Moin. Ich bin Unterhaltspflichtig für 2 Kinder. 10 und 6 Jahre alt. Laut Düsseldorfer Tabelle für jedes Kind 509€ .
Unterhalt wurde 2023 vom Jugendamt in einer Urlunde betitelt. Dynamisch. 115 % vom Grundbedarf
Gebe ich aber meine Daten Verdinst etc. In einen Unterhamtsrechner ein kommt eine andere Summe raus.
Meine Ex hat jetzt ihre Anwältin eingeschaltet und droht damit den fehlenden Unterhalt ggf. mit Vollstreckung zu bewirken.
Die Frage ist. Kann ich es aufgrund eines Rechners im Internet selbstständig anpassen?
Der Rechner sagt nämlich das der Bedarfskontrollbetrag bei 509 für beide unterschritten wird.
Danke
Hiho
Nein, kannst du nicht selbständig anpassen. Eine Änderung nach unten funktioniert nur im Einvernehmen mit dem Empfänger oder du musst es einklagen. Der Titel gilt solange und führt entsprechend zur Lohnpfändung wenn die Gutste das so will. Sie braucht dafür nicht mal einen Anwalt.
Hallo @JanSE84,
Eine Änderung nach unten funktioniert nur im Einvernehmen mit dem Empfänger oder du musst es einklagen.
So ist es, leider.
Nach einer einvernehmlichen Lösung sieht es nicht aus, und bevor du dir überlegst, für eine Änderung des Titels nach unten vor Gericht zu gehen: Hat der Unterhaltsrechner im Internet denn wenigstens abgefragt, welches Oberlandesgericht am Wohnort der Kinder zuständig ist?
Der Bedarfskontrollbetrag, auf den du dich zu deinen Gunsten berufen willst, steht zwar in der Düsseldorfer Tabelle, aber in Deutschland besteht da ein juristischer Flickenteppich, und manche Oberlandesgerichte schließen die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags grundsätzlich aus. Falls "dein" Familiengericht im Einzugsbereich eines solchen Oberlandesgerichtes liegt, dann wäre eine solche Klage nach menschlichem Ermessen von vornherein zum Scheitern verurteilt; z.B. die Leitlinien des OLG Frankfurt erklären unter Punkt 11 "Bemessungsgrundlage", dass dort ohne Bedarfskontrollbeträge gerechnet wird.
Du kannst hier im Forum, oben in der Menüleiste bei den "Leitlinien" mal nach "deinem" Oberlandesgericht schauen, ob in deren Leitlinien etwas zu diesem Thema steht - oder sag uns einfach, welches OLG denn für deinen Fall zuständig ist. Maßgeblich ist, wie gesagt, der Wohnort der Kinder.
Falls der Unterhaltsrechner eine Antwort geliefert hat, die auf eben dieses OLG zugeschnitten ist, dann kannst du meine Anmerkungen natürlich gleich wieder vergessen (aber ich kenne halt auch Unterhaltsrechner, die nicht oder nur sehr undeutlich darauf hinweisen, dass die Sache mit den Bedarfskontrollbeträgen uneinheitlich geregelt ist).
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.