als der geplante ''böse Vater'' dazustehen, würde aber natürlich gerne der Beistandschaft ein Rätsel aufgeben.
Nochmals vielen Dank für Eure Antworten!
MfG dick
Hallo,
meines Wissens gibt es so eine Pflicht nicht. Oder weiss jemand etwas anderes?
Das einzige was Du tun kannst (und vermutlich nicht willst), ist einfach keinen Unterhalt zu zahlen. Dann wird sich bestimmt jemand bei Dir melden. Dir muss die Bedürftigkeit nachgewiesen werden, dass umfasst auch eine Auskunftspflicht über das Einkommen des Kindes, ohne dem der Unterhaltsanspruch ja nicht berechnet werden kann.
VG Susi
Es ist gar nicht so einfach, als Au Pair nach USA zu gehen. Man braucht nämlich ein spezielles Visum und ist dafür gedacht, dass die jungen Leute dort wie die Amis es nennen an einem work-and study-based exchange visitor program teilnehmen. Mit anderen Worten, Deine Tochter geht dort arbeiten. Bums, aus.
Interessant ist aber was ganz anderes: Das geht erst ab 18. Wenn sie tatsächlich als 17-jährige als Au Pair in den Saaten arbeitet, tut sie das schlicht illegal.
In den USA gilt die Altersgrenze 18 - 26 Jahre. Wenn sie jetzt schon drüben ist, kann das kein Au-Pair Aufenthalt sein, sondern ein Job oder Urlaub.
Hallo,
in Ergänzung zu meinen Vorschreibern, es werden sogar Bestätigungen über Kinderbetreuung außerhalb der Familie in Form von Empfehlungsschreiben benötigt.
Als besorgter Vater solltest Du da ruhig mal nachfragen. Es kann auch sein, dass Deine Tochter das alles sehr blauäugig sieht und glaubt irgendwie geht das schon und dann an der Visa-Frage schon scheitert.
Erstaunlicherweise gibt es aber Austasuchprogramme, die auch nach Beendigung der Schule möglich sind <a href="http://www.admundi.de/high-school/allgemeines-zu-high-school/high-school-nach-dem-abiturmatura>" nach dem Abi </a>.
VG Susi