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Unterhalt bei Ausbildung von Kind (minderjährig)

 
 78er
(@78er)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

derzeit zahle ich für mein Kind Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (Stufe 1). Dafür gibt es einen gerichtlichen Beschluss.
Jugendamt ist nicht involviert.

 

Wenn mein Kind mit 16 Jahren eine Ausbildung anfängt und somit selbst Geld verdient.

Was muss ich dann tun um den Unterhalt anzupassen - zum Rechtsanwalt gehen und das Ganze per Gericht "anpassen" lassen?

Und wie weit im Vorraus muss ich aktiv werden?

 

Sofern ich das richtig gelesen habe, wird die Höhe des zu zahlenden Unterhalts bei Ausbildung wie folgt berechnet:
- Einkommen minus 100€ Pauschalabzug. Vom Restbetrag ist dann die Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen.

 

Beispiel:

Ausbildungsvergütung 900€
Abzüglich 100€ Pauschale

= 800€

Davon die Hälfte = 400€

Unterhalt Stufe 1 (Zahlbetrag 2024 für Kind zwischen 12-17 Jahre) = 520€

520€ Unterhalt abzüglich 400€ hälftig anzurechnender Betrag = 120€

Bedeutet ich müsste "nur" noch 120€ Unterhalt bezahlen?

 

Ist das so richtig?

 

Und was ist zu tun bzw. was ändert sich wenn das Kind Volljährig wird?

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2024 17:03
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Geschrieben von: @78er

derzeit zahle ich für mein Kind Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (Stufe 1). Dafür gibt es einen gerichtlichen Beschluss.

Damit ist das Ganze tituliert und muss bei jedem Änderungswunsch Deinerseits via Abänderungsantrag bei Gericht bewilligt werden.
Sofern mit Beginn der Ausbildung der Titel geändert werden soll, würde ich versuchen eine Befristung bis zum 18. Lebensjahr einzubauen (sofern diese nicht bereits im jetzigen Titel besteht).

Grüßung
Marco

 

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2024 10:38
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@82marco 

Gerichtliche Titel werden nicht bis zur Volljährigkeit befristet. Auch nicht bei Abänderungen.

Das Thema Befristung bis zur Volljährigkeit ist durch die bekannte Rechtsprechung eigentlich erledigt. Ich empfehle es schon lange nicht mehr, um die Leute vor unnötigen Kosten zu bewahren.

Hin und wieder gelingt es mit einer - von Anfang an befristeten - Urkunde durchzukommen. Aber nur, wenn der Gläubigervertreter beide Augen zudrückt. Es ist davon auszugehen, dass alle Beistände in Jugendämtern die Befristung ablehnen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2024 11:09
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @78er

Bedeutet ich müsste "nur" noch 120€ Unterhalt bezahlen?

 

Ist das so richtig?

Ja.

Der Titel müsste dann eigentlich abgeändert werden, entweder einvernehmlich oder durch strittiges Gerichtsverfahren. Bei Einvernehmen erfolgt die "Abänderung" in der Praxis wohl häufig nur durch schriftliche Vereinbarung oder Vollstreckungsverzicht. M.E. genügt das.

Geschrieben von: @78er

Und was ist zu tun bzw. was ändert sich wenn das Kind Volljährig wird?

Dann werden nicht 400, sondern 800 € auf den Bedarf des Kindes angerechnet. In diesem Fall würde dann wohl kein Unterhalt mehr zu zahlen sein. Der Titel wäre dann auf 0,00 abzuändern und herauszugeben.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2024 11:26
 78er
(@78er)
Schon was gesagt Registriert

Geschrieben von: @82marco

Damit ist das Ganze tituliert und muss bei jedem Änderungswunsch Deinerseits via Abänderungsantrag bei Gericht bewilligt werden.

ok, also freiwillig wird von der KM nichts kommen was ihren monatlichen Geldeingang schmälert.

d.h. ich muss bevor mein Kind die Ausbildung anfängt zum Anwalt und der muss ein Schreiben ans Gericht schicken mit der Bitte/Aufforderung den "Titel" entsprechend abzuändern !?

Und das gleiche Spiel nochmal kurz bevor das Kind 18 wird !?

 

 

Was bedeutet eigentlich "den Titel herausgeben" ?

Ist das die schriftliche (gerichtliche) Änderung auf 0 ?

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2024 19:48
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Geschrieben von: @78er
d.h. ich muss bevor mein Kind die Ausbildung anfängt zum Anwalt und der muss ein Schreiben ans Gericht schicken mit der Bitte/Aufforderung den "Titel" entsprechend abzuändern !?

Idealerweise gehst mit einer Kopie des Ausbildungsvertrages zum RA; liegt Die dieser nicht vor, würde ich warten, bis die Ausbildungsstelle tatsächlich angetreten wird.
Geschrieben von: @78er
Und das gleiche Spiel nochmal kurz bevor das Kind 18 wird !?

So isses, nur brauchst Du hier nicht abwarten, bis er 18 wird (daran und insbesondere am Zeitpunkt wird sich vorhersehbar nichts ändern lassen 😉).

Geschrieben von: @78er
Was bedeutet eigentlich "den Titel herausgeben" ?

Das bedeutet, dass das Original des Beschlusses oder Titels Dir ausgehändigt wird; damit kann danach hieraus theoretisch nicht mehr gepfändet werden.
Alternativ zur Herausgabe kann meines Wissens auch eine rechtswirksame Vollstreckungs-Verzichtserklärerung ausgearbeitet werden.

Grüßung
Marco

 

 

 

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AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2024 08:55