Habe heute nette Post vom Anwalt bekommen,
da im Ehevertrag das Haus aus dem Zugewinn herausgenommen wurde will der Anwalt meiner Frau den Abzug der eheprägenden Verbindlichkeiten auf dem Haus nicht zulassen.
Kennt sich da jemand von Euch aus? Vielleicht auch jemand mit diesem Güterstand?
Hallo Chris,
das hängt von der Formulierung im Vertrag ab.
Ohne den zu kennen können wir dir kaum helfen ihn zu interpretieren.
Stelle mal die entsprechenden Passagen hier rein.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo, hier die Passagen:
§1 Modifizierung des Zugewinnausgleichs
1. Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand verbleiben.
....
3. Ebenso soll das Hausgrundstück des Erschienenen zu 1. (ich), eingetragen im Grundbuch..... bei einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod des Erschienenen zu 1. in keiner Weise berücksichtigt und weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens des Erschienenen zu 1. Hinzugezogen werden.
....
Auch die Verbindlichkeiten, die der in der Anlage 1 in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld z.Zt. zugrunde liegen, sollen beim Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden, und zwar weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung der Höhe des Endvermögens.
....
Klarstellend wird bemerkt, dass der Erschienene zu 1. berechtigt ist, aus seinem sonstigen Vermögen Zahlungen auf die Grundschuld in Abt. III Nr. 1 zugrunde liegenden Verbindlichkeiten vorzunehmen, ohne dass daurch Zugewinnausgleichsansprüche entstehen.
....
Da wird ja eigentlich nur Zugewinn bzw. Vermögen geregelt. Nicht, ob die Zahlungen auf die Verbindlichkeiten beim Unterhalt abziehbar sind?
Hallo Chris,
da bin ich leider immer noch Ratlos!
Für beide Annahmen gibt es Argumente.
Für dich spricht, dass es unter dem § für Zugewinnausgleich steht.
Für sie spricht, die Formulierung "in keiner Weise zu berücksichtigen"
Wie das ein Richter wertet? Keine Ahnung!
Ist das von einem Notar erstellt? Dann würde ich den mal fragen.
Wenn ich es entscheiden sollte, würde ich die Zinsen als Ehe prägende Kosten abziehen, vergleichbar einer Miete an Dritte, aber die Tilgung als deine private Altersvorsorge ansehen.
Allerdings stehen diesen Ehe prägenden Kosten, dann ja auch nacheliche Einnahmen in Form von Miete oder Wohnvorteil entgegen.
Dementsprechend könntest du den Besitz des Hauses kaum als Anlass zur Unterhaltsforderung heran ziehen.
Vielleicht sollte man das gegenüberstellen:
Eheprägende Zinsen gegen Wohnvorteil. Beides oder Keines von beiden.
Das ist aber nur meine persönliche Meinung.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Habe heute nette Post vom Anwalt bekommen,
da im Ehevertrag das Haus aus dem Zugewinn herausgenommen wurde will der Anwalt meiner Frau den Abzug der eheprägenden Verbindlichkeiten auf dem Haus nicht zulassen.
Kennt sich da jemand von Euch aus? Vielleicht auch jemand mit diesem Güterstand?
Der Güterstand wirkt sich hier nur auf die Abziehbarkeit von Tilgungsleistungen aus. Wäre das Haus in der Zugewinngemeinschaft drin, wären bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (=Stichtag für den Zugewinnausgleich) auch die Tilgungsleistungen abzugsfähig, bei Dir eben von Anfang an nicht.
(bzw. nur über die Abziehbarkeit privater Altersvorsorge in Höhe von 4% vom Brutto)
Für den ganzen Rest (Zinsen, Versicherung, Grundsteuer, Schornsteinfeger, ...) gilt aber der ganz normale Spruch aus den Leitlinien ( =Kosten voll in die Berechnung und nur angemessener Wohnwert gegenrechnen, solange es "nicht möglich oder nicht zumutbar ist, das Haus zu verkaufen oder zu vermieten, in der Regel bis zur Scheidung.")
BGH-Urteil zum Thema ist z.B: http://lexetius.com/2007,769
(Edit: Abziehbarkeit als private Altersvorsorge ergänzt)